Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.385/2006
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{T 0/2}
2A.385/2006 /vje

Urteil vom 11. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Willi Egloff,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Ausnahme von der
zahlenmässigen Begrenzung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 12. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1973), Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina kroatischer
Ethnie, reiste am 6. Dezember 1994 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch, das am 23. Januar 1995 abgewiesen wurde. In der Folge wurde sie
bis 1997 vorläufig aufgenommen. Am 12. Juni 1997 heiratete sie hier einen
Landsmann und reiste mit diesem im August 1997 nach Bosnien aus. Ende 1997
kehrte X.________ mit ihrem Ehemann illegal in die Schweiz zurück. Im Jahre
2001 reiste sie nach Kroatien und gebar dort am 1. August 2001 die gemeinsame
Tochter Y.________. Nach der Geburt kehrte sie mit dem Kind in die Schweiz
zurück. Am 15. November 2004 wurde die Ehe geschieden.

B.
Am 8. Juli 2005 ersuchte X.________ die Fremdenpolizei des Kantons Bern um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21). In der Folge
wurde das Gesuch an das für den Entscheid über die Ausnahme von der
zahlenmässigen Begrenzung zuständige Bundesamt für Migration weitergeleitet,
welches mit Verfügung vom 13. Januar 2006 feststellte, X.________ bleibe der
zahlenmässigen Begrenzung unterstellt.

C.
Dagegen erhob X.________ am 16. Februar 2006 Beschwerde an das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement. Am 22. Februar 2006 verlangte dieses die
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, worauf X.________ am 23.
März 2006 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit
Zwischenverfügung vom 12. Juni 2006 wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement das Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten der
Beschwerde ab und hielt an der Bezahlung des Kostenvorschusses fest.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2006 beantragt X.________, den
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Juni
2006 aufzuheben und ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des
Bundesamtes für Migration die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem
stellt sie das Begehren, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen Entscheide über die Ausnahme von den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 122 II 403 E. 1 S. 404 f. mit Hinweis). In
diesen Verfahren kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen
Zwischenverfügungen ergriffen werden, sofern sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 lit. a OG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. h VwVG). Das
ist hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein als
aussichtslos erscheint, kann auf Gesuch hin davon befreit werden,
Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen.

2.2 Nach Art. 13 lit. f BVO sind Ausländer von den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt. Für die Anerkennung eines Härtefalls gelten strenge
Voraussetzungen. Verlangt wird, dass sich der Ausländer in einer persönlichen
Notlage befindet; seine Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage
gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3 S 41 f.; Pra 2004 Nr. 140 S. 791). Die
Tatsache, dass der Ausländer sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält,
hier sozial und beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen
Klagen Anlass gegeben hat, bildet für sich allein noch keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall.

2.3 Die Beschwerdeführerin hielt sich von Ende 1997 bis im Juli 2005
unbestrittenermassen illegal in der Schweiz auf; seither wird ihr Aufenthalt
aufgrund des hängigen Verfahrens betreffend Härtefallbewilligung geduldet,
was aber nicht einem ordentlichen Aufenthalt gleichgestellt werden kann. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden illegale Aufenthalte in der
Schweiz im Rahmen der Überprüfung eines Härtefalls in der Regel nicht
berücksichtigt, namentlich weil andernfalls die beharrliche Verletzung von
geltendem Recht gewissermassen belohnt würde (BGE 130 II 39 E. 3 S. 42). Es
besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Weiter fallen
Umstände, die allgemein die politische und wirtschaftliche Situation im
Herkunftsland betreffen, im Zusammenhang mit Härtefallbewilligungen
regelmässig ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend
diesbezügliche Schwierigkeiten im Fall einer Rückkehr ins Heimatland sind
daher unerheblich. Beruflich und sozial ist die Beschwerdeführerin in der
Schweiz nicht aussergewöhnlich gut integriert. Sie ist in Bosnien-Herzegowina
aufgewachsen und hat gemäss ihren Angaben im Asylverfahren sowohl dort als
auch in Kroatien, wohin sie sich offenbar für die Geburt ihrer Tochter
begeben hat, Familienangehörige. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie
mit den in ihrer Heimat geltenden Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist.
Ihre Tochter ist in einem Alter, wo Kinder noch stark an die Eltern gebunden
sind und sie daher eine Rückkehr nicht besonders hart trifft (vgl. BGE 123 II
125 E. 4 S. 128 ff. mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz unter diesen
Umständen zur Auffassung gelangte, das Beschwerdebegehren habe kaum Aussicht
auf Erfolg und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, lässt sich
dies nicht beanstanden.

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten zum Vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG), wobei
dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit
nachgewiesen hat. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: