Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.379/2006
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2A.379/2006 /vje

Urteil vom 22. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, z.Zt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, an der Aa
2, 6300 Zug,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13 Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Haftrichter, vom 24. Mai 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, nach eigenen Angaben aus Somalia, nach Vermutung der Behörden
aus dem Yemen stammend, stellte 2004 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für
Flüchtlinge trat am 14. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a
AsylG darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Aslyrekurskommission als
offensichtlich unbegründet ab. Am 27. Februar 2006 wurde X.________
festgenommen; das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug nahm ihn in
Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
bestätigte die Haft am 3. März 2006 bis zum 26. Mai 2006. Mit Verfügung vom
24. Mai 2006 erteilte der Haftrichter nach mündlicher Verhandlung die
richterliche Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei
Monate, d.h. bis zum 26. August 2006.

Mit Schreiben vom 11. Juni (Postaufgabe 19. Juni) 2006 ersucht X.________ das
Bundesgericht um Überprüfung seines Falls. Die Eingabe ist als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen, deren Gegenstand allein die
Frage der Rechtmässigkeit des Haftverlängerungsentscheids sein kann; nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sich gegen
die Ausreiseverpflichtung zur Wehr setzt.

Das Verwaltungsgericht hat per Fax die angefochtene Verfügung, das Protokoll
der Haftrichterverhandlung vom 24. Mai 2006 sowie das Haftverlängerungsgesuch
des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen Zug eingereicht. Weitere
Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen der vollständigen Akten)
sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren
(Art. 36a OG).

2.
Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren (rechtskräftig) aus der Schweiz
weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete und nun verlängerte
Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit
einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt, auf welche vollumfänglich
verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügen Haftanordnung und
-verlängerung sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: die vom
Verwaltungsgericht genannten Haftgründe (Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG sowie Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG)
sind klarerweise gegeben (s. dazu insbesondere zusammenfassende Darstellung
in E. 4a der angefochtenen Verfügung). Für den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG ist insbesondere von Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer
nach verbindlicher Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2
OG) mit falschen Papieren ausgewiesen hat und sich trotz eines
rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisungsentscheids der Ausschaffung
widersetzt. Sodann stehen dem Vollzug der Wegweisung noch besondere
Hindernisse entgegen, die eine Verlängerung der Haft über die Dauer von drei
Monaten hinaus erlauben (Art. 13b Abs. 2 ANAG), ohne dass aber rechtliche
oder tatsächliche Gründe im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG vorlägen,
die darauf schliessen liessen, dass die Ausschaffung sich nicht doch noch
innert absehbarer Zeit organisieren liesse (dazu E. 3d der angefochtenen
Verfügung). Da schliesslich feststeht, dass die Behörden sich während der
bisherigen Dauer der Haft mit genügend Nachdruck um die Abklärung der
Identität des nicht kooperationsbereiten Beschwerdeführers und die
Beschaffung von Reisepapieren bemüht haben, sodass das Beschleunigungsgebot
(Art. 13b Abs. 3 ANAG) eingehalten ist, lässt sich die Haftverlängerung um
drei Monate unter keinem Titel beanstanden.

Soweit auf sie einzutreten ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art
rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 154 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für
Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Haftrichter sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: