Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.373/2006
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{T 0/2}
2A.373/2006 /fun

Urteil vom 15. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Ehrenzeller,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen
vom 9. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der am 21. April 1977 geborene A.________, Staatsangehöriger des ehemaligen
Jugoslawien (Kosovo), reiste 1990 als Dreizehnjähriger im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen erteilt. Am 17. November
1995 heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau (geb. 1976). Aus der Ehe
gingen zwei Kinder (geb. 23. August 1999 bzw. 5. August 2001) hervor. Die
Ehefrau verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 1.
April 2006 verlängert worden ist. Die beiden Kinder sind im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.

Die Jugendanwaltschaft Altstätten verurteilte A.________ am 22. Juni 1992
bzw. am 12. März 1993 wegen einfachen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 70.--
bzw. wegen Diebstahls, Führens eines Mofas ohne Führerausweis und Nichtragens
eines Schutzhelms zu unentgeltlicher Arbeitsleistung von zwei Tagen. Am 4.
Juli 1993 verurteilte ihn das Bezirksgericht Oberrheintal zu einer
Einschliessungsstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 200.--,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen mehrfachen
Diebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, Entwenden eines
Personenwagens zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Mofas ohne
Führerausweis, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Mofas sowie
Nichtmitführens des Fahrzeugausweises. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach
am 25. Juni 1995 eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von fünf Monaten
abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft wegen sexuellen Handlungen mit einem
Kind aus. Am 27. Februar 1996 verurteilte ihn die Gerichtskommission
Oberrheintal wegen Diebstahls zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 14
Tagen.

Aufgrund dieser Verurteilungen drohte die Fremdenpolizei des Kantons St.
Gallen (heute Migrationsamt) am 27. August 1996 A.________ die Ausweisung aus
der Schweiz an.

Am 5. Oktober 1998 bestrafte das Bezirksamt Oberrheintal A.________ wegen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG;
SR 741.01) mit fünf Tagen Haft in Form von gemeinnütziger Arbeit. Weil
A.________ seinen Verpflichtungen nicht nachkam, wurde der Normalvollzug der
Strafe verfügt (Haft vom 6. bis 10. April 1999). In der Zeit vom 17. Mai 1999
bis zum 4. Oktober 2001 wurde A.________ sechs Mal wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt und mit Bussen zwischen Fr. 60.--
und Fr. 600.-- sowie 14 Tagen Haft, bedingt bei einer Probezeit von einem
Jahr, bestraft. Der Amtsgerichtsstatthalter Bucheggberg-Wasseramt verurteilte
ihn am 30. Januar 2002 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung,
mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu
einer Gefängnisstrafe von vier Monaten. Am 6. Mai 2003 und am 21. Oktober
2003 büsste das Untersuchungsamt Altstätten A.________ mit Fr. 80.-- bzw. Fr.
150.-- wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz. Mit Strafbescheid vom
1. Februar 2005 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Altstätten zu einer
Gefängnisstrafe von 10 Wochen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
fünf Jahren, wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Versuchs des
Betruges und der Übertretung der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51).

B.
Am 7. Juni 2005 verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die
Ausweisung von A.________ für die Dauer von fünf Jahren. Es stützte sich
dafür im wesentlichen auf die strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren
1999 bis 2005, die zahlreichen offenen Betreibungen gemäss Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 8. März 2005 im Umfang von Fr. 63'414.85 und die 53
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 61'689.30 sowie auf die
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2000 bis 2004 im
Umfang von Fr. 10'982.20.

Der von A.________ beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen
erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg.

Am 15. März 2006 beschwerte sich A.________ gegen den Rekursentscheid des
Justiz- und Polizeidepartements vom 28. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen. Am 20. April 2006 liess das Ausländeramt dem
Verwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. April
2006 betreffend Busseninkasso zukommen. Am 28. April 2006 reichte das
Ausländeramt eine Aktennotiz einer Besprechung zwischen dem Amt und
A.________ betreffend Ausstellung eines Rückreisevisums für eine Reise nach
Serbien und Montenegro für die Zeit vom 30. April 2006 bis 18. Mai 2006 ein.
Daraufhin wurde am 5. Mai 2006 dem Rechtsvertreter von A.________ Gelegenheit
geboten, sich bis Dienstag, 9. Mai 2006, 8.00 Uhr, zu diesen Unterlagen zu
äussern, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass eine Fax-Zustellung genüge.
Die Stellungnahme von A.________ erreichte das Gericht nach Ablauf dieser
Frist. Mit Entscheid vom 9. Mai 2006 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab und verweigerte A.________ die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Juni 2006 beantragt A.________, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen,
eventualiter sei eine Androhung der Ausweisung oder eine solche von zwei
Jahren auszusprechen. Zudem ersucht er für das vorinstanzliche Verfahren
sowie für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt
für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2006 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende
Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. la S. 2; 129 II 193 E. 2.1
S. 198) und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden, wenn wie
vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien ermittelt hat. Damit ist die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Nachträgliche
Veränderungen des Sachverhaltes (sog. "echte" Noven) berücksichtigt das
Bundesgericht nicht, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie
habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt,
wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren am
9. Juni 2006 bezüglich des vorgeworfenen Fahrens ohne Kontrollschilder und
ohne Fahrzeugausweis freigesprochen wurde und zu einer Busse wegen Abstellens
auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Kontrollschilder verurteilt worden ist,
ist daher unbeachtlich. Dieses Urteil wäre ohnehin nicht geeignet am Ausgang
des Verfahrens etwas zu ändern.

1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129
II 183 E. 3.4 S. 188 mit Hinweisen).

2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a)
oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf
schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im
Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).

Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem
die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in
der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR
142.201]). Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16
Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage,
die als solche vom Bundesgericht im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei geprüft werden kann (Art. 104 lit. a OG).
Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne
einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E.
2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen
kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 114 Ib 1 E. lb S.
2).

2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der der Schweiz verbracht hat
(Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (BGE 125 II 521
E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist in jedem Fall die
Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen
Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit
Hinweisen).

2.3 Zu berücksichtigen ist zudem das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf
Achtung des Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und
wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen,
wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 129 II 193 E.
5.3.1 S. 211). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des
Rechts nach Ziff. 1 dieser Bestimmung nur eingreifen, wenn der Eingriff
gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche
Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer (BGE 129 II 193 E. 5.3.2 S. 211 f.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und zu Freiheitsstrafen
von insgesamt 14 Monaten und 23 Tagen sowie zu diversen Bussen verurteilt. Er
bestreitet zu Recht nicht, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit.
a ANAG damit grundsätzlich erfüllt ist.

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten
Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Vorinstanzen hätten sein Verschulden im Zusammenhang mit seinem
strafrechtlich relevanten Verhalten unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit unrichtig gewürdigt. So hätten sich die Verurteilungen
über eine Dauer von gut 13 Jahren hinweggezogen. In der zweiten Phase ab
Oktober 1998 seien trotz der Last der Vorstrafen knapp 7 Monate der insgesamt
14 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. Er habe keine "allgemeine,
erhebliche kriminelle" Energie an den Tag gelegt, insbesondere habe er nach
1998 nur noch Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz respektive
Straftaten im Zusammenhang mit der unverschuldeten finanziellen Not begangen.

Wird ein Strafurteil nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im
ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf
das Verschulden zu relativieren (Urteil 2A.503/2004 vom 24. September 2004 E.
4.1). Es mag zutreffen, dass die einzelnen Straftaten vor allem im Bereich
des Strassenverkehrs nicht als sehr gravierend erscheinen. Indessen wurde der
Beschwerdeführer aber auch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie
mehrmals wegen Vermögensdelikten verurteilt, wobei namentlich der
Schuldspruch vom 1. Februar 2005 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und
mehrfachen Versuchs des Betruges nicht mehr leicht wiegt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt auch negativ ins Gewicht,
dass er über lange Zeit delinquiert hat. In seiner Unempfindlichkeit
gegenüber den immer wieder ausgefällten Strafen offenbart sich eine
inakzeptable Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung des Gaststaates.
Auch der Vollzug von Freiheitsstrafen, der einmal sogar angeordnet werden
musste, weil sich der Beschwerdeführer der Sanktion in Form von
gemeinnütziger Arbeit entzog, führte nicht zu einer Wende. Im Übrigen scheint
es dem Beschwerdeführer auch heute noch an einer gewissen Einsicht in das
Unrecht seiner Straftaten zu fehlen, wenn er in seiner Beschwerde an das
Bundesgericht ausführt, im Strassenverkehr sei rasch ein delinquierendes
Verhalten gegeben, respektive zum versuchten Betrug und den
Urkundenfälschungen sei es aufgrund der unverschuldeten finanziellen Notlage
gekommen, um nicht zuletzt seine Schulden abzubauen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf die seit seinem 15.
Altersjahr regelmässig begangenen Straftaten von einer Unbelehrbarkeit
ausgeht und das Verschulden dementsprechend schwer gewichtet. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht auch keine
unzulässige Gleichstellung mit schwereren Fällen vorgenommen, sondern sich
bloss unter Bezugnahme auf einschlägige Urteile an die bundesgerichtlichen
Beurteilungskriterien gehalten.

3.2 Was den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG betrifft, ist
dieser gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV namentlich gegeben bei schweren oder
wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung
der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei
sonstiger Liederlichkeit oder Arbeitsscheu.

Die kantonalen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, dass er sowohl
seinen umfangreichen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme, als auch,
dass er nicht gewillt sei, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen,
um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können und die Grundlage für ein
regelmässiges Einkommen zu suchen. Unbestritten geblieben ist, dass sich die
Verlustscheine des Beschwerdeführers gemäss dem Auszug des
Betreibungsregisters vom 12. Januar 2006 auf Fr. 76'500.-- belaufen. Im Jahre
2005 sind neun offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 50'400.-- vermerkt. In
der Zeit vom 4. August 2005 bis 12. Januar 2006 sind sieben Betreibungen in
der Höhe von Fr. 9'400.-- eingegangen. Sein liederliches Finanzgebaren und
seine (selbst nach dem Ausweisungsentscheid) immer weiter zunehmende
Überschuldung zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht
fähig ist, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Sodann reicht der
Verdienst, den der Beschwerdeführer aus seinen stundenweisen, je nach Wetter
und Auftragslage, resultierenden Einsätzen bei einer Metallbaufirma erzielt,
nicht aus, den finanziellen Unterhalt seiner Familie zu decken. Der Schluss
der Vorinstanz, es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, nach einer
Arbeitsstelle zu suchen, die ihm erlauben würde, seinen Verpflichtungen
nachzukommen, erscheint aufgrund seines widersprüchlichen Verhaltens - am 11.
Mai 2005 hatte er gegenüber dem Ausländeramt zum Ausdruck gebracht, er möchte
keine Temporärstellen mehr annehmen, sowohl vor der Vorinstanz als auch vor
dem Bundesgericht bringt er indessen vor, dass ein Stellenwechsel in dieser
Phase nicht mehr denkbar sei - vertretbar. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers vermag ihn sein Einwand, dass für den ausbleibenden
Stellenwechsel sein Arbeitgeber verantwortlich sei, weil jener ihn durch
Versprechungen von der Suche einer anderen Arbeitsstelle abgehalten habe,
nicht zu entlasten. Dem Beschwerdeführer, der erst am 6. Mai 2005 eine
Teilzeitarbeit mit einem Stundenlohn von Fr. 21.50 antrat, musste von Anfang
an bewusst sein, dass es ihm so nicht gelingen würde, für seine vierköpfige
Familie aufzukommen und daneben die von ihm angeblich angestrebte
Schuldentilgung erfolgreich durchzuführen. Dies umso mehr, als er und seine
Familie in den Jahren 2000 bis 2004 mit Fürsorgeleistungen von insgesamt
Fr. 10'982.20 unterstützt werden mussten.

Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass seine Ehefrau zur besseren
finanziellen Absicherung zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen
habe und daran sei, diese auszubauen. Seine diesbezüglichen Einwendungen,
soweit sie nicht unzulässige Noven darstellen, vermögen nicht zu überzeugen.
Mit Blick auf die in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Lohnabrechnungen
und angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Arbeitsstelle der
Ehegattin um eine befristete Stelle "auf Abruf" handelt, ist der Schluss der
Vorinstanz, dass der Beitrag der Ehefrau nicht geeignet sei, die prekäre
finanzielle Lage des Beschwerdeführers entscheidend zu verbessern, nicht zu
beanstanden.
Schon allein durch seine fortgesetzte liederliche Nichterfüllung öffentlich-
und privatrechtlicher Verpflichtungen, die zu schwerer Verschuldung führte,
hat der Beschwerdeführer einen gewichtigen Ausweisungsgrund gesetzt.

3.3 Angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen und seines
allgemein ordnungswidrigen Verhaltens besteht somit ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist vor rund 16 Jahren im Alter von 13 Jahren in die
Schweiz eingereist und hat somit einen grossen Teil seiner Kindheit in seiner
Heimat verbracht. Nach eigenen Angaben hat er in der Schweiz weder Schulen
besucht noch eine Berufslehre absolviert. Er hat über Jahre hinweg als
Hilfsarbeiter - zum Teil während nur sehr kurzer Zeit - an verschiedenen
Stellen gearbeitet und war auch immer wieder längere Zeit arbeitslos. Seit
Mai 2005 ist er bei seinem jetzigen Arbeitgeber als Teilzeitmitarbeiter im
Stundenlohn beschäftigt. Seine schlechte finanzielle und berufliche Situation
ist auf seine Arbeitsscheu und auf mangelndes Interesse zurückzuführen.
Ernsthafte Bemühungen seinerseits, seine finanzielle bzw. berufliche
Situation zu verbessern, sind nicht ersichtlich.

Nach eigenen Angaben verkehrt er vorwiegend im Kreise seiner Landsleute, so
dass trotz langjährigem Aufenthalt weder beruflich noch sozial von einer
guten Integration und einer kulturellen Verwurzelung in der Schweiz
auszugehen ist. Der Beschwerdeführer spricht die Sprache seines Heimatlandes
und auch seine Eltern und Geschwister leben dort. Eine Rückkehr in die Heimat
ist demnach für den Beschwerdeführer zumutbar, wenn sie auch mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden sein mag. Dass die Interessen der Gläubiger bei
einem Verbleiben des Beschwerdeführers angeblich besser geschützt wären, kann
entgegen dessen Meinung nicht dazu führen, von einer Ausweisung abzusehen,
zumal seine Behauptung, er wäre bereit, bei einem geregelten Aufenthalt
erhebliche Beträge bei der Verwandtschaft auszulehnen und grössere Positionen
zurückzuzahlen, nicht belegt ist, ganz abgesehen davon, dass sie neu und
damit unbeachtlich ist (vgl. E. 1.3).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Ausreise sei für seine Ehegattin
und seine beiden Kinder nicht zumutbar, umso weniger, als damit eine spätere
Rückkehr in die Schweiz der ganzen Familie im Prinzip verwehrt sei.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus dem Heimatland des
Beschwerdeführers und ist vor neun Jahren im Alter von 21 Jahren in die
Schweiz gekommen. Sie verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann, die mittlerweile nicht mehr verlängert worden ist.
Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist ihr durchaus zumutbar, kennt sie doch die
dortigen Verhältnisse von ihrer Jugend her. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich dessen
Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Sie haben erst mit der
Volksschule begonnen bzw. besuchen noch den Kindergarten, so dass im
schulischen Bereich nicht mit schwer zu überwindenden Problemen zu rechnen
ist. Auch weisen die Kinder über ihre Eltern einen Bezug zum Heimatland auf
und sind der dortigen Sprache mächtig, so dass es ihnen gelingen sollte, sich
ohne wesentliche Schwierigkeiten in die neue Umgebung einzuleben. In
Würdigung all dieser Umstände ist der Ehefrau und den Kindern daher
zuzumuten, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der
Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am weiteren
Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Ausweisung für die Dauer von fünf
Jahren erscheint angesichts seiner strafrechtlichen Verfehlungen sowie der
fortgesetzten Missachtung seiner finanziellen Verpflichtungen nicht als
unverhältnismässig; sie bildet namentlich nicht eine zu einschneidende
Massnahme, welche der beantragten Androhung der Ausweisung hätte weichen
müssen bzw. lediglich für die Dauer von zwei Jahren hätte angeordnet werden
dürfen.

5.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht Art. 8 EMRK. Der
Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist
vorliegend gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt (siehe E. 2.3). Da
es der Ehefrau und den Kindern zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in die
Heimat zu folgen, führt die Ausweisung des Beschwerdeführers ohnehin nicht
zwingend zur Trennung der Familie.

6.
Zu prüfen bleibt die mitangefochtene Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

6.1
6.1.1 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zunächst, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Vorinstanz ihm am
Freitagnachmittag, 16.35 Uhr lediglich eine Frist bis Dienstagmorgen, 8.00
Uhr, zu einer Stellungnahme zur Aktennotiz des Ausländeramtes vom 28. April
2006 über eine Reise des Beschwerdeführers in dessen Heimat eingeräumt hatte.

6.1.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 126 I 15 E. 2a/aa
S. 16, je mit Hinweisen).

Nachdem die Gerichtssitzung bereits angesetzt war und es auch im Interesse
des Beschwerdeführers lag, die Sache möglichst beförderlich zu behandeln, war
es vertretbar, dem Beschwerdeführer lediglich eine Frist von Freitagabend bis
Dienstagmorgen einzuräumen, um sich zur Eingabe des Ausländeramtes zu
äussern. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, es sei
ihm unmöglich gewesen, innert der ihm angesetzten Frist mit seinem Mandanten
in Kontakt zu treten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zumindest genügend
Zeit gehabt hätte, eine Fristverlängerung oder eine Vertagung der
Entscheidfällung zu beantragen, denn nach eigenen Angaben stand ihm dafür ein
ganzer Arbeitstag, nämlich der Montag, zur Verfügung. Von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann somit nicht die Rede sein.

6.2
6.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht
in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel
beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre
Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b S. 205).
Dabei darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum
abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu
berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit Hinweisen). Die unentgeltliche
Rechtspflege kann namentlich verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die
anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit, das heisst innert
einiger Monate, aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (BGE 109 la 5
E. 3a S. 9).

6.2.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der
Lage sei, die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzubringen. Gemäss einer
Aktennotiz des Ausländeramtes vom 28. April 2006 sei ihm ein Rückreisevisum
für die Zeit vom 30. April bis zum 18. Mai 2006 ausgestellt worden, damit er
seine Familie in X.________ für drei Wochen besuchen könne. Der
Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, er reise mit dem
Flugzeug ab Zürich nach Y.________ und er finanziere die Reise mit seinem
Erwerbseinkommen. Weil der Beschwerdeführer offensichtlich über genügend
Mittel verfüge, um eine Flugreise in die Heimat zu finanzieren, seien die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung nicht erfüllt.

6.2.3 Es ist unbestritten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer Verlustscheine
in der Höhe von Fr. 76'500.-- sowie zahlreiche offene Betreibungen im
Gesamtbetrage von über Fr. 60'000.-- bestehen. Seine sowie die Einkünfte
seiner Ehefrau reichen nicht aus, um den Unterhalt der Familie
sicherzustellen. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist
daher die für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
erforderliche Bedürftigkeit zu bejahen; dies selbst unter Berücksichtigung
der Kosten für einen Flug nach Y.________, zumal sich diese Auslagen weit
unter dem bewegen, was der Beschwerdeführer an Kosten für die anwaltliche
Vertretung und Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren aufzubringen hat.
Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögenslage ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich wäre, die im vorinstanzlichen
Verfahren angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten innert vernünftiger Zeit
ratenweise zu begleichen. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgewiesen ist und sein Begehren, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls
anerkannt hat, im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Vornherein
aussichtslos war, hätte für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht
verweigert werden dürfen. Der angefochtene Entscheid verletzt insofern Art.
29 Abs. 3 BV.

7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise
gutzuheissen, und die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheides sind aufzuheben. Indessen hat das Verwaltungsgericht die
Zulässigkeit der verfügten Ausweisung zu Recht bejaht. Diese erweist sich als
bundesrechts- und konventionskonform.

7.2 Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der umfassenden und sorgfältigen
Würdigung der Sach- und Rechtslage im Hauptpunkt keine ernsthaften
Erfolgsaussichten haben konnte (Art. 152 OG), ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann,
abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem nur in einem
untergeordneten Punkt obsiegenden Beschwerdeführer eine (reduzierte)
Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 153 und Art. 153a in Verbindung mit 156
Abs. 3 OG). Dem Beschwerdeführer ist zudem zu Lasten des Kantons St. Gallen
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die
Ziffern 1 und 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 9. Mai 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden
ist, abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.

4.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: