Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.366/2006
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{T 0/2}
2A.366/2006 /vje

Urteil vom 4. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, Postfach 144, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 23. Mai 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1983) stammt nach eigenen Angaben aus Russland; er
durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich nahm ihn nach Abschluss einer viermonatigen Untersuchungshaft
ab dem 30. November 2005 in Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin am
Bezirksgericht Zürich am 3. Dezember 2005 prüfte und bis zum 28. Februar 2006
genehmigte. Die Haft wurde in der Folge zweimal verlängert - letztmals am
23. Mai 2006 bis zum 28. August 2006. X.________ beantragt vor Bundesgericht,
den entsprechenden Entscheid aufzuheben und ihn freizulassen. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration widersetzen
sich dem; der Haftrichter hat sich nicht vernehmen lassen. X.________ hat von
der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, seinerseits
keinen Gebrauch gemacht.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 20. Februar 2004 im Asylverfahren aus der
Schweiz weggewiesen worden. Er ist der Aufforderung, das Land bis zum 16.
April 2004 zu verlassen, nicht nachgekommen und hat versucht, mit falschen
Angaben die Behörden über seine Identität und seinen Reiseweg zu täuschen: So
verschwieg er im Asylverfahren, dass er sich von November 1998 bis Januar
2004 in Deutschland aufgehalten hatte, wo er unter den Personalien A.________
(Georgien, geb. 1980) bzw. B.________ (Russland, geb. 1980) aufgetreten war;
nach dem georgischen Konsulat soll es sich bei ihm aber um den georgischen
Staatsangehörigen C.________ handeln. Der Beschwerdeführer ist hier im
Zusammenhang mit verschiedenen Delikten angehalten worden (Diebstahl,
Ladendiebstahl, Hausfriedensbruch usw.); das entsprechende Strafverfahren ist
zurzeit noch hängig. Seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art.
13f lit. c ANAG) ist er nur zum Schein nachgekommen; mit der russischen
Botschaft setzte er sich - trotz wiederholter Aufforderung hierzu - nie in
Verbindung; zudem erklärte er, nicht bereit zu sein, nach Georgien
zurückzukehren. Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im
Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; vgl. BGE 130 II 377 E.
3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375;
122 II 49 E. 2a S. 51); er bietet keine Gewähr dafür, dass er sich den
Behörden für den zwangsweisen Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur
Verfügung halten wird (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3 S. 386 ff.).
2.2 Zwar soll die Ausschaffung in der Regel höchstens drei Monate dauern,
doch darf sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal sechs
Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere
Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören nach der
Rechtsprechung auch Probleme bei der Organisation der zwangsweisen
Rückschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff., S. 316; BGE
130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3): Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss des
Asylverfahrens die Schweiz weder verlassen, noch ernsthaft versucht, die für
seine Ausreise erforderlichen Papiere zu beschaffen, weshalb die Behörden
sich hierum bemühen mussten; die entsprechenden Abklärungen erweisen sich
erfahrungsgemäss als zeitintensiv und rechtfertigen regelmässig eine
Haftverlängerung.

2.3 Der Beschwerdeführer ist am 5. Januar 2006 dem georgischen Konsul
vorgeführt und von diesem grundsätzlich als Georgier anerkannt worden; am
25. April 2006 fand ein weiterer telefonischer Kontakt zwischen ihm und dem
Konsulat statt; in der Folge haben die georgischen Behörden am 22. Juni 2006
ein Passersatzdokument ausgestellt. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, dass eine Ausschaffung bis
zum 28. August 2006 nicht möglich erscheint (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3) und sich seine Haft deshalb als
unverhältnismässig erweist (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 126 II 439 E.
4).

2.4 Auch das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) stand der
Haftverlängerung nicht entgegen: Zwar sind die Abklärungen im Hinblick auf
eine Ausschaffung in der Regel schon während der Untersuchungshaft
einzuleiten (BGE 124 II 49 E. 3a S. 50; Urteil 2A.87/ 2003 vom 17. März 2003,
E. 3.1.3; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002,
Rz. 7.71), doch beurteilt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot
verletzt wurde, nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch
unter Berücksichtigung des Verhaltens des betroffenen Ausländers selber (BGE
124 II 49 E. 3a S. 50; Urteil 2A.93/2003 vom 21. März 2003, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.71). Die Behörden haben sich nach
Abschluss des Asylverfahrens vorliegend am 7. Mai 2004 an die russische
Botschaft gewandt und um Ausstellung eines Laissez-Passer-Papiers für den
Beschwerdeführer ersucht. Dieser kehrte seinerseits nichts vor, um seine
Identität zu belegen und sich die für die Heimreise erforderlichen Papiere zu
beschaffen. Noch während seiner Untersuchungshaft wurden am 26./31. Oktober
2005 die deutschen Instanzen um zusätzliche Auskünfte und eine allfällige
Rückübernahme angegangen; die schweizerischen Behörden blieben entgegen
seinen Einwendungen in diesem Verfahrensabschnitt somit nicht untätig. Nach
Anordnung der Ausschaffungshaft am 1./2. Dezember 2005 leitete das Bundesamt
für Migration umgehend die Abklärungen bei den georgischen Behörden ein. Dass
es sich bei der russischen Botschaft nicht nach dem Stand des dortigen
Verfahrens erkundigt hat, ist nicht zu beanstanden: Nachdem der
Beschwerdeführer beim Gespräch vom 5. Januar 2006 grundsätzlich als
georgischer Staatsangehöriger anerkannt worden war, erübrigte sich dies. Zur
Einhaltung des Beschleunigungsgebots sind bloss Vorkehrungen zu treffen, die
überhaupt geeignet sind, die Ausschaffungsbemühungen zu fördern (vgl. Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 7.72). Aus der langen Dauer der bisherigen Abklärungen, die
primär darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer jegliche
Mitwirkung verweigert hat, ergab sich für ihn kein Nachteil; er hätte es
jederzeit in der Hand gehabt, durch ein kooperatives Verhalten die Dauer
seiner Ausschaffungshaft zu verkürzen (so das Urteil 2A.635/2004 vom 15.
November 2004, E. 2.6).
2.5 Für alles Weitere kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der eingeholten Akten offensichtlich
aussichtslos war, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG); dieser würde
damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (sowie Rechtsanwältin Ingrid
Indermauer, Holbeinstrasse 34, Postfach 1109, 8034 Zürich, die ihn im
Verfahren vor dem Haftrichter vertreten hat), dem Migrationsamt des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: