Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.364/2006
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2A.364/2006 /vje

Urteil vom 20. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, zzt. Ausschaffungsgefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 8./12. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Liberia stammende X.________ (geb. 1. Januar
1986 bzw. 1988) wurde in direktem Anschluss an 30 Tagen Haft, die er infolge
eines Strafmandats zu verbüssen hatte, am 10. Februar 2006 in
fremdenpolizeiliche Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am
Haftgericht III Bern-Mittelland (im Folgenden: Haftrichter) genehmigte diese
Haft am 13. Februar 2006. Zwecks Vollzugs einer weiteren strafrechtlichen
Verurteilung zu 30 Tagen Haft wurde X.________ vom 10. Mai bis 9. Juni 2006
in den Strafvollzug versetzt. Auf Antrag des Ausländer- und
Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern bewilligte der Haftrichter am 8. Juni
2006 wiederum die Ausschaffungshaft und zwar bis zum 8. September 2006.

Mit undatiertem und in englischer Sprache verfasstem Schreiben, das am 15.
Juni 2006 beim Haftrichter eingegangen war, beantragt X.________, ihn aus der
Haft zu entlassen. Der Haftrichter hat die Eingabe samt Gerichtsakten
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Gleichzeitig
beantragt er unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Vernehmlassung Abweisung
des Antrags von X.________.

2.
Die undatierte Eingabe von X.________ ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Haftrichterentscheid vom 8. Juni 2006 (mit schriftlicher Begründung
vom 12. Juni 2006) entgegenzunehmen. Sie erweist sich als offensichtlich
unbegründet. Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt werden. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage
stellen könnte.

Insbesondere sind die Haftgründe nach Art. 13b Abs. 1 lit. c und d ANAG (SR
142.20) gegeben. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für
Migration) ist mit Entscheid vom 28. Mai 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
lit. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Hierauf reiste der
Beschwerdeführer nicht aus, sondern tauchte zeitweilig unter. Das
Bundesgericht prüft im Verfahren der Ausschaffungshaft die Frage der
Gewährung des Asyls und der Rechtmässigkeit der Wegweisung nicht (vgl. Art.
100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG; BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.). Daher ist auf
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Liberia wegen Problemen
verlassen ("I have trouble that make me to live [recte: leave] Liberia") hier
nicht weiter einzugehen. Ausserdem machte der Beschwerdeführer keine
glaubwürdigen Angaben zu seiner Herkunft; auch legte er keine Papiere vor,
geschweige denn bemühte er sich darum, welche erhältlich zu machen. Eine
Experten-Delegation aus Nigeria anerkannte ihn am 24. März 2006 provisorisch
als Nigerianer an.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befinde sich seit bereits sechs
Monaten in Haft, wird auf Art. 13b Abs. 2 ANAG hingewiesen, wonach die
Ausschaffungshaft nach aktueller Rechtslage insgesamt neun Monate dauern
kann. Zwar ist vorliegend trotz der vom Haftrichter am 8. Juni 2006 neu
bestätigten Ausschaffungshaft die zwischen dem 10. Februar und 9. Mai 2006
bereits ausgestandene Ausschaffungshaft anzurechnen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.466/ 2005 vom 11. August 2005, E. 3, und 2A.211/2003 vom 5.
Juni 2003, E. 3). Hingegen werden die Zeiten des Strafvollzugs nicht in die
Höchstdauer nach Art. 13b Abs. 2 ANAG einbezogen (vgl. auch Art. 13c Abs. 5
lit. c ANAG). Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 10. Februar 2006 in
Ausschaffungshaft genommen, so dass diese ohne Unterbrechung höchstens bis
zum 9. November 2006 hätte dauern können. Nachdem der Beschwerdeführer
allerdings vom 10. Mai bis zum 9. Juni 2006 in den Strafvollzug versetzt
worden war, verschiebt sich die Höchstdauer der Ausschaffungshaft
entsprechend, sofern keine weitere Unterbrechung stattfindet, bis zum 9.
Dezember 2006. Im Übrigen ist den Behörden bisher nicht vorzuwerfen, sie
hätten die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren nicht
umgehend getroffen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49). Die bei den
ausländischen Behörden auftretenden Verzögerungen begründen keine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 60 f.).
Nach dem Gesagten durfte der Haftrichter die Ausschaffungshaft (vorerst) bis
zum 8. September 2006 bestätigen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Es
rechtfertigt sich jedoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 153a und 154 OG).
Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern bzw. der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird sicherzustellen haben, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: