Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.362/2006
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{T 0/2}
2A.362/2006 /leb

Urteil vom 14. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

1. A.________,
2.B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2.
Kammer, vom 3. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die türkische Staatsangehörige A.________F (geb. 1970) reiste am 6. Dezember
2003 zusammen mit ihrem Sohn B.________ (geb. 1999) in die Schweiz ein. Am 6.
April 2004 heiratete sie in Zürich den 1936 geborenen Schweizer Bürger
C.________, worauf ihr und ihrem Sohn Aufenthaltsbewilligungen erteilt
wurden. Am 6. März 2005 verstarb der Ehemann.

B.
Mit Verfügung vom 16. August 2005 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von A.________ um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für sich und ihren Sohn ab und
setzte den beiden Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets.

C.
A.________ und B.________ rekurrierten dagegen erfolglos beim Regierungsrat
des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die
Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss mangels Anspruchs auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nicht ein.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde bzw. Verwaltungsgerichts-beschwerde vom 14.
Juni 2006 beantragen A.________ (Beschwerdeführerin 1) und ihr minderjähriger
Sohn B.________, den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
3. Mai 2006 aufzuheben, ihnen die Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zu
verlängern, eventualiter die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellen sie das Begehren, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, mit dem dieses auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht
eingetreten ist. Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei macht der Kanton Zürich
die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der
Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, d.h. vom
Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die streitige Bewilligung abhängig (§ 43
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG). Tritt die nach Art. 98a OG
zuständige kantonale Gerichtsinstanz - aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 OG analogen Zugangsregelung - auf das bei ihr eingereichte
Rechtsmittel wie hier einzig deshalb nicht ein, weil sie einen Rechtsanspruch
auf die Bewilligung verneint, kann der Rechtsuchende die Verneinung des
Rechtsanspruches beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechten und damit auch allfällige Verfahrensrügen erheben, soweit sie sich
auf Bundesrecht stützen (vgl. BGE 127 II 161 E. 3a S. 167 mit Hinweisen). Die
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt gemäss Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG allerdings voraus, dass der behauptete (grundsätzliche)
Rechtsanspruch tatsächlich besteht, was vom Bundesgericht als
Eintretensvoraussetzung geprüft wird.

1.2 Der schweizerische Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 ist knapp ein Jahr
nach der Heirat gestorben, weshalb sie sich nicht mehr auf Art. 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) berufen kann, um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen für sich und ihren Sohn zu erwirken.
Auch Art. 8 EMRK fällt als Anspruchsgrundlage ausser Betracht. Der Schutz des
Familienlebens von Mutter und Sohn gemäss Art. 8 EMRK ist schon deshalb nicht
verletzt, weil die Aufenthaltsbewilligungen für beide nicht erneuert worden
sind und die fremdenpolizeiliche Massnahme insofern nicht zu einer Trennung
der Kernfamilie führt (vgl. BGE 127 II 60 E 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen).
Eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführer von hier lebenden
Verwandten, die einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz vermitteln
könnten, besteht nicht (vgl. BGE 120 I 257 E. 1e S. 261). Die Verwandten
können die Kontakte zu den Beschwerdeführern auch pflegen und sie
unterstützen, wenn diese in der Türkei leben. Ebenso wenig kann von einem
langjährigen Aufenthalt und einer besonders starken Verwurzelung und
Integration in der Schweiz gesprochen werden, woraus sich gestützt auf Art. 8
EMRK unter ganz besonderen Umständen ein Anspruch auf Verbleib ableiten
liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen; 120 Ib 16 E. 3b
S. 22). Besteht somit auch nach dieser Konventionsgarantie keine
Anspruchsgrundlage, brauchten weder eine Interessenabwägung vorgenommen noch
diesbezügliche Beweismassnahmen getroffen zu werden. Indem das
Verwaltungsgericht in willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung darauf
verzichtet hat, hat es keine Gehörsverweigerung begangen.

1.3  Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss zutreffend ausführt, fehlt es
vorliegend an einer anspruchsbegründenden bundesrechtlichen oder
staatsvertraglichen Grundlage. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
somit nicht einzutreten.

2.
2.1 Haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen, verfügen sie insoweit nicht über ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich nach
konstanter Rechtsprechung auch nicht aus dem in Art. 9 BV enthaltenen
Willkürverbot (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Für das Gebiet der
Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und
Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen
Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden
kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192).

2.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann mit
staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt
werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114
Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch: BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E.
3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Dies gilt aber nicht für Rügen, die sich von der
Prüfung der Sache selbst nicht trennen lassen. Die Beschwerdeführer rügen die
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der richterlichen Fragepflicht. Sie
machen geltend, die zu gewinnenden weiteren Erkenntnisse hätten den Entscheid
über ihren Aufenthalt beeinflussen können. Diese Rügen, die auf zusätzliche,
im Rahmen der Ermessensausübung angeblich wesentliche Erhebungen abzielen,
sowie der Vorwurf der Ermessensunterschreitung und der ungenügenden
Begründung lassen sich indessen nicht von der Prüfung der Sache selbst bzw.
des Ergebnisses der Ermessensausübung trennen. Damit üben die
Beschwerdeführer inhaltliche Kritik am angefochtenen Beschluss, wozu sie, wie
erwähnt, nicht legitimiert sind.

2.3 Auf die Eingabe ist daher auch als staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten.

3.
3.1 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG), wobei die Beschwerdeführerin 1 auch für den Kostenanteil ihres
minderjährigen Kindes aufzukommen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin A.________
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: