Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.361/2006
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{T 0/2}
2A.361/2006 /fco

Urteil vom 4. Januar 2007
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

Staat Zürich,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Psychiatrie-Zentrum Y.________,
dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Lohnüberführung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 5. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ verfügt über ein mit dem Lizenziat abgeschlossenes Studium in
Ethnologie. Seit dem 1. Oktober 2000 arbeitet sie als Betreuerin im Wohnheim
Psychiatrie-Zentrum Y.________. Beim Antritt dieser Stelle wurde sie in die
Lohnklasse 13 eingestuft und am 26. Juni 2001 neu in die Lohnklasse 14
eingereiht (vgl. zur Vorgeschichte u.a. das unveröffentlichte
Bundesgerichtsurteil 2A.183/2003 vom 20. August 2003 i.S. Staat Zürich,
Sachverhalt/B.). Dagegen erhob X.________ erfolglos Einsprache und danach
Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, mit der Begründung,
die vorgenommene Neueinstufung sei geschlechtsdiskriminierend; es
rechtfertige sich eine Einordnung in die Lohnklasse 15. Danach gelangte die
Betroffene an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das ihre
Gleichstellungsbeschwerde am 12. April 2006 guthiess und die
Beschwerdeführerin per 1. Juli 2001 in die Einreihungsklasse
15/Erfahrungsstufe 4 überführte.

B.
Am 14. Juni 2006 hat der Staat Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und denjenigen der Gesundheitsdirektion zu
bestätigen.

X. ________, das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische Büro für die
Gleichstellung von Frau und Mann schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil betrifft die Besoldung einer kantonalen
Angestellten, stützt sich aber auf das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über
die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151). Es
unterliegt damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art.
97 ff. OG; Art. 13 Abs. 1 GlG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde
legitimiert (Art. 103 lit. a OG; BGE 124 II 409 E. 1e S. 417). Auf das
Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und b OG). Nachdem als
Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist aber das
Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn dieser
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
OG).

2.
2.1 Nach Art. 3 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres
Geschlechts insbesondere in Bezug auf die Entlöhnung nicht benachteiligt
werden. Auf diese Bestimmung hat sich das Verwaltungsgericht gestützt und
erwogen, die Einstufung der Beschwerdegegnerin in die Lohnklasse 14 stelle
eine Diskriminierung gegenüber den in derselben Klasse eingereihten,
mehrheitlich männlichen Polizeisoldaten dar. Gesamthaft dränge sich hier eine
Einstufung in die Lohnklasse 15 auf.

2.2 Vorliegend geht es nur noch darum, ob sich Betreuerinnen und Polizisten
in einem einzigen Bewertungskriterium, nämlich demjenigen der geistigen
Anforderungen, hinreichend unterscheiden, um eine verschiedene Entlöhnung zu
rechtfertigen. Ist der von der Beschwerdegegnerin bekleideten Stelle
diesbezüglich 2,5 Punkte (von fünf möglichen) zuzuordnen (und nicht nur 2,0),
so ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, welche eine Einreihung in die Lohnklasse
15 (statt bloss 14) rechtfertigt. Der Beschwerdeführer ficht die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Höherbewertung als unzutreffend an. Seiner
Auffassung kann indessen aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:
2.2.1 Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur die Frage der
Geschlechtsdiskriminierung bilden (vgl. E. 1.1 oben). Dennoch wird dieser
Aspekt in der Beschwerdeschrift nur in geringem Umfang thematisiert (im
Wesentlichen Ziff. 13). Ansonsten wendet sich der Beschwerdeführer
hauptsächlich gegen die vorinstanzliche Umschreibung und Bewertung der hier
massgeblichen Stelle als solche, ohne (direkten) Bezug auf einen Vergleichs-
oder Diskriminierungszusammenhang. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann
offen bleiben, inwiefern auf eine solche Argumentation hier überhaupt
eingetreten werden kann (vgl. BGE 124 I 223 E. 1a/dd u. b S. 225 f. sowie das
unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil 2A.558/2001 vom 27. Juni 2002 i.S.
Einwohnergemeinde Bettlach E. 1.2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in Bezug auf das
hier allein noch streitige Kriterium sei die Notenstufe 2,0 ("grösstenteils
ausführende Tätigkeit mit verschiedenen Aufgaben und z.T. vermehrt
selbständiger Sachbearbeitung") und nicht 2,5 ("weniger ausführende
Tätigkeit, weitgehend selbständige Sachbearbeitung in einem Sachgebiet und
z.T. anspruchsvolle Kontakte") gerechtfertigt. Seine Argumentation setzt sich
in erster Linie mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden
Sachverhaltsfeststellungen auseinander. Diese kann das Bundesgericht aber nur
im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG überprüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Dass der
von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt geradezu offensichtlich unrichtig
oder unvollständig sei, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun.
Die Beschwerdeschrift ist diesbezüglich weitgehend appellatorisch. Dabei kann
offen bleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid auch dann zu schützen wäre,
wenn er zum gegenteiligen Schluss gekommen wäre und sich dabei den
Sachverhaltserhebungen der Gesundheitsdirektion angeschlossen hätte.

2.2.3 Es bleibt zu prüfen, inwiefern die Frage, wie die zum Vergleich
stehenden Tätigkeiten notenmässig zu bewerten sind, über den Bereich der
Sachverhaltsfeststellungen hinausgeht und somit auch eine der
bundesgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich zugängliche rechtliche Würdigung
enthält. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob das Verwaltungsgericht die
richterliche Prüfungspflicht richtig gehandhabt hat. Bundesrecht ist
verletzt, wenn in Verletzung des Gleichstellungsgesetzes eine sachlich
gerechtfertigte Bewertung als diskriminierend beurteilt worden ist (vgl. BGE
125 II 385 E. 5d S. 391 f., Pra 2000 Nr. 57 S. 333 E. 4b, je mit Hinweisen).
Auch in dieser Hinsicht hält die höhere Benotung des streitigen Kriteriums
indessen vor Bundesrecht stand. Ebenso wenig liegt sie ausserhalb des
Beurteilungsspielraums der Vorinstanz. Als sachlich vertretbar und somit
bundesrechtskonform erweist es sich insbesondere, dass das Gericht aufgrund
seiner Sachverhaltserhebungen die Unterschiede zwischen den hier streitigen
Tätigkeiten als hinreichend eingestuft hat, um eine Bewertungs- und damit
Lohndifferenz zu rechtfertigen. So hat es urteilen dürfen, dass einer
Betreuerin in einem Psychiatrie-Wohnheim gesamthaft eine Selbständigkeit
zukommt, die mit derjenigen einer Ergo- oder Physiotherapeutin vergleichbar
ist (vgl. E. 3.2.4. und 3.2.6 des angefochtenen Entscheids), sich aber von
der beinahe zu 100% kontrollierten Tätigkeit eines Polizeisoldaten
unterscheidet (vgl. E. 3.2.2) und auch über diejenige der Betreuung in der
Klinik Z.________ hinausgeht (vgl. E. 3.5). Im Rahmen des zugrunde gelegten
Sachzusammenhangs hat die Vorinstanz somit eine geschlechtsdiskriminierende,
zu tiefe Bewertung frauenspezifischer Merkmale (namentlich der
Langzeitbetreuung, im Gegensatz zu einer weniger selbständigen Tätigkeit mit
mehr akuten Ausnahmesituationen) annehmen können.

2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 13 Abs. 5 GlG). Die obsiegende
Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Büro für die
Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2007

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: