Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.351/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
2A.351/2006/bru

Urteil vom 18. Oktober 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X._______,
Y._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Aufenthaltsbewilligung; Verlängerung der Gültigkeitsdauer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 9. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 15. April 2000 reiste die russische Staatsangehörige X._______ (geb. 1980)
in die Schweiz ein, wo ihr der Kanton Bern eine Kurzaufenthaltsbewilligung
ausstellte. Zu Studienzwecken erhielt sie in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung, die vorerst bis zum 14. April 2001 gültig war und
darauf zweimal verlängert wurde. Am 20. Februar 2002 heiratete sie den
Schweizer Bürger Y._______ und erhielt aufgrund der Heirat eine neue
Aufenthaltsbewilligung bis zum 19. Februar 2003 zum Verbleib beim Ehemann.
Nach Erhalt dieser Bewilligung ersuchte die Ehefrau darum, ihr nicht nur eine
einjährige, sondern eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung bis zum
19. Februar 2007 auszustellen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 stellte der
Migrationsdienst des Kantons Bern fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von
X._______ auf Gesuch hin jeweils um ein Jahr verlängert werde. Hiergegen
geführte Beschwerden blieben erfolglos; die kantonale Polizei- und
Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen am 3. Mai
2004 bzw. 15. November 2004 die jeweiligen Rechtsmittel ab; auf eine
entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht am 4.
Februar 2005 nicht ein, da der Kostenvorschuss verspätet bezahlt worden war.
Die Aufenthaltsbewilligung wurde inzwischen zweimal bis zum 19. Februar 2004
bzw. 19. Februar 2006 verlängert.

B.
Am 20. Juli 2005 beantragten X._______ und Y._______ dem kantonalen
Migrationsdienst, die Aufenthaltsbewilligung bis zum 19. Februar 2011,
eventuell 19. Februar 2007, zu verlängern. Der Migrationsdienst wies den
Hauptantrag am 12. September 2005 ab; das Eventualbegehren hiess er insoweit
gut, als die Aufenthaltsbewilligung maximal drei Monate vor deren Ablauf
erneut um ein Jahr verlängert werden könne. Eine dagegen eingereichte
Beschwerde wies die kantonale Polizei- und Militärdirektion am 21. November
2005 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid gelangten X._______ und Y._______ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 9. Mai
2006 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
X. _______ und Y._______ haben am 9. Juni 2006 gegen dieses Urteil
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre auszustellen.

Das Verwaltungsgericht sowie die Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Am 26. Juli 2006 hat der Abteilungspräsident den Verfahrensbeteiligten einen
vom Migrationsdienst eingereichten Fragebogen bezüglich  Getrenntleben der
Beschwerdeführer und eine Wegzugsmeldung der Beschwerdeführerin nach Russland
zu allfälligen Stellungnahmen zugestellt.

Die Polizei- und Militärdirektion ersucht um Abschreibung des Verfahrens. Das
Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die
Beschwerdeführer liessen sich namentlich dahingehend vernehmen, dass die
Ehefrau von einer Rückkehr abgesehen und sich in einer anderen Gemeinde
angemeldet habe. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284 mit Hinweis). So hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er zudem
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG).

1.2
1.2.1 Vorliegend ist der Beschwerdeführer, ein Schweizer, mit einer Russin
(Beschwerdeführerin) verheiratet, die über eine gewöhnliche, jeweils
verlängerte Aufenthaltsbewilligung mit einer Dauer von einem Jahr verfügt.
Die beiden ersuchten erfolglos um eine Verlängerung der Bewilligung um 5
Jahre mit der Begründung, die Verlängerung der Bewilligung um jeweils nur ein
Jahr habe unnötige administrative Umtriebe zur Folge und erschwere das Reisen
ins Ausland, da die erforderlichen Visa nur ausgestellt würden, wenn die
Aufenthaltsbewilligung noch mindestens 6 Monate über das Rückreisedatum
hinaus gültig sei.

1.2.2 Zwar hat die Beschwerdeführerin die gleiche Rechtsfrage den Behörden
bereits unterbreitet (vgl. das [Nichteintretens-]Urteil 2A.739/2004 vom 4.
Februar 2005); doch betrifft das neue Gesuch eine andere Periode (bis zum 19.
Februar 2011 [bzw. 2007]), so dass insoweit keine abgeurteilte Sache vorliegt
(vgl. dazu BGE 128 III 416 E. 4.2.2 S. 418). Auch mag der Ehemann ein eigenes
schutzwürdiges Interesse an der Erteilung der anbegehrten Bewilligung haben.
Es stellt sich indessen die Frage, ob deswegen auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist, weil es an einem entsprechenden Anspruch der
Beschwerdeführerin fehlt. Jedoch ist davon auszugehen, dass es nur um die
Modalitäten eines ihr (unbestrittenermassen) grundsätzlich zustehenden
Aufenthaltsanspruchs geht (vgl. E. 1.1, Art. 7 Abs. 1 ANAG; Urteil
2A.325/2004 vom 25. August 2005, E. 4); deshalb muss die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in gleicher Weise zulässig sein, wie wenn
dieser Anspruch als solcher streitig wäre. Gegenstand der Beschwerde kann
aber nur die Frage bilden, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung
um 5 Jahre besteht.

2.
2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ANAG ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet;
die erstmalige Frist soll in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. Die
Aufenthaltsbewilligung kann mit Bedingungen verbunden werden. Demgegenüber
ist die Niederlassungsbewilligung unbefristet; sie darf nicht mit Bedingungen
verbunden werden und setzt in der Regel den Besitz eines anerkannten und
gültigen heimatlichen Ausweispapiers voraus (Art. 6 Abs. 1 ANAG).

2.2 Das innerstaatliche Recht verschafft der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen keinen Anspruch auf eine fünfjährige
(Aufenthalts-)Bewilligung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), das für Familienangehörige
eine Bewilligungsdauer von 5 Jahren kennt (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA), ist im vorliegenden
Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführer nicht Angehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind. Die Beschwerdeführer sind
jedoch der Auffassung, sie würden gegenüber EU-Bürgern diskriminiert, denn
die ausländischen Ehegatten solcher Personen erhielten eine fünfjährige
Bewilligung. Indessen könnte sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen
Umständen auch dann nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn er in
der Schweiz aufenthaltsberechtigter EU-Bürger wäre. Dies hat das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 2004 unter Berufung
namentlich auf BGE 130 II 1 zutreffend dargelegt:
2.2.1 Danach haben gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA die Familienangehörigen
einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Zu den
massgeblichen Familienangehörigen gehört ungeachtet seiner
Staatsangehörigkeit auch der Ehegatte (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA).
Diese Familiennachzugsregelung ist aber nur dann anzuwenden, wenn sich
nachzuziehende Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines
Vertragsstaates sind (sog. Drittstaatsangehörige), bereits rechtmässig in
einem Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens aufhalten (vgl. BGE 130 II 1
E. 3.6 S. 9 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften; siehe auch BGE 130 II 137 E. 4.3 S. 147 f.; Pra
2005 Nr. 15 S. 102, 2A.94/2004, E. 2.2; Urteile 2A.325/2004 vom 25. August
2005, E. 3.2 und 3.3; 2A.240/2003 und 2A.114/2003, je vom 23. April 2004, E.
3.1 bzw. 3.2; 2A.615/2002 vom 21. April 2004, E. 3.2).
2.2.2 Demgegenüber ist dieses Abkommen nicht anwendbar auf Sachverhalte, die
einen Mitgliedstaat rein intern betreffen. Ein Inländer, der nie in einem
anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat, kann sich gegenüber seinem
Herkunftsstaat nicht auf die Personenfreizügigkeit berufen, um seine aus
einem Drittstaat stammenden Familienangehörigen nachzuziehen. Hat dagegen ein
Staatsangehöriger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und
kehrt er in sein Herkunftsland zurück, ist es grundsätzlich auch seinem
Ehegatten erlaubt, unter den gleichen Bedingungen einzureisen und sich dort
aufzuhalten, wie dies gemäss Gemeinschaftsrecht im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaates der Fall wäre (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.2 S. 260).

2.2.3 Das Freizügigkeitsabkommen findet damit nur bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten Anwendung. Aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von
Schweizern können sich daher im Inland grundsätzlich nicht auf das Abkommen
berufen, liegt doch diesfalls ein allein dem nationalen Ausländerrecht (unter
Vorbehalt sonstiger staatsvertraglicher Bestimmungen) unterstellter
inlandbezogener Sachverhalt vor (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.3 S. 261).

2.2.4 Zwar hielt sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat nicht
unrechtmässig in der Schweiz auf, besass sie doch damals eine
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Auch wenn sie mit ihrem Ehegatten
hierzulande über einen Angehörigen mit Bürgerrecht eines Vertragsstaates
(Schweiz) verfügt, kann sie sich nach dem Gesagten mangels eines genügenden
Auslandsbezugs nicht auf die Familiennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA
berufen. Der Beschwerdeführer hat sein Freizügigkeitsrecht nicht
wahrgenommen, so dass hier ein rein inlandbezogener Sachverhalt vorliegt;
dieser ist mit der Situation von Angehörigen eines EU-Staates, die ihre
Familienangehörigen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens nachziehen können,
nicht vergleichbar (vgl. auch Urteil 2A.615/2002 vom 21. April 2004, E. 4.2).
2.3 Es folgt daraus, dass die von den Beschwerdeführern behauptete
Diskriminierung im vorliegenden Fall gar nicht besteht. Dass das
Freizügigkeitsabkommen für Ehegatten, die sich bereits rechtmässig in einem
Vertragsstaat aufhalten, generell Vorteile bietet gegenüber solchen, bei
denen dies nicht der Fall ist, stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung
dar. Es liegt gerade im Wesen eines Freizügigkeitsabkommens, dass Angehörige
der Vertragsstaaten gegenüber solchen aus Drittstaaten bevorzugt behandelt
werden (vgl. auch BGE 129 II 249 E. 4.1 S. 259). Solche Abkommen verstossen
deswegen nicht gegen das Gleichheitsgebot.

3.
Selbst wenn die von den Beschwerdeführern behauptete Diskriminierung
bestünde, wären die Behörden an die gesetzliche Ordnung gebunden (Art. 191
BV; vgl. dazu BGE 129 II 249 E. 5 S. 261 ff., der eine vergleichbare
Situation betrifft).

3.1 Zwar verbietet das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen mit einer Dauer von 5
Jahren nicht ausdrücklich. Nach Art. 5 Abs. 1 ANAG soll die erstmalige Frist
"in der Regel" nicht mehr als ein Jahr betragen, was eine längere Dauer,
namentlich bei Verlängerungen, nicht ausschliesst (vgl. auch Art. 10 Abs. 2
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Indessen sehen Art. 7
Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG vor, dass der ausländische Ehegatte eines
Schweizers bzw. eines niedergelassenen Ausländers erst nach fünfjährigem
Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erhält, was voraussetzt, dass der
Aufenthalt in den ersten 5 Jahren nicht gleich gefestigt ist wie nachher.

3.2 Mit dieser Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn der ausländische
Ehegatte von Anfang an eine Aufenthaltsbewilligung für eine Dauer von 5
Jahren erhielte, an welche nahtlos die Niederlassungsbewilligung anschliessen
würde; das würde ihm praktisch von Anfang an ein mit der
Niederlassungsbewilligung vergleichbares, gefestigtes Anwesenheitsrecht
verschaffen. Auch das soeben vom Volk angenommene, aber noch nicht in Kraft
getretene neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) sieht übrigens für Fälle wie den vorliegenden, soweit
feststellbar, keine besondere Bewilligungsdauer vor (vgl. Art. 42 und 43
AuG).

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen
sind keine geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Polizei- und Militärdirektion
und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung,  des Kantons
Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: