Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.346/2006
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{T 0/2}
2A.346/2006 /vje

Urteil vom 4. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, z.Zt. Bezirksgefängnis Einsiedeln, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdeführer, vertreten durch Caritas Schweiz, Claudia Dhali-Scheitlin,
Abteilung Anwaltschaft, Löwenstrasse 3, 6002 Luzern,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Schwyz, Asylwesen, Postfach 454, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
ANAG-Einzelrichter, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, ANAG- Einzelrichter, vom 23. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Zimbabwe. Er
durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren; dabei ergab sich, dass
er aller Wahrscheinlichkeit nach aus Nigeria stammen dürfte. Die
Fremdenpolizei des Kantons Schwyz nahm ihn am 22. Mai 2006 in
Ausschaffungshaft, welche der ANAG-Richter am Verwaltungsgericht tags darauf
prüfte und bis zum 5. September 2006 bestätigte.

B.
B.aAm 30. Mai 2006 wandte sich X.________ mit einer Beschwerde ("appeal") an
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches diese zuständigkeitshalber
an das Bundesgericht weiterleitete. X.________ beantragt darin sinngemäss, er
sei aus der Haft zu entlassen.

B.b Am 12. Juni 2006 ersuchte der ANAG-Richter darum, die Beschwerde
abzuweisen; zuvor sei jedoch der Vertreterin von X.________ Gelegenheit zu
geben, die Eingabe ihres Klienten zu ergänzen; er sei als Haftrichter nicht
darüber informiert gewesen, dass die Caritas Schweiz am 16. März 2006 mit der
Wahrnehmung der Interessen von X.________ betraut worden sei, weshalb die
Haftverhandlung ohne dessen Vertreterin stattgefunden habe. Die
Fremdenpolizei des Kantons Schwyz nahm am 13. Juni 2006 ohne ausdrücklichen
Antrag zur Sache Stellung. Das Bundesamt für Migration verzichtete am 19.
Juni 2006 auf eine Vernehmlassung.

B.c Die Vertreterin von X.________ beantragte am 20. Juni 2006, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihren Klienten sofort aus der Haft zu
entlassen, da sie zu Unrecht und in Verletzung von dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; eingefügt durch Ziff. I 1
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003
[AS 2004 S. 1633 ff., S. 1647]) kann ein erstinstanzlich weg- oder
ausgewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das
Bundesamt für Migration auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
lit. a-c oder Art. 33 AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten ist. Dieser
Haftgrund hat selbständigen Charakter: Gestützt auf das im Asylverfahren
festgestellte missbräuchliche Verhalten besteht die gesetzliche Vermutung,
dass sich der Betroffene (auch) dem Vollzug der Ausschaffung widersetzen bzw.
versuchen wird, diesen zu vereiteln oder zumindest zu erschweren; zusätzliche
Hinweise dafür, dass eine Untertauchensgefahr besteht, sind nicht
erforderlich (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382, 488 E. 3.2 S. 490; Urteil
2A.76/2006 vom 13. Juni 2006, E. 2.1).
1.2 Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist am 28. Februar (Verfügung
des Bundesamts für Migration) und 9. März (Entscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission) bzw. 10. Mai 2006 (Negativer Wiedererwägungsentscheid
des Bundesamts für Migration) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a ANAG
rechtskräftig nicht eingetreten worden; der Beschwerdeführer hatte den
Behörden ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden keine Papiere abgegeben,
die es ermöglichten, ihn zu identifizieren, zudem lagen keine
offensichtlichen Hinweise dafür vor, dass er verfolgt werden könnte. Damit
war die Ausschaffungshaft zur Sicherung der mit dem negativen Asylentscheid
verbundenen Wegweisung gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG zulässig.

1.3 Beim Beschwerdeführer bestand im Übrigen - wie der Haftrichter zu Recht
angenommen hat - auch Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1 S. 243): Der
Beschwerdeführer behauptet, aus Zimbabwe zu kommen; er konnte indessen selbst
zu einfachen Punkten des alltäglichen Lebens in diesem Land kaum Auskunft
geben. Zu seinem Reiseweg und dem Verbleib der Papiere machte er
widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Angaben. Bereits im Asylverfahren
bestanden aufgrund einer Lingua-Analyse deutliche Hinweise dafür, dass er
aller Wahrscheinlichkeit nach aus Nigeria stammen dürfte und versucht, die
Behörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen. Trotz wiederholter
Aufforderung hierzu hat er das Land nicht verlassen und sich auch nicht in
einer ihm zumutbaren Weise um Papiere bemüht (Art. 13f lit. c ANAG). Zwar
will er der Vertretung von Zimbabwe telefoniert haben, doch vermag er dies
nicht zu belegen und hat er es unbestrittenermassen unterlassen, sich mit den
nigerianischen Behörden in Verbindung zu setzen. Trotz abgeschlossenem
Asylverfahren hat er wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, in seine
Heimat bzw. nach Afrika zurückzukehren; schliesslich wurde er in Luzern in
der Drogenszene mit einem grösseren Geldbetrag (Fr. 190.-- in 20er- und
10er-Noten) angehalten, ohne dass er die Herkunft dieser Mittel plausibel zu
erklären vermochte. Gestützt auf sein Verhalten bietet er unter diesen
Umständen keine Gewähr dafür, dass er sich den Behörden freiwillig für den
zwangsweisen Vollzug seiner Wegweisung zur Verfügung halten und bei der
Ermittlung seiner Herkunft und der Papierbeschaffung mitwirken wird (vgl. BGE
130 II 377 E. 3.3.3 S. 386 ff.). Hieran ändert nichts, dass er sich bis zu
seiner Inhaftierung mehr oder weniger regelmässig in der ihm zugewiesenen
Unterkunft aufgehalten hat: Aufgrund seines unkooperativen Verhaltens musste
er vorerst nicht ernsthaft mit einer Ausschaffung rechnen. Es bestand für ihn
deshalb keine Veranlassung, sich den Behörden nicht auf Zusehen hin zur
Verfügung zu halten und nicht von den mit seinem Aufenthalt verbundenen
staatlichen Leistungen zu profitieren (BGE 130 II 377 E. 3.3.3.2 S. 387, 488
E. 3.4 S. 491 f.).

2.
2.1 Dass die Ausreise des Beschwerdeführers gegen seinen Willen nur schwer
organisiert werden kann, lässt seine Ausschaffung nicht als undurchführbar
(vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und die zur Sicherung von deren Vollzug
angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen. Gerade wegen solcher
Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht
und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (vgl. BGE 130 II 56 E.
4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen; BBl 1994 I 305 ff., S.
316). Für die Undurchführbarkeit müssen triftige Gründe sprechen, d.h. es
muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert vernünftiger
Frist nicht wird realisieren lassen. Dies ist regelmässig nur dann der Fall,
wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. ihr Vollzug nicht
mehr absehbar erscheint, obwohl die Identität des Ausländers belegt ist oder
doch wenigstens kein Anlass besteht, an der behaupteten Herkunft zu zweifeln
(vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E.
2 S. 220).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 28. Juni 2006 einer nigerianischen
Expertenbehörde vorgeführt worden; die entsprechenden Resultate stehen
zurzeit noch aus; die Anerkennungsquote bei den vom Bundesamt für Migration
vorgeführten mutmasslichen nigerianischen Staatsangehörigen ist jedoch hoch.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Ausschaffung des
Beschwerdeführers in seine Heimat zurzeit rechtlich oder tatsächlich nicht
möglich ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen). Für den Fall, dass er durch die Experten nicht anerkannt werden
sollte, hat der Haftrichter in den Erwägungen seines Entscheids die
Fremdenpolizei angewiesen, eine Haftentlassung zu prüfen. Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten
mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden, bestehen
nicht (zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3 ANAG]: BGE 124 II 49 ff.;
130 II 488 E. 4). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er
mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft
werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung
vollzogen werden und desto kürzer fällt seine restliche Festhaltung aus.

3.
3.1 Der Haftrichter hat die Ausschaffungshaft nicht nur für drei Monate bis
zum 21. August 2006 genehmigt, sondern darüber hinaus bis zum 5. September
2006. Dies ist nicht unproblematisch: Nach Art. 13b Abs. 2 ANAG darf die
Ausschaffungshaft "höchstens" drei Monate dauern; sie kann hernach um maximal
sechs Monate verlängert werden. Die Haftverlängerung setzt voraus, dass
"besondere Hindernisse" dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung entgegenstehen;
ob dies der Fall ist, muss jeweils an einer neuen Haftverhandlung
(zusätzlich) geprüft werden (so Urteil 2A.313/1997 vom 29. August 1997,
E. 3a). Das Gesetz sagt indessen nichts darüber aus, wann diese innerhalb der
ersten drei Monate stattzufinden hat. Das Bundesgericht hat hieraus
geschlossen, dass eine Haftverlängerung, welche vor Ablauf der drei Monate
erfolgt, da die Haft ursprünglich für weniger als diese Zeit bewilligt worden
ist, über die erstmals zulässige Maximalfrist hinaus genehmigt werden kann,
falls die entsprechenden Voraussetzungen ("besondere Hindernisse") bereits zu
diesem Zeitpunkt geprüft wurden und sich ihr Bestehen als hinreichend
absehbar und klar erweist; der Betroffene kann in einem solchen Fall jedoch
unabhängig von den Sperrfristen gemäss Art. 13c Abs. 4 letzter Satz ANAG nach
drei Monaten Haft ein Haftentlassungsgesuch stellen, womit die übliche
Zeitabfolge richterlicher Haftprüfungen (vgl. BGE 121 II 110 E. 1c S. 112 f.)
erhalten bleibt (Urteile 2A.571/1997 vom 6. Januar 1998, E. 3a, 2A.99/1997
vom 26. März 1997, E. 2d) und dem Betroffenen kein verfahrensrechtlicher
Nachteil erwächst (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz.
7.29). Das Gleiche kann analog gelten, wenn - wie hier - die erstmalige
Haftgenehmigung ausnahmsweise um wenige Tage über die drei Monate hinaus
erfolgt und insofern die Haftprüfung - der Sache nach - mit einer kurzen
Haftverlängerung im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG zusammenfällt.

3.2 Der Haftrichter hat das besondere Hindernis, welches eine Haftgenehmigung
für einige Tage über die drei Monate hinaus rechtfertigte (Art. 13b Abs. 2
ANAG), darin gesehen, dass der Beschwerdeführer ohne seine
Kooperationsbereitschaft frühestens mit dem nächsten Sonderflug am 31. August
2006 (Donnerstag), d.h. zehn Tage nach Ablauf der dreimonatigen Haftdauer, in
seine Heimat ausgeschafft werden kann. Im Lichte der konkreten Umstände mache
es wenig Sinn, vorerst nur eine dreimonatige Haftdauer bis zum 21. August
2006 zu bewilligen und alsdann eine Verlängerung um rund zehn Tage zu
gewähren, um den gegebenen Rückflugtermin einhalten zu können. Nach dem
Aktenstand sei - von der noch fehlenden Anerkennung der nigerianischen
Expertenkommission abgesehen - nicht mit wesentlichen neuen Erkenntnissen bei
einem zusätzlichen Verfahren mit neuer Verhandlung für die fehlenden zehn
Tage zu rechnen. Es rechtfertige sich deshalb, die Haft bis zum 5. September
2006 (Dienstag) zu genehmigen, womit bei Schwierigkeiten mit dem Sonderflug
noch Zeit bleibe, allenfalls eine Fortsetzung der Ausschaffungshaft zu
prüfen; dem Beschwerdeführer stehe es jederzeit frei, mit den Behörden zu
kooperieren und seine Haft damit zu verkürzen; im Übrigen könne er ein
Haftentlassungsgesuch stellen, sollte er die Haftvoraussetzungen nicht mehr
als gegeben erachten. Gestützt auf diese Begründung ist die bewilligte
Haftdauer weder unverhältnismässig noch anderweitig bundesrechtswidrig.

4.
Was der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin gegen die Rechtmässigkeit der
Haft weiter einwenden, überzeugt nicht:
4.1 Zwar hat der Beschwerdeführer die Caritas mit der Vertretung seiner
Interessen beauftragt und hätte diese über die Haft und die Haftverhandlung
somit informiert werden müssen, doch führt die entsprechende Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Haftentlassung (zu den
Rechtsfolgen bei Verletzung von Verfahrensgarantien: Hugi Yar, a.a.O., Rz.
7.33 ff.): Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hatte im vorliegenden
Verfahren Gelegenheit, umfassend Stellung zu nehmen. Die verschiedenen
Rechtsprobleme wurden mit der gleichen Kognition geprüft, wie sie der
Vorinstanz zukam, wobei sich keine Fragen bezüglich des Sachverhalts stellten
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG); der formelle Mangel kann deshalb als vor
Bundesgericht geheilt gelten (vgl. BGE 125 II 369 E. 2e S. 373 f.; 124 II 132
E. 2d S. 138; 117 Ib 64 E. 4 S. 87; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von
der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100/ 2004 S. 377 ff.).
Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften führt zur Haftentlassung; es
kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten
Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen einerseits und dem
Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung seiner Ausschaffung
andererseits zukommt (vgl. BGE 121 II 105 E. 2c S. 109). Das haftrichterliche
Versehen wog vorliegend nicht sehr schwer, da das mündliche
Haftprüfungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. BGE 121 II 105 ff.
bzw. 110 ff.), der Beschwerdeführer es an der Verhandlung selber unterliess,
darauf hinzuweisen, dass er die Caritas mandatiert hatte, und der Fall
gestützt auf die publizierte Rechtsprechung schliesslich als relativ klar
gelten musste. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihren
Ausführungen denn auch nur darauf hin, sie hätte bei der Haftprüfung anwesend
sein müssen, legt aber nicht dar, inwiefern die Haftgenehmigung als solche
bundesrechtswidrig sein könnte. Im Hinblick auf das unkooperative Verhalten
des Beschwerdeführers überwiegt unter diesen Umständen das öffentliche
Interesse daran, den Vollzug seiner Ausweisung sicherstellen zu können; es
rechtfertigt sich deshalb nicht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
eine neue haftrichterliche Prüfung anzuordnen (so das Urteil 2A.234/1996 vom
23. Mai 1996, E. 3b, wo es aber um eine Haftverlängerung ging) oder den
Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.

4.2 Soweit dieser erklärt, bei einer Haftentlassung in ein anderes Land
reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige
Reisepapiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er nach dem
asylrechtlichen Nichteintretensentscheid hierzu Gelegenheit gehabt. Wenn er
geltend macht, nicht in seine Heimat bzw. nach Afrika zurückkehren zu können,
da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage
nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber wurde im
Asylverfahren abschliessend entschieden. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht
mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall
wäre die Haftgenehmigung aber allenfalls zu verweigern gewesen (vgl. BGE 130
II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Soweit der
Beschwerdeführer einwendet, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen,
übersieht er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe, sondern eine
Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung bildet,
die wegen seines bisherigen Verhaltens und der Weigerung, sich Papiere zu
beschaffen (vgl. Art. 13f ANAG), gefährdet erscheint. Seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung (Hepatitis B) kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung
getragen werden; gemäss dem ärztlichen Befund sind diesbezüglich zurzeit
keine Therapiemassnahmen erforderlich; die entsprechenden Probleme sind
deshalb nicht geeignet, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen
oder die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.
Für eine minimale medizinische Betreuung ist gesorgt; es steht dem
Beschwerdeführer frei, über die Vollzugsbehörden - an die er sich auch zu
wenden hat, soweit er das Essen beanstandet (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 103)
- einen Arzt zu konsultieren.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Parteientschädigungen sind
nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem
Verwaltungsgericht, ANAG-Einzelrichter, des Kantons Schwyz sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: