Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.342/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
2A.342/2006 /leb

Urteil vom 9. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Paul Schaltegger,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Postfach, 3000 Bern 9,
Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, Effingerstrasse 39, 3003
Bern.

Rückruf von in der Betriebsstätte Y.________ hergestellten Arzneimitteln,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 4. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2A.128/2005 vom 19. Oktober 2005 die
Verpflichtung zum Rückruf von Arzneimitteln, welche die X.________ AG in
ihrer Betriebsstätte Y.________ hergestellt und den Kunden direkt geliefert
hatte; zudem wurde an der Publikation dieses Rückrufs festgehalten. Am 31.
Oktober bzw. 14. November 2005 reichte die X.________ AG der Swissmedic,
Schweizerisches Heilmittelinstitut, jeweils zwei Textvorlagen ein für ein
Rundschreiben an die belieferten Kunden und für die Publikation, mit welchen
die Swissmedic jedoch nicht einverstanden war. Diese ordnete mit Verfügung
vom 21. November 2005 ein Rundschreiben sowie eine Publikation gemäss ihrem
Text an und vollzog damit die angedrohte entsprechende Ersatzvornahme.
Dagegen gelangte die X.________ AG an die Eidgenössische Rekurskommission für
Heilmittel. Am 12. Dezember 2005 hob die Swissmedic ihre angefochtene
Verfügung teilweise auf. Auch diese neue Verfügung zog die X.________ AG
weiter an die Rekurskommission. Am 31. Januar 2006 hob die Swissmedic ihre
Verfügungen vom 21. November und 12. Dezember 2005 ganz auf, genehmigte den
Textvorschlag "Publikation" der X.________ AG vom 14. November 2005 und
ordnete den Versand eines Rundschreibens an weitere Kunden bzw. eine
entsprechende Ersatzvornahme an. Hiergegen führte die X.________ AG wiederum
Beschwerde bei der Rekurskommission, worauf die Swissmedic mit Verfügung vom
6. April 2006 auf den Vollzug der Ersatzvornahme verzichtete.

B.
Die Rekurskommission für Heilmittel schrieb am 4. Mai 2006 die (vereinigten)
Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte die Verfahrenskosten zu
zwei Dritteln der X.________ AG (Fr. 1'200.--; Ziff. 3 des Urteils) und
sprach dieser zu Lasten der Swissmedic eine Parteientschädigung zu (Fr.
2'000.--; Ziff. 4 des Entscheids).

C.
Gegen dieses Urteil hat die X.________ AG am 6. Juni 2006 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Ziffern 3 und 4
des angefochtenen Entscheids aufzuheben; für das Rekursverfahren seien ihr
keine Kosten aufzuerlegen, indes sei ihr eine volle Parteientschädigung (Fr.
6'000.--) auszurichten.

Die Rekurskommission und die Swissmedic haben auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; BGE 118 IV 221 E. 1a S. 223 mit
Hinweisen); diese müssen von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen
erlassen worden und es darf keiner der in Art. 99 bis 102 OG oder in der
Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe gegeben sein. Danach kann
gegen Urteile der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel
grundsätzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden (Art. 98 lit. e OG
in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000
über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 821.21];
Urteil 2A.128/2005 vom 19. Oktober 2005, E. 1.1). Dass die Rekurskommission
ihre Verfügung mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versah, bindet
das Bundesgericht indes nicht. Entscheidend ist vielmehr das einschlägige
objektive Verfahrensrecht (vgl. BGE 125 II 293 E. 1d S. 300 mit Hinweis).

1.2 Der angefochtene Abschreibungsentscheid stützt sich namentlich auf Art.
58 Abs. 3 (zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde), Art. 63 Abs. 1 (zu den
Verfahrenskosten) und Art. 64 Abs. 1 (zur Parteientschädigung) VwVG. Damit
wurden der Beschwerdeführerin zu einem überwiegenden Teil die
Verfahrenskosten auferlegt und eine reduzierte Parteientschädigung
zugesprochen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz habe ihr zu Unrecht Kosten auferlegt bzw. keine volle
Entschädigung ausgerichtet.

1.3
1.3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen über
Verfahrenskosten und Parteientschädigungen, wenn in der Hauptsache die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Art. 101 lit. b OG). Damit wird
der Grundsatz der Einheit des Verfahrens konkretisiert. Der Rechtsweg gegen
den Kosten- und Entschädigungsentscheid folgt jenem in der Hauptsache.
Entscheide der Bundesbehörden über Kosten und Parteientschädigungen sind
deshalb - auch selbständig, das heisst unabhängig von der Anfechtung der
zugrundeliegenden Verfügung - mit Verwaltungs(gerichts)beschwerde anfechtbar,
sofern dieses Rechtsmittel in der Sache selber gegeben ist (vgl. BGE 111 Ib
32 E. 1 S. 33).

1.3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen über
die Vollstreckung von Verfügungen (Art. 101 lit. c OG). Eine Verfügung, die
auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich
vollzieht, stellt, soweit den Parteien keine neuen Rechte oder Pflichten
auferlegt werden und die Rechtsstellung der Betroffenen nicht mehr verändert
wird, eine Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 101 lit. c OG dar. Mit
der Beschwerde gegen eine solche Vollstreckungsmassnahme soll der ihr
zugrundeliegende, endgültige und vollstreckbare Entscheid in der Hauptsache
nicht in Frage gestellt werden dürfen (BGE 119 Ib 492 E. 3c/bb S. 498; 118 IV
221 E. 1b S. 223).

1.4 Die Verfügung der Swissmedic vom 31. Januar 2006 ist - wie im Übrigen
auch die von ihr aufgehobenen Verfügungen vom 21. November und 12. Dezember
2005 - im Sinne von Art. 101 lit. c OG eine Vollstreckungsmassnahme
hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2005; mit dieser
Verfügung wurde in Form einer Ersatzvornahme der Versand eines
Rückrufschreibens an gewisse Kunden der Beschwerdeführerin angeordnet. Die -
allein streitigen - Modalitäten des Rückrufs, wer beispielsweise die
Rundschreiben zu unterzeichnen hat und wie diese im Einzelnen zu formulieren
sind, ändern die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht (vgl. auch BGE
118 IV 221 E. 1b S. 223). Handelt es sich aber um eine
Vollstreckungsverfügung, so könnte dagegen bzw. gegen den entsprechenden
Rechtsmittelentscheid der Rekurskommission in der Sache selbst nicht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Damit ist gemäss dem Grundsatz
der Einheit des Verfahrens (E. 1.3.1) auch die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Abschreibungsentscheids der Rekurskommission im
Vollstreckungsverfahren richtet, unzulässig. Mangels eines letztinstanzlichen
kantonalen Urteils ist im Übrigen die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84
ff. OG) ebenso wenig gegeben. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
demnach nicht eingetreten werden, ohne dass weiter zu prüfen ist, ob die
anderen Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

2.

3.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten trotz unzutreffender
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 OG), da sich der Ausschluss der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt aus der Lektüre des Gesetzes ergibt
(vgl. BGE 127 II 198 E. 2c S. 205 mit Hinweisen). Parteientschädigungen sind
keine geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Swissmedic, Schweizerisches
Heilmittelinstitut, und der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: