Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.341/2006
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2A.341/2006 /leb

Urteil vom 14. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,
Oberamt des Sensebezirkes, Kirchweg 1, 1712 Tafers,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach,
1762 Givisiez.

Anspruch auf Kinderbetreuungszulagen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 26. April 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gemeinde X.________ betreibt eine Kindertagesstätte nach den Bestimmungen
des Freiburger Gesetzes vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur
Betreuung von Kindern im Vorschulalter (GBKV). Sie leistet nach Massgabe von
Art. 4 GBKV Beiträge an die Betreuungsplätze. A.________ forderte am 5. Mai
2004 insbesondere unter Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot von der
Gemeinde X.________ für den Zeitraum 1998 bis 2004 Betreuungszulagen für
seine beiden Kinder in der Höhe von Fr. 7'500.-- pro Kind und Jahr, zu
finanzieren nach dem für die Kindertagesstätte geltenden Muster. Gegen den
ablehnenden Entscheid der Gemeinde gelangte A.________ mit Beschwerde an das
Oberamt des Sensebezirkes. Das Oberamt wies die Beschwerde am 4. Januar 2005
ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 250.--.
A.________ erhob sowohl gegen die Kostenauflage wie auch gegen den
Beschwerdeentscheid in der Sache selbst Beschwerde ans Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg. Mit Entscheid vom 26. April 2006 trat dieses auf ein
Ausstandsbegehren von A.________ nicht ein und wies im Übrigen dessen
Beschwerde ab, unter Auferlegung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr.
500.--.

Unter Berufung auf verschiedene Artikel der Bundesverfassung (BV) und der
Verfassung des Kantons Freiburg (KV) hat A.________ am 2. Juni 2006 beim
Bundesgericht eine vom 1. Juni 2006 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
36a OG, mit summarischer Begründung und soweit möglich unter Verweisung auf
die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben. Das Bundesgericht beurteilt gemäss Art. 97 Abs. 1 OG
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG, d.h. gegen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv Ziffer 3) seines
Entscheids aufgeführt, dass dagegen beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden könne, "soweit Bundesrecht
zur Anwendung gelangt".

Massgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht öffentliches Recht
des Bundes; vielmehr könnte sich eine Grundlage für die Forderung des
Beschwerdeführers höchstens aus kantonalem Recht ergeben. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unzulässig, und die Eingabe vom 1./2.
Juni 2006 kann nur als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte entgegengenommen werden.

2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht bzw.
einzelne seiner Mitglieder seien befangen. Das Verwaltungsgericht hat sich zu
diesem Anliegen in E. 3 des angefochtenen Entscheids geäussert. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zu weiteren
Darlegungen hiezu; es kann vollumfänglich auf die erwähnte Erwägung des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden.

2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Er rügt, dass ihm die massgeblichen Gesetzestexte nie zugestellt
worden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage befasst. Was
es dazu ausgeführt hat (E. 5), ist nicht zu beanstanden. Weder wurde dem
Beschwerdeführer verunmöglicht, von den für die Streitfrage massgeblichen
Rechtsgrundlagen Kenntnis zu nehmen, noch trifft es zu, dass im kantonalen
Verfahren das massgebliche Gesetz (GBKV) als irrelevant bezeichnet worden
wäre. Inwiefern dem Beschwerdeführer sonst wie das rechtliche Gehör
verweigert worden sein soll, ist nicht ersichtlich.

2.2.3 Zum Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung hat sich das
Verwaltungsgericht umfassend geäussert. Es hat sich unter anderem mit dem
Verhältnis von Art. 60 Abs. 1 und 2 zu Art. 60 Abs. 3 KV befasst und
anschliessend Überlegungen zur Konkretisierung der dort sowie in Art. 59 KV
festgeschriebenen Grundsätze durch das einschlägige Gesetz (GBKV) und dessen
Handhabung durch die Gemeinde angestellt. Diese sind in jeder Hinsicht
nachvollziehbar. Es ist unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots
in keiner Weise zu beanstanden, wenn die Gemeinde an Einrichtungen wie
Kindertagesstätten, an deren Bestand, wie aus Art. 60 Abs. 3 KV erhellt, ein
öffentliches Interesse besteht, Beiträge entrichtet, nicht aber grundsätzlich
allen Eltern Entschädigungen für die von ihnen selbst wahrgenommenen
Betreuungsaufgaben ausrichtet. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass
keine Beiträge unmittelbar an Eltern von Kindern ausbezahlt werden, die die
Tagesstätte besuchen. Vielmehr wird die Institution durch die Gemeinde
finanziell unterstützt, wobei aber die Eltern, abgestuft nach ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, einen Pensionspreis zu bezahlen haben
(Art. 5 GBKV). Dass andere Kinder (z.B. hinsichtlich des Alters) in
vergleichbarer Lage in der Kindertagesstätte aufgenommen worden wären und vom
Gemeindebeitrag profitieren konnten, während den Kindern des
Beschwerdeführers die Aufnahme in der Tagesstätte verweigert worden wäre oder
er auch nur versucht hätte, sie dorthin zu schicken, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf. Für die Frage der Rechtsgleichheit und den Aspekt
des Willkürverbots kann im Übrigen vollumfänglich auf E. 4 sowie 6-8 des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

2.2.4 Keine verfassungsrechtlich relevanten Einwendungen erhebt der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostenauflagen durch das Oberamt des
Sensebezirkes und das Verwaltungsgericht. Ohnehin wäre nicht ersichtlich,
inwiefern die Auferlegung von Kosten an den Beschwerdeführer sachlich oder
masslich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen könnte.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer formgerecht Rügen erhoben hat (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG), erweisen sich diese als offensichtlich unbegründet und ist die
staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.

2.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da die Beschwerde von
vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden
(Art. 152 OG).

Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________, dem Oberamt
des Sensebezirkes und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: