Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.326/2006
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{T 0/2}
2A.326/2006 /leb

Urteil vom 25. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Weber,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abtei-lung, 4. Kammer, vom 18. April 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1965), mazedonische Staatsangehörige, reiste zwei Monate
nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann, B.________ (geb. 1964), am 23.
Juni 1996 in die Schweiz ein. Am 19. August 1996 heiratete sie den 29 Jahre
älteren Schweizer Bürger C.________ (geb. 1936), worauf ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde. Die
Direktion für Sicherheit und Soziales (Migrationsamt) des Kantons Zürich
verweigerte A.________ mit Verfügung vom 26. April 1999 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, weil die Eheleute spätestens seit Dezember 1997 nicht
mehr in ehelicher Wohngemeinschaft lebten. Auf Rekurs hin wurde die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise aufgehoben,
nachdem der Ehemann aus den Philippinen, wo er sich vom 17. Dezember 1997 bis
22. Juni 1999 aufgehalten hatte, an die Wohnadresse von A.________
zurückgekehrt war.

Am 26. September 2001 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Ihr
am 18. Januar 1988 geborener und im Jahr 2000 in die Schweiz nachgezogener
Sohn aus erster Ehe wurde in die Niederlassungsbewilligung einbezogen. Am 20.
November 2001 liess sich A.________ in ihrer Heimat von C.________, der
wiederum in den Philippinen weilte, scheiden. Am 10. Januar 2002 heiratete
sie zum zweiten Mal B.________ und ersuchte um dessen Nachzug in die Schweiz.

B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 widerrief die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________
unter "Miteinbezug" ihres Sohnes. A.________ beschwerte sich dagegen beim
Regierungsrat und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht die Sache an den
Regierungsrat zurück, soweit dieser bezüglich des Sohnes sinngemäss nicht
darauf eingetreten war; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit Beschluss
vom 18. Januar 2006 "bestätigte" der Regierungsrat den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A.________, nahm vom Untergang der
Niederlassungsbewilligung des Sohnes Vormerk und erachtete für beide als
zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 18. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2006 beantragt A.________, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2006 aufzuheben, von einem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung für sie und ihren Sohn abzusehen, die
Niederlassungsbewilligungen zu verlängern und für sie und ihren Sohn keine
Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen. Zudem stellt sie das
Begehren, ihr sei sowohl für das kantonale Beschwerdeverfahren (vor dem
Regierungsrat und vor dem Verwaltungsgericht) als auch für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren.

D.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich, im Auftrag des Regierungsrates, und das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den
Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101
lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und die
Beschwerdeführerin hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Die Niederlassungsbewilligung gilt unbefristet. Wird der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung aufgehoben, gilt diese weiterhin. Der Antrag, die
Niederlassungsbewilligung zu verlängern, ist somit überflüssig.

1.3 Sodann ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Anordnung der Wegweisung anficht, ist
dagegen doch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 100 lit.
b Ziff. 4 OG).

1.4 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Damit ist die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel
einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche
neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen
hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150
mit Hinweisen). Das Schreiben vom 15. Mai 2006 des heutigen Ehemanns, wonach
sich dieser von der Beschwerdeführerin wieder scheiden lassen will, um eine
andere Frau zu heiraten, ist daher unbeachtlich. Es wäre ohnehin nicht
geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.

2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib
473 E. 3b S. 475 f., vgl. auch Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3
und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a und 3c, mit weiteren Hinweisen).

Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde
gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 2. Februar 2005 abgewiesen,
soweit damit bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin die
Niederlassungsbewilligung erschlichen hat. Dieser Entscheid ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Es wurde somit rechtskräftig festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erschlichen hat, weshalb das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid auf diese Frage nicht eintrat
und diese Frage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Offen
blieb die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufes der streitigen
Niederlassungsbewilligungen, die in der Folge von den kantonalen Instanzen in
Bezug auf beide Betroffene bejaht wurde.

2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ausländische ledige Kinder unter
18 Jahren Anspruch darauf, in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern
einbezogen zu werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Kinder erwerben
damit ein eigenes selbständiges Niederlassungsrecht. Die so erworbene
Bewilligung kann - wie dies vorliegend erfolgte - ausschliesslich unter den
Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG widerrufen werden. Der Sohn trat zwar
im Verfahren, das zur Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung führte,
nicht unmittelbar als Gesuchsteller auf. Wird das Gesuch über einen Vertreter
eingereicht, hat sich der Ausländer jedoch dessen Verhalten und Handlungen in
der Regel anrechnen zu lassen. Nach der Rechtsprechung gilt dies jedenfalls
dann, wenn es sich um einen engen Familienangehörigen handelt, mit dem das
gemeinsame Familienleben durch Erwerb der ersuchten Bewilligung verwirklicht
werden soll. Nachdem der Sohn von der Beschwerdeführerin vertreten war und
diese die Erteilung ihrer Niederlassungsbewilligung erschlichen hatte, wirkt
sich dies zwangsläufig auch auf die daraus abgeleitete
Niederlassungsbewilligung ihres Sohnes aus (vgl. Urteile 2A.202/1996 vom 12.
September 1996 E. 3 und 2A.35/1999 vom 12. Mai 1999 E. 2c).

Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen
für den Widerruf gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG auch hinsichtlich der
Niederlassungsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführerin erfüllt sind.

2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erweist sich im vorliegenden
Fall auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist in Mazedonien
aufgewachsen und im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie lebte
bis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung etwas mehr als sechs Jahre
hier. Beruflich und sozial ist sie nicht aussergewöhnlich gut integriert. Von
einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht die Rede sein. Zudem
konnte sie nur in der Schweiz verbleiben, weil sie sich auf eine bloss
formell bestehende Ehe mit einem Schweizer Bürger berief und die
Fremdenpolizeibehörden nicht pflichtgemäss über die effektiven familiären
Verhältnisse orientierte. Ins Gewicht fällt sodann, dass ihr heutiger Ehemann
und Vater ihres Sohnes in Mazedonien lebt und dass sie mit den dortigen
kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist.
Der Sohn ist als Zwölfjähriger zu seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Er
besuchte hier die Sekundarschule und es wurde ihm für August 2006 eine
Lehrstelle zugesichert. Nachdem die Niederlassungsbewilligung bereits zwei
Jahre nach seiner Einreise widerrufen worden war, musste er jedoch damit
rechnen, nicht mehr lange in der Schweiz bleiben zu dürfen. Zudem ist die
Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Sohn nach wie vor mit
den Verhältnissen in Mazedonien, wo sein Vater lebt, vertraut ist. Er wuchs
bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz in seiner Heimat auf, besuchte dort
die Schule und verbrachte somit den grössten Teil seines Lebens in
Mazedonien. Eine Rückkehr ins Heimatland ist folglich sowohl für die
Beschwerdeführerin als auch für deren Sohn zumutbar.

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dass die Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
nicht entsprochen hat, ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu
beanstanden.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Sie konnte jedoch
nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen. Das Gesuch ist
daher schon wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152
OG), wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin ihre
Bedürftigkeit nachgewiesen hat. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 OG). Ihrer finanziellen Lage wird bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: