II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.31/2006
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2A.31/2006 /vje Urteil vom 8. Mai 2006 II. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Wurzburger, pr sidierendes Mitglied, Bundesrichter Hungerb hler, M ller, Gerichtsschreiber Feller. X. ________, Beschwerdef hrer, Y.________, Beschwerdef hrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, gegen Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, Rekursgericht im Ausl nderrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. Erl schen der Niederlassungsbewilligung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausl nderrecht des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2005. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Der t rkische Staatsangeh rige X.________, geb. 1938, reiste im Februar 1963 in die Schweiz ein; seine Ehefrau, Y.________, geb. 1938, folgte ihm im Juli 1970. Das Ehepaar hat drei Kinder (geb. 1970, 1971 und 1975). Alle Familienmitglieder haben seit Jahren die Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Mit Verf gung vom 24. November 2004 stellte das Migrationsamt des Kantons Aargau fest, die Niederlassungsbewilligung von X.________ und Y.________ sei infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Heimatland erloschen, und forderte die Betroffenen auf, die Schweiz einen Monat nach Rechtskraft dieser Verf gung definitiv zu verlassen. Eine gegen diese Verf gung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes am 11. April 2005 ab. Mit Urteil vom 16. Dezember 2005 wies das Rekursgericht im Ausl nderrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2006 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts im Ausl nderrecht sowie die Verf gung und den Einspracheentscheid des Migrationsamtes vollumf nglich aufzuheben. Das Rekursgericht beantragt, gleich wie das Bundesamt f r Migration, Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verweist auf die Ausf hrungen im Urteil des Rekursgerichts und verzichtet auf eine Vernehmlassung. 2. 2.1 Angesichts des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Rekursgericht hat dessen Urteil die vorausgehenden Entscheidungen des Migrationsamtes (Verf gung vom 24. November 2004 bzw. Einspracheentscheid vom 11. April 2005) ersetzt. Soweit mehr als die Aufhebung des Urteils des Rekursgerichts beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Die Beschwerdef hrer wollen nebst der Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) die unrichtige und unvollst ndige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) und die Unangemessenheit des angefochtenen Urteils (Art. 104 lit. c OG) r gen. Entscheidungen im Bereich des Ausl nderrechts geh ren nicht zu den Verf gungen, die nach der abschliessenden Aufz hlung von Ziff. 1-3 von Art. 104 lit. c OG einer Angemessenheitspr fung durch das Bundesgerichts unterliegen; eine solche ist vorliegend mithin ausgeschlossen. Sodann bindet die Feststellung des Sachverhalts durch das Rekursgericht das Bundesgericht, soweit er nicht offensichtlich unrichtig, unvollst ndig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Eine freie Sachverhaltspr fung im Sinne von Art. 104 lit. b OG entf llt somit. 3. 3.1 Gem ss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausl nder w hrend sechs Monaten tats chlich im Ausland aufh lt; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verl ngert werden. Die Beschwerdef hrer haben sich nicht abgemeldet. Streitig ist, ob ihre zeitweilige Landesabwesenheit zum Erl schen ihrer Niederlassungsbewilligung f hren konnte. 3.2 Nach der Rechtsprechung erlischt die Niederlassungsbewilligung grunds tzlich dann, wenn der Ausl nder sich w hrend sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, wobei es auf den inneren Willen und die Motive f r die Abwesenheit nicht ankommt. Eine insgesamt sechsmonatige Landesabwesenheit mit Unterbr chen gen gt hingegen regelm ssig nicht. Wiederum anders verh lt es sich, wenn der Ausl nder w hrend eines gr sseren Zeitraums landesabwesend ist, wobei er aber jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten f r beschr nkte Zeit in die Schweiz zur ckkehrt, dies aber bloss zu Gesch fts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Aufenthalten in der Schweiz kann in der Regel nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden, unter Umst nden selbst dann nicht, wenn der Ausl nder in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verf gung hat. Bei solchen Verh ltnissen (wiederholte l ngere Aufenthalte im Heimatland ber mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als blicherweise (vgl. BGE 112 Ib 1 E. 2a) - die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (zum Ganzen BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f.). 3.3 Das Rekursgericht w rdigt die Landesabwesenheit der Beschwerdef hrer und die zeitweiligen Aufenthalte in der Schweiz auf der Grundlage dieser Rechtsprechung. In tats chlicher Hinsicht geht es von folgenden Gegebenheiten aus: Der Beschwerdef hrer bezieht seit Jahren eine IV-Rente; weder er noch die Beschwerdef hrerin bed rfen entsprechend eines Daueraufenthalts zu Erwerbszwecken. Bereits im Jahr 1998 wurde den Fremdenpolizeibeh rden mitgeteilt, dass die Beschwerdef hrerin aus gesundheitlichen Gr nden nicht h ufig in die Schweiz komme und hier nicht lange bleiben k nne. Zu jenem Zeitpunkt waren die Beschwerdef hrer bloss Untermieter in einer kleinen Wohnung, wo sie ber eine "Schlafecke" verf gten. In der Folge mieteten sie eine 1 -Zimmer-Wohnung, in der ihr vollj hriger Sohn lebt und wo sie selber mit ihm zusammen zu wohnen behaupten. Zu verschiedenen Malen wurden sie dort ber l ngere Zeitr ume nicht angetroffen; beh rdliche Mitteilungen konnten w hrend Monaten nicht zugestellt werden oder wurden allenfalls vom Sohn entgegengenommen. Die beiden ltesten Kinder weilen seit Jahren in der T rkei. W hrend ihrer dortigen Aufenthalte bewohnen die Beschwerdef hrer ein eigenes Haus. Schliesslich haben sich die Beschwerdef hrer den Beh rden gegen ber dahin gehend ge ussert, dass die Gestaltung des Aufenthalts in der Schweiz gemessen an ihren finanziellen Verh ltnissen f r sie zu teuer sei. Das Rekursgericht hat daraus in tats chlicher Hinsicht den Schluss gezogen, dass die Beschwerdef hrer sich weitaus berwiegend in der T rkei aufhalten. Die Beschwerdef hrer machen unter Hinweis auf sich aus Bankbelegen ergebende in der Schweiz get tigte Barbez ge des Beschwerdef hrers geltend, dass sie sich im Januar, M rz, Mai, Juni sowie ab Mitte Oktober bis Ende Dezember 2003, im Januar, Mitte Mai bis 5. August sowie ab 8. Oktober bis Ende Dezember 2004 sowie in der ersten H lfte des Jahres und ab Mitte Oktober bis Ende Dezember 2005 im Kanton Aargau aufgehalten h tten. Erst vor Bundesgericht haben sie die vom Beschwerdef hrer unterzeichneten Auszahlungsbelege f r die Jahre 2004 und 2005 vorgelegt. Selbst wenn auf diese neuen Beweismittel noch abgestellt werden d rfte, liesse sich daraus im f r die Beschwerdef hrer besten Fall bloss ableiten, dass allein der Beschwerdef hrer sich in den letzten Jahren jeweilen etwa gleich lang in der Schweiz aufgehalten hat wie in der T rkei. Dabei sind die Verh ltnisse im Jahr 2005 (zeitlich berwiegende Anwesenheit des Beschwerdef hrers in der Schweiz) angesichts der H ngigkeit der Rechtsmittel gegen die Ende 2004 aufgrund der damaligen Verh ltnisse ergangene Verf gung betreffend Erl schen der Bewilligung nicht massgeblich. Demgegen ber sagen die Bankbez ge nichts ber den Aufenthaltsort der Beschwerdef hrerin aus. Die tats chlichen Feststellungen des Rekursgerichts sind f r das Bundesgericht zumindest insofern verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG), als dieses annimmt, dass die Beschwerdef hrerin weit berwiegend im familieneigenen Haus in der T rkei wohnt, wo sich die beiden lteren Kinder der Beschwerdef hrer ausschliesslich aufhalten. H chstens der Beschwerdef hrer h lt sich insgesamt etwa gleich h ufig in einer auch vom erwachsenen Sohn bewohnten Kleinstwohnung in der Schweiz auf wie im famili ren Haus in der T rkei. Bei diesen tats chlichen Gegebenheiten dr ngt sich der Schluss auf, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdef hrer sich in der T rkei befindet, wo sie ihr eigentliches Familienleben pflegen. Auch nur ann hernd gleichwertige Bezugspunkte zur Schweiz bestehen nicht (mehr), insbesondere auch nicht solche beruflicher Art. Da es bei Konstellationen wie der vorliegenden, wie dargelegt (E. 3.2), f r die Frage des Fortbestehens der Niederlassungsbewilligung auf den Lebensmittelpunkt ankommt, verletzt die vom Migrationsamt Ende 2004 getroffene Feststellung, die Niederlassungsbewilligung sei erloschen, Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegr ndet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 2). 4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdef hrern, je zur H lfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 153 und 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdef hrern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdef hrern, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausl nderrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt f r Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Mai 2006 Im Namen der II. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das pr sidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: