Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.318/2006
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{T 0/2}
2A.318/2006 /leb

Urteil vom 25. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Gesuchsteller, vertreten durch
Rechtsanwalt Willy Blättler,

gegen

Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern, c/o Obergericht
des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 26. Februar 1999 (2P.178/1998).

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 2. April 1998 disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die
Rechtsanwälte im Kanton Luzern Rechtsanwalt X.________ mit einer Busse von
Fr. 500.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. Sie warf
ihm vor, von einem Klienten, den er in einem Ehescheidungsprozess vertreten
hatte, ein krass überhöhtes Honorar gefordert und diesen noch während des
laufenden Scheidungsverfahrens betrieben und gepfändet zu haben; zudem habe
er in einer Rechtsschrift gegenüber dem Luzerner Obergericht den Vorwurf des
Prozessbetrugs und des Amtsmissbrauchs erhoben und damit die Schranken des
gebotenen Anstandes überschritten.

X. ________ focht den Entscheid der Aufsichtsbehörde am 25. Mai 1998 mit
staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. Er rügte unter anderem
eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil die Aufsichtsbehörde keine
öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe und zudem kein
unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK sei. Mit Urteil 2P.178/1998 vom
26. Februar 1999 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass eine Disziplinarbusse, welche
einer der standesrechtlichen Disziplinargewalt unterstehenden Person
auferlegt werden könne, keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK sei und der Streit darüber auch nicht als zivilrechtliche
Streitigkeit im Sinne dieser Konventionsnorm gelten könne; die darin
enthaltenen Garantien fänden damit keine Anwendung.

B.
X.________ gelangte gegen dieses Urteil an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte. Dieser erklärte in einem ersten Urteil vom 21. Februar 2002
verschiedene Rügen betreffend Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Fairness des Verfahrens)
sowie Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) für unzulässig bzw.
unbegründet. Zugleich sistierte er das Verfahren, was die weitere in Art. 6
Ziff. 1 EMRK enthaltene Garantie einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
betraf, deren Verletzung X.________ ebenfalls gerügt hatte. (Einzig)
diesbezüglich erklärte der Gerichtshof, mit Zulässigkeitsentscheid vom 8.
Juli 2004, die Beschwerde für zulässig; am 15. Dezember 2005 fällte er sein
Urteil hierzu. Er hielt fest, dass eine Streitigkeit über zivilrechtliche
Ansprüche vorliege, weshalb die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das
fragliche Disziplinarverfahren Anwendung fänden, dass kein Grund für den
Ausschluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestehe und dass
X.________ eine solche rechtzeitig beantragt bzw. auf eine solche nicht
verzichtet habe. Entsprechend stellte der Gerichtshof eine Verletzung von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest (Ziff. 1 des Urteilsspruchs). Weiter hielt er dafür,
dass die Feststellung der Konventionsverletzung als solche eine hinreichende
gerechte Entschädigung im Sinne von Art. 41 EMRK (Genugtuung) für die Folgen
dieser Verletzung bilde (Ziff. 2 des Urteilsspruchs). Zudem erkannte er,
X.________ habe Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen einerseits
betreffend seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor
der Aufsichtskommission sowie bezüglich der staatsrechtlichen Beschwerde ans
Bundesgericht, andererseits der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem
Gerichtshof. Hierfür sprach er ihm einen Betrag von total 3'000 EUR zu (Ziff.
3 des Urteilsspruchs). Darüber hinausgehende Genugtuungsforderungen wies er
ab (Ziff. 4 des Urteilsspruchs).

C.
Am 30. Mai 2006 hat X.________ beim Bundesgericht gestützt auf Art. 139a OG
ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Anträgen, das Urteil 2P.178/1998 vom
26. Februar 1999 sei aufzuheben; die staatsrechtliche Beschwerde vom 25. Mai
1998 sei gutzuheissen und es sei damit der Entscheid der Aufsichtsbehörde
über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern vom 2. April 1998 aufzuheben.
Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern hat, gleich
wie das Bundesamt für Justiz, auf eine Stellungnahme zum Gesuch verzichtet.
Der Gesuchsteller hat sich am 1. September 2006 ergänzend geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da das Revisionsverfahren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110,
AS 2006 1205) eingeleitet worden ist, finden noch die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung (Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.2 Gemäss Art. 139a Abs. 1 OG ist die Revision eines Entscheides des
Bundesgerichts oder einer Vorinstanz zulässig, wenn der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und deren Protokolle gutgeheissen hat und
eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist. Das
Revisionsgesuch muss bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen, nachdem das
Bundesamt für Justiz den Entscheid der europäischen Behörde den Parteien
zugestellt hat, beim Bundesgericht anhängig gemacht werden (Art. 141 Abs. 1
lit. c OG). Im Gesuch ist (mit Angabe der Beweismittel) der Revisionsgrund
und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche
Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird
(Art. 140 OG).

Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 hat der Europäische Gerichtshof die
Individualbeschwerde des Gesuchstellers wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
EMRK gutgeheissen. Insofern ist die Voraussetzung für ein Revisionsgesuch
nach Art. 139a Abs. 1 OG (Revisionsgrund) erfüllt. Das Bundesamt für Justiz
hat dem Gesuchsteller das Urteil des Gerichtshofs am 8. März 2006 zugestellt.
Das Revisionsgesuch ist am 30. Mai 2006 rechtzeitig eingereicht worden. Seine
Begründung genügt den Formanforderungen von Art. 140 OG. Wie es sich mit der
weiteren Voraussetzung von Art. 139a OG (Wiedergutmachung nur durch eine
Revision möglich) verhält, ist nicht Eintretensfrage. Auf das Gesuch ist
grundsätzlich einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht hat am 26. Februar 1999 ein Urteil über eine
staatsrechtliche Beschwerde gefällt. Der Gesuchsteller macht unter Hinweis
auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR
935.61) geltend, im Revisionsverfahren sei die staatsrechtliche Beschwerde
vom 25. Mai 1998 neu als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Der
Gesuchsteller verkennt, dass die vorliegende Revision ein Verfahren betrifft,
das abgeschlossen war, lange bevor das Anwaltsgesetz in Kraft trat oder auch
nur beschlossen war. Eine intertemporalrechtliche Frage stellt sich insofern,
anders als im vom Gesuchsteller erwähnten bundesgerichtlichen Urteil (BGE 130
II 270), nicht. Das Bundesgericht hat sich in jenem Urteil mit der
Problematik des Übergangsrechts bloss darum befasst, weil der bei ihm
angefochtene kantonale Disziplinarentscheid nach Inkrafttreten des
Anwaltsgesetzes ergangen war und sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ans
Bundesgericht die Frage überhaupt stellen konnte, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sei (s. BGE 130 II 270 E. 1.2 S. 273
f.). Ohnehin aber würde der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht
beeinflusst, wenn der Auffassung des Gesuchstellers gefolgt würde.

2.
2.1 Die Revision gemäss Art. 139a OG wegen einer durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung eines
Konventionsrechts setzt, wie erwähnt, voraus, dass eine Wiedergutmachung
dieser Verletzung nur durch eine Revision möglich ist. Art. 139a Abs. 1 OG
ist im Zusammenhang mit Art. 41 EMRK zu sehen. Diese Bestimmung sieht vor,
dass der Gerichtshof, wenn er eine Konventionsverletzung feststellt und das
innerstaatliche Recht des betroffenen Staates nur eine unvollkommene
Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung gestattet, der verletzten
Partei eine gerechte Entschädigung zuspricht, falls dies notwendig ist. Der
Gerichtshof macht von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch, ohne die Frage
näher zu prüfen, ob und inwiefern der betroffene Staat konkret
Wiedergutmachung gewährt bzw. gewähren kann. Das nationale und das
internationale Recht stehen damit in einem gewissen Spannungsverhältnis
zueinander. Ihr Zusammenspiel soll insgesamt zu einer sinnvollen und
zweckmässigen Wiederherstellung eines konventionskonformen Zustands führen
und damit den effektiven Schutz der in der Konvention verankerten Garantien
gewährleisten. Die Revision gemäss Art. 139a OG bleibt auch nach der
Zusprechung einer Entschädigung im Sinne von Art. 41 EMRK durch den
Gerichtshof möglich, falls sie als erforderlich und geeignet erscheint, über
die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige
Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen
Verfahrens noch zu beseitigen, was unter anderem von der Natur des verletzten
Konventionsrechts abhängt. Das ursprüngliche Verfahren ist unter dieser
Voraussetzung - lediglich, aber immerhin - im Umfang des konkreten
Revisionsgrundes wieder aufzunehmen (umfassend dazu Urteile 2A.232/2000 vom
2. März 2001 E. 2 und 2A.93/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2, mit Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung, s. auch BGE 125 III 185 E. 3 und 4 S. 188 ff.; 123
I 329 E. 2 und 3 S. 333 ff.; 120 V 150 150 E. 3a S. 156 f.).
2.2 Der Gerichtshof hat eine Geldsumme von 3'000 EUR zugesprochen, womit
sämtliche dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit der festgestellten
Konventionsverletzung entstandenen prozessualen Aufwendungen auch vor den
nationalen Behörden als entschädigt zu gelten haben. Soweit dem Gesuchsteller
für die Konventionsverletzung eine Genugtuung zuteil werden sollte, genügte
hierfür die diesbezügliche Feststellung des Gerichtshofs. Mit dem
vorliegenden Revisionsgesuch sind nur noch Nachteile zu beseitigen, die
unmittelbar auf die festgestellte Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
zurückzuführen sind und fortbestehen bzw. durch die in der Feststellung der
Konventionsverletzung bestehende Genugtuung nicht behoben worden sind.

2.3
2.3.1 Die vom Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung liegt darin,
dass im Anwaltsaufsichtsverfahren keine öffentliche mündliche Verhandlung
durchgeführt worden ist. Bei Verletzung eines Anspruchs verfahrensrechtlicher
Natur reicht die in der Feststellung der Rechtsverletzung liegende Genugtuung
mitunter nicht aus. So hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.443/2001 vom 22.
Oktober 2001 ein Revisionsgesuch gutgeheissen und sein ursprüngliches Urteil
aufgehoben, nachdem der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
festgestellt hatte. Die Verletzung bestand darin, dass im kantonalen
Gerichtsverfahren eine Richterin mitgewirkt hatte, der es bei objektiver
Betrachtungsweise an der nötigen Unvoreingenommenheit fehlte, was den
Anspruch des Gesuchstellers auf Beurteilung der Streitsache durch ein
unparteiisches Gericht verletzte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass
die Verletzung eines Verfahrensrechts nicht zwangsläufig die materielle
Unrichtigkeit des Urteils impliziert; eine über die Feststellung der
Konventionsverletzung hinausgehende Wiedergutmachung ist keineswegs zwingend
und insbesondere dann nicht geboten, wenn sich aus dem Urteil des
Gerichtshofs ergibt, dass die Missachtung des Verfahrensrechts keine
nachteiligen Auswirkungen auf die materielle Rechtsstellung des Betroffenen
hat.

2.3.2 Vorliegend hatte der Gesuchsteller dem Gerichtshof nebst der Rüge, der
Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung sei verletzt worden, noch
andere Rügen unterbreitet, worüber der Gerichtshof in seinem ersten Urteil
vom 21. Februar 2002 entschied. Er hielt dort fest, dass die Disziplinierung
des Gesuchstellers, soweit sie mit dessen Vorwürfen gegen kantonale
Oberrichter begründet worden war, vor Art. 10 EMRK standhalte; insbesondere
bestehe im kantonalen Recht eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für
einen Eingriff in diese Freiheit (Ziff. 2 der rechtlichen Erwägungen). Weiter
prüfte er bereits in jenem Urteil, ob gewisse sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK
ergebende Garantien verletzt seien. Dazu führte er unter anderem aus, dass in
Berücksichtigung des gesamten Verfahrensverlaufs zu kontrollieren sei, ob der
Anspruch auf einen fairen Prozess gewahrt worden sei. Er stellte fest, dass
der Gesuchsteller rechtzeitig und umfassend mit den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen konfrontiert worden sei und sowohl vor der Anwaltsaufsichtsbehörde
wie auch vor dem Bundesgericht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seinen
Standpunkt einzubringen; beide Behörden hätten alsdann die
disziplinarrechtlich relevanten Anschuldigungen sorgfältig geprüft (Ziff. 1b
der rechtlichen Erwägungen).

In dem vom Gesuchsteller als Grundlage für das Revisionsgesuch angerufenen
Urteil vom 15. Dezember 2005 führte der Gerichtshof aus, dass kein
Kausalitätsbezug zwischen der (einzigen) festgestellten Konventionsverletzung
und dem vom Gesuchsteller geltend gemachten materiellen Nachteil erkennbar
sei, sodass er nicht darüber zu "spekulieren" habe, wie der Prozessausgang
gewesen wäre, wenn eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hätte
(Ziff. 41). Diese Äusserung ist auch im Zusammenhang mit dem ersten Urteil
des Gerichtshofs vom 21. Februar 2002 zu sehen. Bei einer Gesamtbetrachtung
besteht jedenfalls kein Anlass, das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Februar
1999 wegen der fehlenden öffentlichen mündlichen Verhandlung revisionsweise
aufzuheben, über die staatsrechtliche Beschwerde vom 25. Mai 1998 neu zu
entscheiden und gegebenenfalls den Entscheid der Aufsichtsbehörde über die
Rechtsanwälte im Kanton Luzern vom 2. April 1998 aufzuheben. Unter den
gegebenen Umständen genügt die Feststellung der Konventionsverletzung durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, und weitere Anordnungen zur
Wiederherstellung eines konventionskonformen Zustands sind nicht
erforderlich.

2.4 In diesem Sinne ist das Revisionsgesuch abzuweisen.

3.
Aufgrund der gesamten Verfahrensumstände rechtfertigt es sich, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Aufsichtsbehörde über die
Rechtsanwälte des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Justiz (Vertretung
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) und dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: