Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.313/2006
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2A.313/2006 /leb

Urteil vom 30. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 17. Mai 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der kapverdische Staatsangehörige X.________ (geb. 1985) wurde am 4. April
2006 in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom
6. April 2006 genehmigte der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland
die Haft bis zum 3. Juli 2006. Anfang Mai 2006 beantragte X.________ mit
einer als Haftentlassungsgesuch bezeichneten Eingabe die Entlassung aus der
Haft. In einer am 16. Mai 2006 durchgeführten Verhandlung wies der
Haftrichter das Gesuch ab. Mit Postaufgabe vom 26. Mai 2006 hat X.________
beim Bundesgericht eine Rechtsschrift eingereicht. Er beantragt sinngemäss,
aus der Haft entlassen zu werden, um in der Schweiz leben zu können. Das
Bundesgericht hat per Telefax die Protokolle der beiden
Haftrichterverhandlungen vom 6. April und 16. Mai 2006, die entsprechenden
schriftlichen Begründungen der Haftrichterentscheide sowie das
Haftentlassungsgesuch beigezogen.

2.
Auch wenn die Rechtsschrift des Beschwerdeführers grossteils auf Französisch
formuliert wurde, rechtfertigt es sich nicht, von der Regel abzuweichen, dass
das bundesgerichtliche Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheids -
hier demnach auf Deutsch - verfasst wird (Art. 37 Abs. 3 OG). Der Ausländer-
und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern wird aber sicherzustellen
haben, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
verständlich gemacht wird.

3.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid vom 16.
Mai 2006 entgegenzunehmende Eingabe vom 26. Mai 2006 erweist sich - soweit
sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als
offensichtlich unbegründet. Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater lebe in der Schweiz, wo auch
er sich seit mehreren Jahren aufhalte; in der Heimat habe er weder Arbeit
noch Wohnung noch Angehörige; er sehe sich nicht als Afrikaner, sondern als
Europäer an. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im vorliegenden
Verfahren nur um die Frage geht, ob die Voraussetzungen für die
Ausschaffungshaft gegeben sind und nicht darum, ob ihm der Aufenthalt in der
Schweiz zu bewilligen ist. Gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG (SR 142.20) kann ein
Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher
Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und ein Haftgrund besteht. Der
Beschwerdeführer besitzt derzeit keine Bewilligung zur Anwesenheit in der
Schweiz. Die Kantonspolizei Waadt hat ihn mit Verfügung vom 31. Oktober 2005
aufgefordert, das Land bis zum 14. November 2005 zu verlassen. Dem ist der
Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Frage der Rechtmässigkeit der
Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 128 II
193 E. 2 S. 196 ff.).
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanzen (vgl. Art.
105 Abs. 2 OG) ist sodann der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG) gegeben. Daher durften die Behörden den Beschwerdeführer
in Ausschaffungshaft nehmen, um den Vollzug seiner Wegweisung
sicherzustellen. Alle übrigen Haftvoraussetzungen sind auch erfüllt, wofür
auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftrichterentscheiden vom 7. April
und 17. Mai 2006 verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Es
rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 154 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: