Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.304/2006
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{T 0/2}
2A.304/2006 /leb

Urteil vom 17. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. April 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1964), Staatsangehöriger von
Serbien und Montenegro, heiratete in seiner Heimat im August 2001 eine
Schweizer Bürgerin (geb. 1980). Im Januar 2002 reiste er in die Schweiz ein
und erhielt in der Folge eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 wies das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab. Es warf ihm vor, dass er sich auf eine Scheinehe
berufe. Jedenfalls sei die Ehe "jeglichen Gehalts" entleert, nachdem kein
Kontakt mehr zwischen den Eheleuten stattfinde. Das Justiz- und
Polizeidepartement sowie anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen wiesen (am 10. Januar und am 12. April 2006) die hiegegen auf
kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel ab.

X. ________ hat am 23. Mai 2006 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 12. April 2006 aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter seien die Akten zur
ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Ausländeramt
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht sowie das Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt auch das Bundesamt für Migration.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und
unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erledigt
werden. Ob eine Scheinehe vorliegt, kann hier offen gelassen werden.
Jedenfalls steht der weiteren Bewilligung des Aufenthaltes nach Art. 7 Abs. 1
ANAG (SR 142.20) das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen. Der Beschwerdeführer
beruft sich auf eine Ehe, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf
Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE
130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.1 S. 151).

Gewiss bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die
Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt seien. Die letzte Einvernahme der
Ehefrau habe im März 2004 stattgefunden, anlässlich derer diese noch
angegeben habe, sie sei zwischen ihrem neuen Freund und ihrem Ehemann hin-
und hergerissen. Der Beschwerdeführer gibt ausserdem an, er möchte nach wie
vor mit seiner Ehefrau zusammen leben. Diese Vorbringen sind indes nicht
geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu
stellen. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte der
Beschwerdeführer selber behauptet, die polizeilichen Befragungen vom 2.
September 2003 hätten zum Scheitern der (vorher intakten) Ehe geführt. Auf
die Gründe für das Scheitern der Ehe kommt es insoweit nicht an (BGE 130 II
113 E. 4.2 S. 117). In seiner jetzigen Eingabe ans Bundesgericht hat der
Beschwerdeführer darüber hinaus erklärt, dass die eheliche Gemeinschaft nicht
wieder hergestellt wurde und ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau nicht
möglich sei.

Der Beschwerdeführer meint sodann, die Ehefrau hätte zwingend erneut befragt
werden müssen. Es sei unbekannt, wie sich ihre Beziehung zum (neuen) Freund
weiterentwickelt habe. Darauf kommt es hier indes nicht mehr an. Wesentlich
ist, dass die Ehe (mindestens) seit Herbst 2003 als gescheitert gilt. Das
betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt letztlich nur, dass er
selber nicht einmal mehr um die Situation seiner Ehefrau weiss. Das
Verwaltungsgericht hat mithin auch zurecht festgehalten, dass keine
Bemühungen ersichtlich sind, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.
Damit erweist sich der Schluss der Vorinstanz, es bestehe nur (noch) formell
eine Ehe, als richtig.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat wohl die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung beantragt. Dies setzt indes voraus, dass seine
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 152 OG). Das ist hier nach
dem Gesagten nicht der Fall, weswegen das entsprechende Gesuch abzuweisen
ist. Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers
wird eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr festgesetzt (vgl. Art. 153 ff.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: