Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.2/2006
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2A.2/2006 /bie

Urteil vom 17. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Schaub.

A. und B.S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Staats- und Bundessteuer 2002,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das
Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 26. September 2005.

Sachverhalt:

A.
Das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Steueramt) liess in der
Veranlagung für das Steuerjahr 2002 bei A. und B.S.________ u.a. die
Berufskosten für die Nutzung ihrer Fahrräder nicht zum Abzug zu, weil sich
ihre Arbeitsstätte in der gleichen Liegenschaft befindet, in der sie wohnen.
Korrigiert wurden auch die geltend gemachten Schuldzinsen, namentlich die
Zinsen für einen von A.S.________ privat gebrauchten Hypothekarkredit auf der
Liegenschaft einer Miteigentümer- bzw. Erbengemeinschaft im Kanton Bern
(Gemeinde X.________), an der er hälftig beteiligt war.

B.
In Bezug auf diese Berufskosten und den Schuldzinsenabzug blieben sowohl die
von A. und B.S.________ beim Steueramt erhobene Einsprache wie auch ihr
Rekurs bzw. ihre Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht Solothurn
(nachfolgend: Steuergericht) erfolglos.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Januar 2006 beantragt A.S.________
dem Bundesgericht:
"Es sei das Urteil des Kantonalen Steuergerichts vom 26. September 2005
aufzuheben und damit
a)Die Abzüge für die Benützung der beiden Fahrräder im Betrag von insgesamt
CHF 1'400.- seien anzuerkennen.
b)Der Abzug für die Schuldzinsen von CHF 16'250.- für meine persönliche
Schuld gegenüber der Miteigentümergemeinschaft C.________ in X.________ sei
vollumfänglich anzuerkennen.
c)Die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und mir eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Das kantonale Steueramt, das Steuergericht und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonal letztinstanzliche Urteil des Steuergerichts kann sowohl
hinsichtlich der direkten Bundessteuer nach Art. 146 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) als auch
hinsichtlich der kantonalen Steuern, gestützt auf Art. 73 in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR
642.14), mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden. Harmonisierungsrechtlich ist der Streitgegenstand, die
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen und von Kosten der Fahrt zwischen Wohnort
und Arbeitsstätte, im zweiten Titel (Art. 9 Abs. 1 und 2 StHG) geregelt und
von der Verweisung in Art. 73 Abs. 1 StHG mit erfasst. Da es um eine
Steuerperiode nach dem 1. Januar 2001 geht, ist zudem die Anpassungsfrist
nach Art. 72 StHG abgelaufen, so dass das Bundesrecht direkt Anwendung
findet, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72 Abs. 2 StHG;
vgl. BGE 131 II 1 E. 2.1 S. 4; 128 II 56 E. 1 und 2 S. 58 ff.).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist darum sowohl mit Bezug auf die
direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern grundsätzlich
einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). An die Feststellung des
Sachverhalts ist es gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz
diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und
neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Praxisgemäss sind
nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz
von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E.
1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).

1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht
das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der
Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG); es
kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 131 II 1 E. 2.3 S. 4 f. mit Hinweis).
Hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil betreffend die direkte
Bundessteuer auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 OG).
Demgegenüber hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG in Bezug
auf die kantonalen Steuern nur kassatorische Wirkung. Das Bundesgericht kann
bei Gutheissung lediglich den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 131 II 1 E. 2.3 S. 5;
130 II 509 E. 8.3 S. 511). Darüber hinausgehende Anträge sind nicht zulässig.

2. Direkte Bundessteuer
2.1
2.1.1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren
Einkünften (Art. 16-24 DBG) die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art.
26-33 DBG) abgezogen (Art. 25 DBG). Unselbständigerwerbende können die
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vom
Erwerbseinkommen in Abzug bringen (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG).

2.1.2 Die Beschwerdeführer machen selbst nicht geltend, dass ihnen für diesen
Weg Kosten entstehen. Vielmehr verlangen sie einen Abzug für die Benützung
ihrer Fahrräder bei Kundenbesuchen und damit für berufliche Fahrten. Solche
sind aber von Art. 26 Abs.1 lit. a DBG nicht erfasst. Das Steueramt weist in
diesem Zusammenhang zu Recht auf Art. 327a Abs. 1 OR hin, wonach der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig
entstehenden Auslagen zu ersetzen hat, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten
auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Diese Auslagen können
deshalb auch nicht als übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche
Kosten (Art. 26 Abs.1 lit. c DBG) abgezogen werden. Die Beschwerde ist
insoweit unbegründet.

2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführer verlangen weiter den Abzug von Schuldzinsen, die
sie an die Miteigentümergemeinschaft im Kanton Bern, an welcher der
Beschwerdeführer hälftig beteiligt ist, bezahlt hätten.

2.2.2 Das Steueramt hat dazu im kantonalen Verfahren ausgeführt, die
fraglichen Zinsen würden doppelt abgezogen, wenn die Beschwerdeführer den
Nettoertrag aus dem hälftigen Anteil an der einfachen Gesellschaft bzw. der
unverteilten Erbschaft im Kanton Bern deklarieren und zusätzlich die in
diesem Nettoertrag bereits enthaltenen Schuldzinsen im Schuldenverzeichnis
auch noch abziehen. Das Steueramt hat deshalb der Veranlagung den hälftigen
Anteil der vom Beschwerdeführer im Formular 21 der Berner Steuererklärung
deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte zugrunde gelegt. Bei der
Steuerausscheidung wies es die Wertschriften und deren Ertrag dem
Wohnsitzkanton Solothurn sowie die Liegenschaften und deren Ertrag dem
Belegenheitskanton Bern zu und verteilte die Schuldzinsen nach Lage der
Aktiven.

2.2.3 Private Schuldzinsen können nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG in einem
hier nicht relevanten, beschränkten Umfang von den Einkünften abgezogen
werden. Im interkantonalen Verhältnis werden sie gemäss fester
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lage der Aktiven verteilt (BGE
120 Ia 349; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern
2003, S. 104). Bestand und Höhe der Schuld bzw. der Zinsen ist durch Angabe
des Gläubigers und durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung
nachzuweisen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1-48 DBG,
Therwil/Basel 2001, N. 6 zu Art. 33 DBG), so wie grundsätzlich der Beweis für
steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen - zu denen auch die
abziehbaren Schuldzinsen gehören - den Steuerpflichtigen obliegt, die
steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen
haben (vgl. BGE 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284). Fehlt
der entsprechende Nachweis, sind die geltend gemachten Schuldzinsen nicht zum
Abzug zuzulassen (Locher, Kommentar, a.a.O.; BGE 107 Ib 213).

2.2.4 Die Steuerausscheidung bzw. die Verlegung der Schuldzinsen wird von den
Beschwerdeführern nicht grundsätzlich bestritten. Soweit sie Zahlungen für
Schuldzinsen an die Miteigentümergemeinschaft geltend machen, sind allerdings
entsprechende Leistungen nicht ausgewiesen. Sie berufen sich vor
Bundesgericht zwar auf eine Rechnung der Miteigentümergemeinschaft, dabei
handelt es sich aber um ein neues, in diesem Verfahren nicht zulässiges
Beweismittel (vgl. vorne E. 1.2). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass das
Steueramt die Korrektur einzelner Posten nur zulässt, wenn die
Beschwerdeführer die gesamten - im Berner Formular 21 aufgeführten - Schulden
und Wertschriftenanlagen nachweisen und belegen, was hier gerade nicht der
Fall ist. Gestützt auf den nach Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich festgestellten
Sachverhalt ist die vorgenommene Veranlagung insofern nicht zu beanstanden.

3. Kantonale Steuer
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren
Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die
allgemeinen Abzüge abgerechnet; Abs. 2 zählt die allgemeinen Abzüge auf.
Ausser den in Abs. 3 und 4 genannten sind keine anderen Abzüge zulässig. Die
Regelung von Art. 9 Abs. 1 und 2 StHG betreffend die Gewinnungskosten und
allgemeinen Abzüge ist grundsätzlich abschliessend (vgl. BGE 128 II 66 E. 4b
S. 71 f.). Dazu gehören auch die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte (Art. 9 Abs. 1 StHG) sowie die privaten Schuldzinsen
(Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG).

3.2 Eine praktisch gleiche Regelung der Ermittlung des Reineinkommens kennt
in dieser Hinsicht das Solothurner Steuerrecht: Gleich lautend wie Art. 26
Abs. 1 lit. a DBG können nach § 33 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG/SO; BGS 614.11) die
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als
Berufskosten abgezogen werden. Der Abzug der Schuldzinsen ist - Art. 33 Abs.
1 lit. a DBG entsprechend - in § 41 Abs. 1 lit. a StG/SO geregelt.

3.3 Demnach ist hier von einer kantonalrechtlichen Regelung auszugehen, die
dem Bundesrecht angeglichen ist und mit dem Steuerharmonisierungsgesetz
übereinstimmt (vgl. Urteile 2A.183/2005 vom 3. November 2005, E. 3.2;
2A.46/2005 vom 31. August 2005, E. 2.1.2). Im Übrigen sind die zur Erzielung
der Einkünfte notwendigen Aufwendungen in Art. 9 Abs. 1 StHG abschliessend
geregelt; die Kantone sind verpflichtet, diese Abzüge ohne Abweichung oder
Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen; sie müssen eine Art. 26 DBG
entsprechende Bestimmung in ihre Steuergesetze aufnehmen (BGE 128 II 66 E. 4b
S. 71; Urteil 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004, publ. in: StE 2005 A 23.1 Nr.
9, E. 6 mit Hinweisen). Dass die Bestimmungen überall gleich interpretiert
werden, ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung und der damit
angestrebten Vereinfachung der Rechtsanwendung geboten (vgl. BGE 130 II 202
E. 3.2 S. 208, 65 E. 5.2 S. 73; siehe auch BGE 128 II 56 E. 6a S. 64; Urteil
2A.683/2004 vom 15. Juli 2005, E. 4.4 mit Hinweisen).

3.4 Nach dem zur direkten Bundessteuer Gesagten sind die fraglichen
Fahrzeugkosten steuerlich nicht abziehbar und ist die Korrektur der
Schuldzinsenabzüge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher
auch in Bezug auf die kantonalen Steuern als unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, ihre Einwendungen seien vom Steuergericht "in
keiner Art und Weise berücksichtigt" worden. Damit machen sie eine Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör haben.

4.2 Aus diesem Anspruch als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht ergibt
sich u.a. die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Der Bürger
soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die
Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen
kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen).

4.3 Was das Solothurner Steuergericht seinem Entscheid als Erwägung beilegt,
verdient den Ausdruck Begründung kaum und liegt hart an der Grenze zur
Gehörsverweigerung. Allerdings konnten die Beschwerdeführer - insbesondere
der Beschwerdeführer als professioneller Treuhänder - aus der Gesamtheit der
Umstände, namentlich aus der Einsprachebegründung und der Vernehmlassung des
Steueramtes, und aufgrund der rudimentären Begründung des Steuergerichts die
Tragweite des Entscheides gerade noch erkennen und ihn sachgerecht anfechten.
Deshalb liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.

5.
5.1 Nach dem Gesagten hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb mit Bezug auf die direkte
Bundessteuer abzuweisen. Bezüglich der kantonalen Steuern ist sie abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern die
Verfahrenskosten unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG). Es ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird mit Bezug auf die direkte Bundessteuer
abgewiesen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird mit Bezug auf die kantonalen Steuern
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'800.-- wird den Beschwerdeführern
unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn
und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: