Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.29/2006
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2A.29/2006 /leb

Urteil vom 20. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Ausländerfragen Zug, Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Haftrichter, vom 22. Dezember 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der nigerianische Staatsangehörige X.________, geb. 1986, reiste am 19.
April 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das
Asylgesuch wurde in der Folge rechtskräftig abgewiesen, und gegen X.________
erging ein Wegweisungsentscheid. Am 28. September 2005 verfügte das Kantonale
Amt für Ausländerfragen Zug die Ausschaffungshaft. Am 30. September 2005
genehmigte die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Haft
bis zum 27. Dezember 2005. Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 verlängerte der
Haftrichter am Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft auf Gesuch des
Kantonalen Amts für Ausländerfragen hin um drei Monate bis zum 27. März 2006.

1.2 Mit Eingabe vom 10./13. Januar 2006 in englischer Sprache an das
Bundesgericht stellt X.________ sinngemäss das Gesuch, er sei aus der Haft zu
entlassen. Die Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Haftverlängerungsentscheid entgegenzunehmen. Streitgegenstand bildet dabei
freilich nur die Haftfrage. Den Wegweisungsentscheid kann das Bundesgericht
allenfalls nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist, was
vorliegend nicht zutrifft (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE
128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff., mit Hinweisen). Damit ist auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Gründe gegen die
Wegweisung geltend macht, insbesondere soweit er vorträgt, er könne nicht
nach Nigeria heimkehren, weil er dort bedroht würde.

2.
In der Sache erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Der
Beschwerdeführer kommt seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nur
ungenügend nach. Das Vorliegen des Haftgrunds der Untertauchensgefahr (vgl.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) wird sodann durch seine Aussage in der
Beschwerdeschrift unterstrichen, er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass er bisher
angeblich nicht straffällig geworden ist bzw. die öffentliche Sicherheit und
Ordnung nicht bedroht hat, wie er (sinngemäss) geltend macht. Die Haft ist
auch verhältnismässig. Insbesondere erscheint eine Ausschaffung innert
absehbarer Frist möglich (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E.
4.1 S. 59 ff., mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist von einer
nigerianischen Expertendelegation am 29. September 2005 als nigerianischer
Staatsangehöriger anerkannt worden. Die Ausstellung eines Reisepapiers
scheint innert vernünftiger Frist möglich, wobei der Beschwerdeführer diese
Frist durch eine bessere Mitwirkung verkürzen könnte. Sodann haben die
schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG)
eingehalten, nachdem sie sich regelmässig bemüht haben, den Vollzug der
Wegweisung voranzutreiben; letztmals hat das Bundesamt für Migration am 20.
Dezember 2005 bei den nigerianischen Behörden ein Emergency Travel
Certificate für den Beschwerdeführer angemahnt. Insgesamt sind keine Gründe
für eine allfällige Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

Praxisgemäss kann angesichts der offensichtlichen Uneinbringlichkeit auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid in einer von ihm
beherrschten Sprache erklärt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: