Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.298/2006
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{T 0/2}
2A.298/2006 /zga

Urteil vom 27. Oktober 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X.________
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, route d'Englisberg
9/11, 1763 Granges-Paccot,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach,
1762 Givisiez.

Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 6. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Die philippinische Staatsangehörige X.________ (geb. 1960) hat aus einer
früheren Ehe mit einem Landsmann, der die Familie im Jahre 1990 verlassen
hatte und inzwischen verstorben ist, die vier Kinder A.________ (geb.
***1981), B.________ (geb. ***1984), C.________ (geb. ***1986) und D.________
(geb. ***1989). Am 16. Dezember 1998 heiratete X.________ auf den Philippinen
den Schweizer Bürger Z._________ (geb. 1952) und erhielt in der Folge in der
Schweiz, wo sie seit dem 13. April 1999 weilt, eine Aufenthaltsbewilligung.

B.
Im Juni 2002 ersuchten die Eheleute Z._________ um Nachzug der vier auf den
Philippinen zurückgebliebenen Kinder. Infolge eines - am 30. November 2004
mit einem Freispruch endenden - Strafverfahrens gegen X.________ wegen
Verdachts der Fälschung der Todesurkunde ihres ehemaligen philippinischen
Ehemannes verzögerte sich die Behandlung des Familiennachzugsgesuches.

Am 9. August 2004 erhielt X.________ die Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 wies das Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg das Familiennachzugsgesuch für alle vier Kinder ab. Zur
Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, X.________ lebe seit Jahren
von ihren Kindern getrennt. Die Kinder hätten ihr ganzes Beziehungsnetz in
ihrem Heimatland bei den Familienmitgliedern, die sich seit dem Weggang ihrer
Mutter um sie gekümmert hätten. Demzufolge sei das Familiennachzugsgesuch
abzuweisen.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg und beantragte den Familiennachzug für die drei Kinder
B.________, C.________ und D.________. Mit Entscheid vom 6. April 2006 wies
das angerufene Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Freiburg vom 6. April 2006 sowie die Verfügung des kantonalen
Amtes für Bevölkerung und Migration vom 18. Oktober 2005 aufzuheben und den
drei Kindern B.________, C.________ und D.________ den Familiennachzug zu
gewähren.

Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg verweist in seiner
Vernehmlassung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht
kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer
oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich hierfür auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281
E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantieren den Schutz des Familienlebens.
Gestützt darauf ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die
fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner hier
anwesenden nahen Verwandten zulässig, wenn diese über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 109 Ib 183; 127 II 60 E. 1d/aa S.
64 f., mit Hinweisen).

Bei Einreichung des Nachzugsgesuches im Juni 2002 war die Beschwerdeführerin
lediglich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Da diese auf Art. 7 ANAG
beruhte - welche Norm dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
u.a. einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einräumt -, lag insoweit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht vor, welches
aufgrund von Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Nachzug der Kinder verschaffen
konnte. Dieser konventionsrechtliche Anspruch garantiert jedoch - im
Gegensatz zu Art. 17 ANAG, wonach nachgezogene minderjährige Kinder eines
niedergelassenen Ausländers sofort eine (unbefristete)
Niederlassungsbewilligung erhalten bzw. in die Niederlassungsbewilligung
ihrer Eltern einbezogen werden - nur die Gestattung des Aufenthaltes im
Rahmen von befristeten Aufenthaltsbewilligungen bis zur Erreichung der
Mündigkeit. Aus diesem Grunde stellt die bundesgerichtliche Praxis für die
Ansprüche aus Art. 7 und 17 ANAG auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung ab (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 mit Hinweisen). Das aus
Art. 8 EMRK ableitbare Anwesenheitsrecht erlischt dagegen mit Erreichen der
Mündigkeit, womit zugleich die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entfällt, welche einen (aktuellen) Rechtsanspruch auf die anbegehrte
Bewilligung voraussetzt (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.).

Im Zeitpunkt des im Juni 2002 gestellten Nachzugsgesuches konnte sich die
Beschwerdeführerin hiefür nicht auf Art. 7 oder Art. 17 ANAG, sondern nur auf
Art. 8 EMRK stützen. Bei Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht
(21. November 2005) besass sie zwar bereits - seit dem 9. August 2004 - die
Niederlassungsbewilligung, doch war lediglich das jüngste Kind (D.________,
geb. ***1989) noch minderjährig. Stellt man (zugunsten der
Beschwerdeführerin) auf den Zeitpunkt ab, ab welchem die Ehefrau nach
fünfjährigem ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Art. 7
ANAG Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hatte (13. April 2004),
konnte das gesetzliche Nachzugsrecht für die Kinder (mit Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung) gestützt auf die genannte Gesetzesbestimmung
zusätzlich für das zweitjüngste Kind (C.________, geb. ***1986) geltend
gemacht werden. In Bezug auf das zweitälteste dritte Kind (B.________, geb.
***1984) konnte es sich nur um Ansprüche aus Art. 8 EMRK handeln, die
inzwischen mit Erreichen der Mündigkeit dahingefallen sind und daher nicht
mehr Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden können.
Ein (gesetzlicher) Anspruch auf Familiennachzug kann nach dem Gesagten heute
nur in Bezug auf die beiden jüngsten Kinder geltend gemacht werden, und es
ist nur insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

Anfechtungsgegenstand bildet sodann einzig das verwaltungsgerichtliche Urteil
(vgl. Art. 98 lit. g in Verbindung mit Art. 98a OG). Soweit die
Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Amtes für
Bevölkerung und Migration vom 18. Oktober 2005 verlangt, ist auf die
Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.
2.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG entwickelten
Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind
unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen
Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten
Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen
Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend
gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug
nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der
Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 II 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11 E. 3.1
S. 14 f.; 126 II 329 E.2a und 3b S. 330/332).

2.2 Das Verwaltungsgericht stützte sich bei der Handhabung von Art. 7 bzw.
Art. 17 ANAG auf die für den nachträglichen Nachzug von Kindern getrennt
lebender Elternteile entwickelten Regeln. Es kann sich dafür im Grundsatz auf
ein Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2002 stützen. Danach kann ein
verwitweter bzw. wiederverheirateter Elternteil, der sein Kind jahrelang in
der Obhut der Grosseltern oder anderer naher Verwandter gelassen hat, gleich
wie ein getrennter oder geschiedener Elternteil nur dann einen Anspruch auf
nachträglichen Familiennachzug geltend machen, wenn stichhaltige Gründe bzw.
eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten (BGE 129 II 11 E. 3 S. 14
ff.). Das Bundesgericht behielt im genannten Entscheid (E. 3.3) allerdings
einen weitergehenden (d.h. nur der Schranke des Rechtsmissbrauches
unterworfenen) Nachzugsanspruch des überlebenden Elternteils für den Fall
vor, dass zwischen diesem und den im Heimatland zurückgelassenen
minderjährigen Kindern eine Familiengemeinschaft bereits bestanden hat, der
überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den Eltern gemeinsam
zukommt, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch (nicht zur
Kernfamilie gehörende) Dritte auch tatsächlich ausübt und er sich das erneute
Zusammenleben mit den Kindern durch seine persönliche Lebensgestaltung
erkennbar vorbehalten hat. An diesen Voraussetzungen fehlte es in dem in BGE
129 II 11 beurteilten Fall, wo der überlebende Elternteil mit seinem
(unehelichen) Kind, welches nach dem Tod der Mutter von den Grosseltern
aufgezogen wurde, praktisch nie zusammengelebt hatte und dieses erst im Alter
von 16 Jahren nachziehen wollte.

2.3 Im hier zu beurteilenden Fall liegen die Dinge wesentlich anders: Die
Beschwerdeführerin hat mit ihren auf den Philippinen zurückgelassenen
Kindern, die sie seit 1990 (Wegzug des inzwischen verstorbenen Vaters) allein
betreute, bis zu ihrer Übersiedlung zu ihrem zweiten Ehemann in die Schweiz
während langer Zeit in Familiengemeinschaft gelebt. Sie hat sodann - wie das
Schreiben von Z._________ vom 22. Januar 1999 an die kantonale
Fremdenpolizeibehörde belegt - von Anfang an zu erkennen gegeben, dass sie
nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten einen Nachzug ihrer Kinder
anstrebt, und sie hat in der Folge, im Juni 2002, für alle vier Kinder ein
Nachzugsgesuch gestellt, dessen Behandlung aus nicht von ihr zu vertretenden
Gründen lange verzögert wurde.

2.4 Das Begehren der Beschwerdeführerin ist daher nach den für
zusammenlebende Elternteile geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. E. 2.1)
und, da von einer missbräuchlichen Geltendmachung des Nachzugsrechts für die
beiden jüngeren, unter die Regelung von Art. 17 ANAG fallenden Kinder nicht
gesprochen werden kann, in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Dass das
Ziel der Vereinigung der Familie damit nicht vollständig und nur mit
erheblicher Verzögerung realisiert wird, ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht allein auf das erwähnte, gegen sie geführte
Strafverfahren zurückzuführen, sondern ist weitgehend in ihren persönlichen
Lebensumständen begründet, nämlich vorab eine Folge dessen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erst nach Ablauf der
fünfjährigen Frist gemäss Art. 7 ANAG erfüllt waren und eine Geltendmachung
des aus Art. 8 EMRK fliessenden (indirekten) Nachzugsrechtes jedenfalls in
der ersten Zeit mangels ausreichender finanzieller Mittel bzw. wegen
drohender Fürsorgeabhängigkeit auf Schwierigkeiten stiess (vgl. zur
Zulässigkeit einer Verweigerung des Familiennachzugs bei drohender
Fürsorgeabhängigkeit BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.). Gemäss unwidersprochener
Darstellung in der Beschwerdeschrift sind die finanziellen Probleme des
Ehemannes Z._________ heute gelöst, weshalb keine drohende konkrete
Fürsorgeabhängigkeit dem Anspruch auf Nachzug der beiden jüngeren Kinder
entgegenstehen könnte.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten teilweise
gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene
Urteil aufzuheben.
Hebt das Bundesgericht die angefochtene Verfügung auf, so entscheidet es
selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann es die Sache an
die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat (Art. 114 Abs. 2
OG).
Vorliegend erscheint es als richtig, dass das Bundesgericht das Amt für
Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg anweist, den beiden jüngsten
Kindern der Beschwerdeführerin (C.________, geb. *** 1986, und D.________,
geb. am ***1989) die  Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Sache des
Verwaltungsgerichts wird es sein, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens neu zu befinden; zu diesem Zweck werden die Akten
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Damit hat die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt. Ihr ist daher eine -
reduzierte - Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Der
Kanton Freiburg ist, da er nicht in Verfolgung von Vermögensinteressen
gehandelt hat, von der Pflicht zur Kostentragung befreit (Art. 156 Abs. 2
OG). Er hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht aber
eine - ebenfalls reduzierte - Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs.
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg
vom 6. April 2006, soweit es die beiden jüngsten Kinder der
Beschwerdeführerin betrifft, aufgehoben. Das Amt für Bevölkerung und
Migration des Kantons Freiburg wird angewiesen, den beiden jüngsten Kindern
(C.________, geb. ***1986, und D.________, geb. ***1989) die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2.
Die Akten werden an das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg
zurückgewiesen zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens.

3.
Der Beschwerdeführerin wird eine (reduzierte) Gerichtsgebühr von Fr. 500.--
auferlegt.

4.
Der Kanton Freiburg hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Bevölkerung und
Migration des Kantons Freiburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg (I. Verwaltungsgerichtshof) sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: