Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.297/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
2A.297/2006 /vje

Urteil vom 14. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 22. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ wurde am 31. März 1981 in
Münsterlingen geboren. Seine Eltern brachten ihn in der Folge in die Türkei
zurück. Dort verbrachte er seine ersten Lebensjahre bei den Grosseltern. Am
5. August 1986 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz
ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ab 1. Januar 2004 wurde
er - unterbrochen nur für kurze Zeitabschnitte - von der Sozialhilfe
Kreuzlingen betreut. Er ist bei der Schweizerischen Invalidenversicherung
angemeldet. Gegen ihn bestehen mehrere Verlustscheine.

B.
Nachdem gegen X.________ bereits früh - meist wegen Diebstahls - wiederholt
Sanktionen des Jugenstrafrechts verhängt werden mussten (vom ersten Verweis
der Jugendanwaltschaft 1994 bis hin zu einer bedingt erlassenen
Einschliessungsstrafe von vierzehn Tagen 1999), verurteilte ihn das
Bezirksamt Kreuzlingen am 5. Juli 2000 - erneut wegen Diebstahls - zu einer
Haftstrafe von fünf Tagen. Mit Urteil vom 10. Juli 2002 bestrafte das
Bezirksgericht Kreuzlingen X.________ u.a. wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung von
Beamten, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu neun Monaten Gefängnis (unbedingt). Am 9. Juni 2004
verurteilte das gleiche Gericht X.________ u.a. wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen sowie wegen
Widerhandlungen gegen das Transportgesetz und gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten.

Mit Verfügungen vom 22. September 1998 und 30. September 2002 war X.________
fremdenpolizeilich verwarnt worden. Es wurde ihm die Ausweisung aus der
Schweiz angedroht, sollte er sich künftig nicht klaglos verhalten.

C.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons Thurgau X.________ das rechtliche Gehör
gewährt hatte, wies es ihn mit Verfügung vom 2. März 2005 für die Dauer von
zehn Jahren aus der Schweiz aus. Das Amt erwog im Wesentlichen, X.________
sei mehrfach gerichtlich bestraft worden und erfülle auch seine finanziellen
Verpflichtungen nicht. Damit habe er Ausweisungsgründe gesetzt. Gemäss Urteil
des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 10. Juli 2002 sei bei X.________  in
einem psychiatrischen Gutachten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert worden. Nach diesem Gutachten seien vom Betroffenen weiterhin
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten und es müsse mit
weiteren Eigentumsdelikten gerechnet werden. Aus ordnungs- und
sicherheitspolizeilichen Erwägungen überwiege das öffentliche Interesse an
einer Ausweisung des Ausländers dessen privates Interesse an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz.

Ein gegen diese Verfügung beim Departement für Justiz und Sicherheit des
Kantons Thurgau erhobener Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 22. März
2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine gegen den
Departementsentscheid vom 1. November 2005 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

D.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 22. März 2006 sowie die Entscheide des Departementes
für Justiz und Sicherheit vom 1. November 2005 bzw. des Ausländeramtes vom 2.
März 2006 (recte: 2005) aufzuheben und auf eine Ausweisung zu verzichten.
Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragt
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellen das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und das Bundesamt für Migration.

E.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende
Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2), und der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das verwaltungsgerichtliche
Urteil (vgl. Art. 98 lit. g i.V. mit Art. 98a OG). Soweit der
Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Departementsentscheides bzw. der
Verfügung des Ausländeramtes verlangt, ist auf sein Begehren nicht
einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen
vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt.
Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel
zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und
deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 128 Il 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das
Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten
Begründungen nicht gebunden und kann die Eingabe auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE
128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.).

2.
Die Niederlassungsbewilligung erlischt u.a. mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3
lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der
Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Ebenso kann der Ausländer ausgewiesen werden,
wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen
lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat
geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG).
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den
gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei sind
namentlich die Schwere seines Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie
die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen
die Schweiz vom 2. August 2001, Rz. 48, in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 129 II
215 E. 3; 125 II 105 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Voraussetzungen einer
Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer
der zweiten Generation"), ist bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer
Straffälligkeit eine solche indessen nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E.
4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei
sehr langer Anwesenheit in der Schweiz ist die Ausweisung in der Regel erst
anzuordnen, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen
Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden
kommen lässt (Urteile 2.A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 5.c, und
2A.468/2000 vom 16. März 2001, E. 3b). Entscheidend sind aber immer die
gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit
Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren. Er ist, selbst wenn er
bis zu seiner definitiven Einreise im Jahre 1986 eine gewisse Zeit als
Kleinkind in der Türkei verbracht hat, als "Ausländer der zweiten Generation"
zu betrachten. Von der Möglichkeit der Ausweisung ist daher nur zurückhaltend
Gebrauch zu machen (vgl. E. 2.2, am Ende).

3.2 Der Beschwerdeführer hat durch seine Straftaten und durch sein übriges
Verhalten (Arbeitsscheu, Drogenkonsum, Bezug von Sozialhilfeleistungen,
Verlustscheine usw.) die Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und
lit. b ANAG gesetzt. Von der Art der begangenen Delikte und vom Strafmass (9
Monate und 15 Monate Gefängnis) her wäre die Schwelle für die Ausweisung
eines hier aufgewachsenen Ausländers an sich zwar nicht erreicht. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich aber um einen arbeitsscheuen
Kleinkriminellen, der während langer Jahre (1994 bis 2003) unzählige
Diebstähle und andere Delikte begangen hat, ohne sich durch
Untersuchungshandlungen und Sanktionen der Strafbehörden bzw. durch
fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken zu lassen. Er hat dadurch, auch
wenn die einzelnen Delikte nicht ausgesprochen schwer wiegen, die öffentliche
Ordnung und Sicherheit insgesamt massiv beeinträchtigt. Aufgrund gewisser
Vorfälle (tätliche Auseinandersetzung im Gefängnis, aggressives Verhalten und
Drohungen gegenüber Polizei und Behörden) sowie der (im Strafurteil des
Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 10. Juli 2002 wiedergegebenen) Feststellungen
eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. vorne "C.")  ist auch ein erhöhtes
Risiko von Gewalttaten vorhanden. Es besteht damit ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz.

3.3 Gemäss den für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer, wiewohl
hier aufgewachsen, weder beruflich noch sozial integriert. Das Verhältnis zu
seiner hier anwesenden Familie ist getrübt. Er spricht türkisch und verkehrt
offenbar vor allem mit Landsleuten (S. 9 des angefochtenen Entscheides). Die
Ausreise in die Türkei wäre dem Beschwerdeführer, auch wenn er zu seinem
Heimatland keine engere Bindung mehr hat und er sich dort möglicherweise auch
auf kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz stützen könnte, insoweit nicht
unzumutbar. Es wäre für ihn mangels einer Berufsausbildung und aufgrund
seiner psychischen Störung aber auch in der Türkei schwierig (oder noch
schwieriger), durch eine Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt
aufzukommen.

3.4 Für den weiteren Verbleib in der Schweiz spricht vor allem oder einzig
der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Land aufgewachsen ist und
eine Ausweisung daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen angeordnet
werden darf (vgl. E. 2.2). Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte
Verhalten ist nicht hinnehmbar und vermag die Sanktion der Ausweisung -
selbst bei Berücksichtigung der festgestellten psychischen Störung -
grundsätzlich zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer für seine Delikte
strafrechtlich verantwortlich gemacht werden konnte. Zu seinen Gunsten lässt
sich anführen, dass gegen ihn seit seiner bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug am 1. Oktober 2004 - von einer Busse wegen Marihuana-Konsums
abgesehen - offenbar keine Strafsanktionen mehr ausgesprochen werden mussten.
In der Beschwerdeschrift wird dies dahin interpretiert, dass der
Beschwerdeführer aus dem Vollzug der zweiten (längeren) Strafe seine Lehren
gezogen habe und die sich auf das seinerzeitige psychiatrische Gutachten
stützende ungünstige Prognose heute nicht mehr aktuell sei. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts enthält hiezu - abgesehen vom Bericht einer Zahnärztin
vom 3. März 2006 über das widerborstige Verhalten des Beschwerdeführers als
Patient - keine Feststellungen, welche diese Einschätzung widerlegen würden.
Der vom Kanton zusammen mit der Vernehmlassung eingereichte Polizeirapport,
wonach der Beschwerdeführer weiterhin Umgang mit Drogen (Marihuana, Kokain)
haben soll, darf als neues Beweismittel bzw. als nachträglich eingetretener
Sachverhalt aus prozessualen Gründen für die Urteilsfällung nicht
berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2). Hingegen geht aus dem angefochtenen
Entscheid hervor, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beantragt hat
und ein entsprechendes Verfahren hängig ist. Nach Darstellung seines
Vertreters soll dem Beschwerdeführer inzwischen, gestützt auf eine neue
psychiatrische Begutachtung, eine IV-Rente zugesprochen worden sein. Das
betreffende Gutachten liegt nicht bei den Akten. Es könnte für die für das
künftige Verhalten des Beschwerdeführers zu stellende Prognose weitere
Aufschlüsse liefern.

3.5 Aufgrund der dargestellten Umstände des vorliegenden Falles erscheint es
gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des seit
der Entlassung aus dem Strafvollzug zutage gelegten Verhaltens einerseits und
der inzwischen offenbar ergangenen IV-Entscheidung und des ihr zugrunde
liegenden neuen psychiatrischen Gutachtens über die Verhältnismässigkeit der
verfügten Ausweisung neu befindet. Falls aufgrund dieser erweiterten Prüfung
eine gewisse Aussicht bestehen sollte, dass der Beschwerdeführer sein
bisheriges kriminelles Verhalten nicht (bzw. nicht in einem vergleichbaren
Masse) fortsetzen wird, ist von einer Ausweisung abzusehen und ihm für den
Fall, dass er wieder rückfällig wird, die Ausweisung (erneut) anzudrohen.
Rechtfertigt auch die Berücksichtigung der aktuellen Situation keine bessere
Prognose oder nimmt der Beschwerdeführer die ihm gegebenenfalls gebotene
Chance nicht wahr, muss er die Sanktion der Ausweisung in die Türkei in Kauf
nehmen.

4.
Die Verwaltungsgerichsbeschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156
Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Das für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 22. März 2006 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an
dieses zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: