Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.294/2006
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2A.294/2006 /vje

Urteil vom 2. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Greiner,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zurich
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 28. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1968) heiratete in
seiner Heimat Ende 2000 eine etwas jüngere Schweizer Bürgerin. Am 12. April
2001 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm gestützt auf die Heirat eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit anfangs März 2003 leben die
Ehegatten getrennt.

B.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich
verweigerte X.________ mit Verfügung vom 13. Januar 2005 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.

Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat und sodann
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Mai 2006 beantragt X.________, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2006
aufzuheben, das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventuell die Sache zur Prüfung der
Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt er das Begehren, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten des Verwaltungsgerichts
beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148
mit Hinweisen).

1.2 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt von seiner
Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b
S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20)
besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

1.3 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung geltend macht, kann daher auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, war die
Ehe im Übrigen ohnehin bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die
Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert.

1.4 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Ausgeschlossen
ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist,
um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu
umgehen. Als Umgehungstatbestand gilt nach der Praxis insbesondere die
rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151).

2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Rechtsmissbrauch in diesem Sinne vor, wenn der Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell
besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf  Wiederaufnahme einer
ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S.
135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können
äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille
der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche
Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind
(Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung
auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei
rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Nach knapp zwei
Jahre dauerndem Zusammenleben haben sich die Ehegatten anfangs März 2003
getrennt und leben seither nicht mehr zusammen. Die Ehefrau erklärte bereits
im Jahre 2004, sie empfinde nichts mehr für den Beschwerdeführer, und schloss
eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft eindeutig aus. Ergänzend kann
auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs.
3 OG).

Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären,
sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers hervor. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung
sowie der Tatsache, dass die Ehe für die Ehefrau offensichtlich definitv
gescheitert ist, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, das
eheliche Zusammenleben werde zu irgendeinem Zeitpunkt nochmals aufgenommen.
Dies umso weniger, als die Ehefrau eine Beziehung mit einem anderen Mann
eingegangen ist. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen
liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde, macht der
Beschwerdeführer keine geltend.

3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das
Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden und dass die Ehe nur
noch formell existierte. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten
Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er nach feststehender Praxis des
Bundesgerichts rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat folglich mit dem
angefochtenen Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.

4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in
der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: