Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.292/2006
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{T 0/2}
2A.292/2006 /zga

Urteil vom 15. Januar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________ Versicherung,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Prof. Dr. Urs Behnisch und Dr. Daniel Schär,
Meyer Lustenberger Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern.

Grundfähigkeitsversicherung / Säule 3a,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 13. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Versicherung bietet verschiedene Versicherungsprodukte an.
Nach eigenen Angaben hat sie im Rahmen einer Überarbeitung der
Erwerbsunfähigkeitsrente eine neue Leistungsvariante der Invalidenrente
erarbeitet, der - um Verwechslungen zu vermeiden - der Name
Grundfähigkeitsversicherung gegeben wurde. Diese Versicherung soll Leistungen
ausrichten, wenn eine Beeinträchtigung der in den Allgemeinen bzw.
Ergänzenden Versicherungsbedingungen (AVB bzw. EVB) umschriebenen sog.
Grundfähigkeiten vorliegt. Die Grundfähigkeiten sind dabei zwei Gruppen
zugewiesen: zur Gruppe A gehören Sehen, Sprechen, Sich-Orientieren und der
Gebrauch der Hände, zur Gruppe B Hören, Gehen, Treppensteigen, Knien oder
Bücken, Stehen, Greifen, Bewegen der Arme, Heben und Tragen sowie Autofahren.
Der versicherte Fall tritt ein, wenn bei der versicherten Person infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Verfall der geistigen und körperlichen
Kräfte während mindestens zwölf Monaten ein Verlust oder eine
Beeinträchtigung einer Grundfähigkeit der Gruppe A oder dreier
Grundfähigkeiten der Gruppe B eintritt. Sind sowohl die Beeinträchtigung als
auch deren Ursache nachgewiesen, wird eine Rente ausgerichtet. Sie wird
ebenfalls ausgerichtet, wenn die versicherte Person schwer hilflos ist und
entsprechend Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf die
Bundesgesetzgebung über die Invaliden-, Militär- oder Unfallversicherung hat.
Die Grundfähigkeitsversicherung kann als Hauptversicherung oder als
Zusatzversicherung zu einer Hauptversicherung auf den Erlebens- oder
Todesfall abgeschlossen werden. Weiter besteht die Möglichkeit, die
Wartefrist bis zum Leistungsbezug mit einer sofort einsetzenden
Zusatzversicherung abzudecken. Mit der Grundfähigkeitsversicherung bezweckt
die X.________ Versicherung, die versicherten Personen für bestimmte
körperliche Einschränkungen abzusichern, wobei medizinisch schwer
überprüfbare Phänomene wie psychische Leiden und Schmerzen nicht gedeckt
sind, soweit sie sich nicht auf die Grundfähigkeiten auswirken. Diese
Beschränkung der Versicherungsdeckung führe zu einem günstigeren
Schadenverlauf und damit zu einer tieferen Prämie.

B.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung entschied am 12. September 2005, die
Grundfähigkeitsversicherung (Tarif BRTS/2005 inkl. Zusatzversicherungen
Tarife BRS, br und i 05 sowie Tarifkombinationen BRTS/BRS und brt/br) der
X.________ Versicherung als Vertragsmodell für eine gebundene
Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40) nicht anzuerkennen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wies die dagegen erhobene
Beschwerde am 13. April 2006 ab, weil das umstrittene Vorsorgemodell die
gesetzlich vorausgesetzte Ausschliesslichkeit nicht gewährleiste.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Mai 2006 beantragt die X.________
Versicherung dem Bundesgericht, den Entscheid des Eidgenössischen
Finanzdepartements vom 13. April 2006 betreffend Grundfähigkeitsversicherung
aufzuheben und die "Grundfähigkeitsversicherung der Beschwerdeführerin (Tarif
BRS und die Tarifkombination BRTS/BRS, sowie die Zusatzversicherungen Tarife
br und i und die Tarifkombinationen brt/br und i) sei als gebundene
Vorsorgeversicherung gemäss Artikel 82 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 1 BVV3
anzuerkennen".
Das Finanzdepartement beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 13. April 2006
ist vor dem Inkrafttreten des BGG (Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005; SR
173.110) am 1. Januar 2007 ergangen, weshalb dieses noch nicht anwendbar ist
(vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 82 BVG bzw. Art. 1 der
Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) und damit auf
öffentliches Recht des Bundes. Er kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5
VwVG [SR 172.021] sowie Art. 98 lit. b OG; vgl. BGE 124 II 384).
Ausschlussgründe nach Art. 99 - 102 OG oder der Spezialgesetzgebung liegen
keine vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der nach Art. 103 lit. a OG legitimierten
Beschwerdeführerin ist einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht
wendet bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen
an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs.
1 OG).

2.
2.1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der
eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der
beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 1 BV). Der Bund
fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich
durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik (Art. 111 Abs. 4 BV). Er
erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge (Art. 113 Abs. 1 BV).

2.2 Der Gesetzgeber hat von der Bundeskompetenz Gebrauch gemacht und die
steuerliche Behandlung der Vorsorge in Art. 80 ff. BVG geregelt. Steuerlich
absetzbar sind gemäss Art. 81 Abs. 2 BVG die von den Arbeitnehmern und
Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder
reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge. In Art. 82 BVG werden
andere Vorsorgeformen den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge der zweiten
Säule steuerlich gleichgestellt: Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende
können auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der
beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen (Art. 82
Abs. 1 BVG). Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die
anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest (Art.
82 Abs. 2 BVG).

2.3 Gestützt hierauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 13. November 1985
über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) erlassen. Demnach gibt es bei der Säule
3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene Vorsorgeversicherung bei
Versicherungseinrichtungen (Art. 1 Abs. 1 lit. a) und die gebundene
Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b). Als gebundene
Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf
den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger
Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die (a) mit einer der
Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlichrechtlichen
Versicherungseinrichtung gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden und
(b) ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (Art. 1 Abs. 2 BVV
3). Als gebundene Vorsorgevereinbarungen gelten besondere Sparverträge, die
mit Bankstiftungen abgeschlossen werden und ausschliesslich und
unwiderruflich der Vorsorge dienen. Sie können durch eine
Risiko-Vorsorgeversicherung ergänzt werden (Art. 1 Abs. 3 BVV 3). Gemäss Art.
1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und
-vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese
prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und
teilt das Ergebnis mit.

3.
3.1 Vorliegend umstritten ist, ob das von der Beschwerdeführerin entwickelte
Modell der sog. Grundfähigkeitsversicherung als gebundene
Vorsorgeversicherung der Säule 3a anzuerkennen ist.

3.2 Das EFD hat dem Vorsorgemodell die Anerkennung versagt, weil es die
gesetzlich verlangte Ausschliesslichkeit nicht gewährleiste. Problematisch
seien insbesondere die Fälle, in denen auch ohne Vorliegen einer
Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen bestehe.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass bei ihrem Vorsorgemodell
Konstellationen denkbar sind, die zu Versicherungsleistungen führen, ohne
dass eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist. Sie argumentiert
aber, es sei kaum nachvollziehbar, dass schon ein Ausnahmefall Grund genug
sein solle, einem ganzen Versicherungsmodell die Anerkennung zu verweigern.
Statistisch gesehen stelle die Beeinträchtigung der Grundfähigkeiten ohne
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit die verschwindende Ausnahme dar.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Prüfung der
Anerkennungsvoraussetzungen sei nicht strikt nach dem Gesetzeswortlaut zu
entscheiden, sondern es sei der Sinngehalt der massgebenden
Vorsorgebestimmungen mit zu berücksichtigen. Die gebundene Vorsorge der Säule
3a erlaube individuellere Lösungen als die zweite Säule. So bestehe keine
gesetzliche Ausgestaltung der Leistungen, keine vergleichbare Planmässigkeit
oder Beitragspflicht. Der Vorsorgenehmer könne ganz oder teilweise auf eine
Einzahlung verzichten. Ausserdem habe er die freie Wahl zwischen Banksparen
und gebundener Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen. Der
Konnex der Säule 3a zur beruflichen Vorsorge sei nur ein beschränkter. Die
Säule 3a sei keine "verlängerte Sozialversicherung" oder berufliche Vorsorge,
weil der Verfassungsgeber sich für drei unterscheidbare Säulen entschieden
habe.
Aus der beschränkten Konnexität ergebe sich auch, dass der
Versicherungsnehmer frei wählen könne, welche der drei biometrischen Risiken
Alter, Tod oder Invalidität er abdecken wolle. Keine Selektionsfreiheit
bestehe bei der staatlichen Sozialversicherung. Auch bei der Säule 2a müssten
alle drei Risiken abgesichert sein. Im Bereich der überobligatorischen Säule
2b sei dies jedoch umstritten.

4.
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge für die
weitere Vorsorge der Säule 3a ist, dass die Beiträge an eine "ausschliesslich
und unwiderruflich [exclusivement et irrévocablement; esclusivamente e
irrevocabilmente]" der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeform
geleistet werden (Art. 82 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 3).
Das Kriterium der Ausschliesslichkeit ist nach dem Wortlaut klar und
unzweideutig. Es ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin
dargelegt worden, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang entgegen dem
Wortlaut Ausnahmen hätte zulassen wollen. Es geht vorliegend darum, die
Produkte der Säule 3a namentlich aus steuerlichen Gründen von denjenigen der
freien Selbstvorsorge der Säule 3b abzugrenzen. Mischprodukte sollen bei der
gebundenen Vorsorge nicht zugelassen werden. Dienen Versicherungsprodukte
nicht ausschliesslich der beruflichen Vorsorge, können sie nicht von deren
Steuerprivileg profitieren und sind der Säule 3b zuzuordnen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in ihrem Modell vorgesehene
Risikoabsicherung der Beeinträchtigung in den Grundfähigkeiten decke eine
Form der Invalidität im Sinn der Säule 3a ab. Mit dem Begriff der Invalidität
im Bereich der Säule 3a hat sich das EFD nicht eingehender befasst.

5.2 Invalidität ist nach der Umschreibung in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) "die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit". Mangels entsprechender
Rückweisungsnorm findet das ATSG im BVG keine direkte Anwendung. Durch die
Verweisung des BVG (vgl. Art. 23 BVG) auf das Invalidenversicherungsrecht ist
jedoch die Legaldefinition von Art. 8 Abs. 1 ATSG indirekt auch für die
(obligatorische) berufliche Vorsorge anwendbar (Thomas Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 10 Rz. 21; zur
Bindungswirkung von Entscheiden der Invalidenversicherung für die berufliche
Vorsorge vgl. BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4).

5.3 Während im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der
Invalidenversicherung der Invaliditätsbegriff grundsätzlich derselbe ist,
können die Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge
den Begriff der Invalidität weiter fassen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BVG; BGE 118 V
35 E. 2b/aa S. 40; Thomas Locher, a.a.O., § 10 Rz 22). Vorausgesetzt ist aber
in jedem Fall, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung Auswirkungen auf die
Erwerbs- oder Berufsfähigkeit der betroffenen Person hat. Das gilt - wie aus
dem Folgenden hervorgeht - auch für die Säule 3a.

6.
6.1 In der Dreisäulenkonzeption bildet die Selbstvorsorge die dritte Säule
neben der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) als erster und der beruflichen Vorsorge als zweiter Säule (Art. 111
ff. BV; vgl. BGE 130 I 205 E. 6 S. 212). Der Bund fördert die Selbstvorsorge
- wie erwähnt - namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik
(Art. 111 Abs. 4 BV). Entsprechend ist die dritte Säule aufgeteilt in die
gebundene, steuerlich privilegierte Selbstvorsorge (Säule 3a; im Wesentlichen
geregelt in Art. 82 ff. BVG und der BVV 3) und die nicht gebundene, freie
Selbstvorsorge (Säule 3b).

6.2 Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der
zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie
ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen.
Berufliche Vorsorge ist vom Konzept her primär eine kollektive Vorsorge. Mit
der 1. BVG-Revision wurden die in der Praxis und Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der
Planmässigkeit sowie das Versicherungsprinzip ausdrücklich im Gesetz
verankert (Art. 1 Abs. 3 BVG). Sie sind im gesamten Bereich der zweiten
Säule, sowohl in der obligatorischen (Säule 2a) als auch in der
weitergehenden beruflichen Vorsorge (Säule 2b) zu beachten (vgl. Urteil
2A.408/2002 vom 13. Februar 2004, publ. in: StE 2004 B 96.12 Nr. 14, E. 2.4.1
mit Hinweisen). Diese Grundsätze kommen analog zur Anwendung, wenn weitere
Vorsorgeformen derjenigen der beruflichen Vorsorge gleichgestellt werden,
soweit die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

6.3 Das gilt auch für die berufliche Vorsorge der Säule 3a, die in der
Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge"
bezeichnet und so von der "Selbstvorsorge" der Säule 3b abgegrenzt wird
(Botschaft vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 215 in fine), und welche sich
von der zweiten Säule im Wesentlichen durch die Freiwilligkeit unterscheidet.
In der individuelleren Säule 3a spielen die Grundsätze der Kollektivität, der
Planmässigkeit und der Gleichbehandlung keine oder lediglich eine
untergeordnete Rolle. Über die Angemessenheit befinden die betroffenen
Erwerbstätigen im Rahmen der in Art. 7 Abs. 1 BVV 3 festgelegten
Höchstbeträge selber; sie können für jede Steuerperiode neu entscheiden, ob
und wie viel sie in die Säule 3a einzahlen wollen. Auch sind die
Erwerbstätigen frei, zwischen gebundenen Vorsorgeversicherungen bei
Versicherungseinrichtungen und gebundenen Vorsorgevereinbarungen mit
Bankstiftungen - also gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen reinen
Sparmodellen ohne Versicherungsschutz - zu wählen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVV 3).
Das Versicherungsprinzip ist insofern von Bedeutung, als die gebundenen
Mittel nur freigegeben werden, wenn eines der bei der beruflichen Vorsorge
versicherten Ereignisse - Alter, Invalidität oder Tod - eintritt (vgl. Ernst
Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien
2002, § 52 Rz. 13, § 54 Rz. 2; Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener,
Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 192;
Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht,
6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 141; a.M. Martin Steiner, Vorsorgerecht und
Steuern, ASA 71 177 ff.).
Die Säule 3a ist im Vergleich zur zweiten Säule zwar freier gestaltbar, es
kann daraus aber nicht geschlossen werden, die biometrischen Risiken könnten
ebenfalls individuell umschrieben und abweichend von der zweiten Säule
definiert werden, denn die Säule 3a ist der "beruflichen Vorsorge im engeren
Sinne" gleichgestellt (Botschaft vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 216). Nur
wer berufs- bzw. erwerbstätig ist, kann im Rahmen der Säule 3a steuerlich
privilegiert vorsorgen (vgl. BGE 119 Ia 241), während die Säule 3b allen
offen steht. Namhafte Bereiche wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen,
der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung und
Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten
Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (vgl. Art. 3 und 4 BVV
3, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], Art. 83a BVG). Zudem hat die Säule 3a
in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt
diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, die
keiner Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören; vgl. Art. 7 Abs. 1
lit. b BVV 3). Aus all dem folgt, dass die drei biometrischen Risiken Alter,
Tod und Invalidität nicht nur im Bereich der obligatorischen und der
weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil 2A.408/2002 vom 13. Februar
2004, publ. in: StE 2004 B 96.12 Nr. 14, E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen),
sondern auch in dem der freiwilligen beruflichen Selbstvorsorge abzusichern
sind, wobei hier die drei Vorsorgefälle unabhängig voneinander versichert
werden können (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern,
Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge,
Loseblattsammlung, Stand: Frühling 2006, Nr. B.1.1.2; Linda Peter-Szerenyi,
Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, Zürich 2001, S. 231).

6.4 Weil die zweite Säule und die Säule 3a beide je in kollektiver bzw.
individueller Ausprägung der beruflichen Vorsorge dienen, ist es nach dem
Ausgeführten folgerichtig, die damit verbundenen Begriffe sinngemäss gleich
zu verwenden. Der Begriff der Invalidität ist darum in der Säule 3a nicht
weiter zu fassen als in der zweiten Säule. Das steht im Einklang mit dem
Bemühen von Gesetzgebung und Rechtsprechung um einen einheitlichen
Invaliditätsbegriff (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf
2003, Rz. 2 zu Art. 8 ATSG) sowie mit der historischen Entwicklung des Rechts
der beruflichen Vorsorge, die einen Wandel vom Privatrecht hin zum
öffentlichen (Sozialversicherungs-) Recht mit umfasst (vgl. BGE 131 II 593 E.
4.1 S. 604). Soweit also Risiken gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine
Auswirkungen auf die Erwerbs- bzw. Berufsfähigkeit der betroffenen Personen
haben, können sie im Rahmen der Säule 3a nicht abgesichert werden.

6.5 Das von der Beschwerdeführerin beantragte Modell der
Grundfähigkeitsversicherung geht von einem weiter gefassten
Invaliditätsbegriff als dem in der beruflichen Vorsorge geltenden aus; es
dient deshalb nicht ausschliesslich der beruflichen Vorsorge. Dabei spielt
keine Rolle, dass die nicht unter die berufliche Vorsorge subsumierbaren
Ausnahmefälle statistisch eher selten vorkommen sollen, wie die
Beschwerdeführerin ohne weitere Nachweise behauptet. Das EFD hat mit
einleuchtenden Beispielen deutlich gemacht, dass solche Ausnahmefälle nicht
vernachlässigbar sind. Da keine Ausnahmen zulässig sind, ist diesem
Versicherungsmodell die Anerkennung für die gebundene Vorsorge zu Recht
verweigert worden.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und
ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen
Finanzdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: