Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.28/2006
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2A.28/2006 /leb

Urteil vom 20. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Dezember 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1984; alias Y.________) stammt nach eigenen Angaben aus
Guinea und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für
Migration des Kantons Luzern nahm ihn ab dem 21. Dezember 2005 in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern am 23. Dezember 2005 prüfte und bis zum 20. März 2006 bestätigte.
X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu
entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit
dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib
134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 2. Dezember 2005 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn weggewiesen. Der
entsprechende Entscheid ist seit dem 15. Dezember 2005 rechtskräftig. Trotz
wiederholter Aufforderungen hierzu hat sich der Beschwerdeführer nicht um die
Beschaffung von Reisepapieren bemüht; er hat vielmehr erklärt, nicht bereit
zu sein, in seine Heimat zurückzukehren, und den Behörden gegenüber
widersprüchliche Angaben zu seinen Personalien gemacht. Es besteht bei ihm
damit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit.
c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003
über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377
E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S.
375; 122 II 49 E. 2a S. 51): Er bietet aufgrund seines bisherigen Verhaltens
keine Gewähr dafür, dass er ohne Haft bei der Identitätsabklärung und
Papierbeschaffung mitwirken und sich für den Vollzug der Wegweisung zur
Verfügung halten wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind
- insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht
in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130
II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen
Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49
ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der
Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden
zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er
diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und
desto kürzer fällt die restliche Haft aus.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen deren Rechtmässigkeit einwendet, überzeugt
nicht: Soweit er erklärt, bei einer Haftentlassung in ein anderes Land reisen
und sich insbesondere nach Spanien begeben zu wollen, ist nicht ersichtlich,
wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen
hätte er nach dem asylrechtlichen Nichteintretensentscheid Gelegenheit
gehabt, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Sollte er tatsächlich in Spanien
über eine gültige Anwesenheitsberechtigung verfügen, ist es an ihm, diese bei
seiner Freundin, deren Namen er aber nicht kennen will, zu beschaffen, womit
seine Ausreise gegebenenfalls in dieses Land organisiert werden könnte.
Zurzeit handelt es sich bei seinen Erklärungen bloss um nicht weiter belegte
Behauptungen. Seinen gesundheitlichen Problemen (Hämorrhoiden) kann im Rahmen
des Haftvollzugs Rechnung getragen werden; sie sind nicht geeignet, die Haft
unverhältnismässig erscheinen zu lassen oder seine Hafterstehungsfähigkeit in
Frage zu stellen. Für eine minimale ärztliche Versorgung ist gesorgt; es
steht dem Beschwerdeführer frei, über die Vollzugsbehörden einen Arzt zu
konsultieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nichts
zuschulden kommen lassen, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft keine
Strafe, sondern - wie ihm bereits der Haftrichter dargelegt hat - eine
Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung bildet,
der wegen seines bisherigen Verhaltens und der Weigerung, sich selber Papiere
zu beschaffen, gefährdet erscheint. Für alles Weitere kann auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art.
36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration des
Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: