Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.289/2006
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{T 0/2}
2A.289/2006 /vje

Urteil vom 31. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 12. April 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geb. 1970, stammt aus dem Kosovo. Von 1991 bis 1994 verfügte er
über eine Saisonnierbewilligung in der Schweiz, ab 1994 über eine
Jahresaufenthaltsbewilligung. Seit 2002 ist er im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung. Im Jahre 1990 heiratete er eine Landsfrau, die
1996 im Familiennachzug mit den beiden gemeinsamen Kindern (geb. 1993 und
1995) in die Schweiz kam. Im Juli 1997 wurde hier ihr drittes Kind geboren.
Die Ehefrau verfügt über die Aufenthalts-, die Kinder über die
Niederlassungsbewilligung.

B.
Im Dezember 2003 verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf X.________ wegen
schweren Drogenhandels zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und (bedingt) zu zehn
Jahren Landesverweisung. Im August 2005 wies ihn der Regierungsrat des
Kantons Zürich für zehn Jahre aus der Schweiz aus. Hiergegen gelangte
X.________ erfolglos an das kantonale Verwaltungsgericht.

C.
Am 22. Mai 2006 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid vom 12. April 2006 aufzuheben. Von einer Ausweisung sei abzusehen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine
Stellungnahme verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2006 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende
Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2). Der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form-
und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Da eine richterliche Behörde
als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht vorliegend an die
Sachverhaltsfeststellung gebunden, es sei denn, diese sei offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt (Art. 105 Abs. 2 OG). Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das massgebende
Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren
gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG); es kann die
Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, je mit
Hinweis).

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs.
3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des
Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).

2.2 Der Beschwerdeführer ist wegen schweren Drogenhandels zu fünfeinhalb
Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG ist somit erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz die besondere
Schwere der begangenen Straftat bzw. der Schuld des Beschwerdeführers als
wesentlich erachtet. Das Bundesgericht verfolgt (wie übrigens auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) im Zusammenhang mit solchen
Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel eine strenge
Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen). Das Verhalten des
Beschwerdeführers war umso verwerflicher, als seinem Tätigwerden pekuniäre
Interessen zugrunde lagen, war er doch nicht selber drogenabhängig. Seine
gesicherte materielle Existenz vermochte ihn nicht davon abzuhalten,
erheblich zu delinquieren.
An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein
grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Ausweisung sprechen
würden. Solche hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht gesehen. Dabei
durfte es - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 II
215 E. 3.2 S. 216 f. mit weiteren Hinweisen) - zu einer anderen Einschätzung
und Prognose kommen als die Straf- und Vollzugsbehörden.

Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten vermögen dem
Beschwerdeführer weder die relativ lange Aufenthaltsdauer noch seine
familiären Bande zu helfen. Er ist nach seiner Haftentlassung wieder in
dieselben Lebensverhältnisse zurückgekehrt wie zuvor. Diese erscheinen zwar
stabil, haben ihn aber in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, schwer
straffällig zu werden. Inzwischen mag er seine Gesinnung geändert haben, wie
er behauptet. Dass er dennoch rückfällig werden könnte, entspricht
klarerweise mehr als nur einem geringen theoretischen Restrisiko. Seit seiner
Haftentlassung hat er sich soweit ersichtlich wohlverhalten, jedoch während
einer zu kurzen Zeitspanne, um eine zuverlässige Beurteilung zu ermöglichen.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer derart gewichtige Ausweisungsgründe
gesetzt, dass die Vorinstanz die - nach mehr als 15-jähriger Anwesenheit in
der Schweiz - harte, jedoch durchaus zumutbare Rückkehr in sein Heimatland zu
Recht als verhältnismässig geschützt hat. Für eine blosse Androhung oder
kürzere Befristung der Ausweisung besteht kein Grund. Von einer
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2 oben) oder
einer mangelhaften Entscheidbegründung kann ebenfalls keine Rede sein.

2.3 Schliesslich hat das Verwaltungsgericht nicht übersehen, dass für die
Familie, insbesondere die Kinder, eine Rückkehr in die Heimat hart wäre.
Namentlich für die älteste Tochter könnte sie an der Grenze des Zumutbaren
liegen. Aber selbst wenn für die Familie die Zumutbarkeit der Rückkehr
verneint würde, wäre die Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts dessen
schwerer Delinquenz im Betäubungsmittelbereich berechtigt und
verhältnismässig (zu der von der Rechtsprechung entwickelten, hier aber nicht
direkt anwendbaren sog. Zweijahresregel vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, unter
Hinweis auf das Urteil i.S. Reneja, BGE 110 Ib 201). Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.156 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: