Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.283/2006
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{T 1/2}
2A.283/2006 /fco

Urteil vom 5. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio-
und Fernsehgesellschaft,
Beschwerdeführerin,

gegen

Thomas Cueni,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rena Zulauf,
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz"
vom 7. Juni 2005, Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für
nichts",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
In der Sendung des Konsumentenmagazins "Kassensturz" vom 7. Juni 2005
strahlte das Schweizer Fernsehen DRS der SRG SSR idée suisse auf SF 1 den
rund zehnminütigen Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen
für nichts" aus.

B.
Gegen diese Sendung erhob Thomas Cueni, der die Funktion des Generalsekretärs
der Interpharma - des Verbands der forschenden pharmazeutischen Firmen der
Schweiz - ausübt, am 4. August 2005 Beschwerde bei der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; nachfolgend: Unabhängige
Beschwerdeinstanz). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
fragliche Beitrag verletze das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR
784.40), weil die Pharmabranche zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht
habe Stellung nehmen können; stattdessen sei ein Ausschnitt aus einem
früheren Interview mit Thomas Cueni gesendet worden, das der "Kassensturz" am
17. Februar 2004 in anderem Zusammenhang ausgestrahlt habe. Der Beschwerde
lag der Ombudsbericht bei.

C.
Am 2. Dezember 2005 fällte die Unabhängige Beschwerdeinstanz den folgenden
Entscheid:
"1. Die Beschwerde von Thomas Cueni vom 4. August 2005 wird mit 5:4 Stimmen
gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der auf Schweizer Fernsehen DRS
in der Sendung "Kassensturz" am 7. Juni 2005 ausgestrahlte Beitrag "Nutzlose
Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" die Programmbestimmungen
verletzt hat.

2.  Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit
Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmverletzung) Bericht über die
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten."
Dem Entscheid angeheftet ist eine abweichende Minderheitsmeinung, wonach der
fragliche Beitrag die gesetzlichen Programmvorschriften nicht verletze.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2006 an das Bundesgericht
stellt die SRG SSR idée suisse die folgenden Anträge:
"1. Der Entscheid ... der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen vom 2. Dezember 2005 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
mit der beanstandeten Sendung "Kassensturz" vom 7. Juni 2005 die
Programmbestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen nicht
verletzt wurden.

2.  Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen."
Thomas Cueni beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2006, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollständig abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz schliesst auf Abweisung
der Beschwerde.

E.
Das Bundesgericht hat die umstrittene Sendung am 1. Dezember 2006 visioniert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen
über die rundfunkrechtliche Konformität einer Sendung kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65
Abs. 2 RTVG). Die Beschwerdeführerin als Veranstalterin der umstrittenen
Sendung wird durch die Feststellung, Programmbestimmungen verletzt zu haben
und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein, in
ihrer Programmautonomie (vgl. Art. 17 und Art. 93 Abs. 3 BV) und damit in
schutzwürdigen eigenen Interessen berührt (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV)
Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene
der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1);
Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der
Hörer oder Zuschauer muss gestützt hierauf durch die vermittelten Fakten und
Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden
(BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 2.1 S. 256
["Rentenmissbrauch"]; 119 Ib 166 E. 3a S. 170 ["VPM"]; 116 Ib 37 E. 5a S. 44
["Grell-Pastell"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was
der Fall ist, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen
Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292
["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]). Der Umfang
der erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem
Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des
Publikums ab (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E.
2.2 S. 257 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Insbesondere darf und soll
ein Konsumentenmagazin angriffig sein und auch einen anwaltschaftlichen
Journalismus betreiben können; dies entbindet es jedoch nicht davon, die
kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen
Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch
wenn sie die vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den
Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.653/2005 vom 9. März 2006 ["Management-Kurse"], E. 4.3.2;
vgl. auch das Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"],
E. 3.3.2).
2.2 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung
insofern Rechnung zu tragen, als sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen
nicht bereits rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder
Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer
Gesamtwürdigung (vgl. BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 114 Ib
204 E. 3a S. 207 ["Gaon"]) die programmrechtlichen Mindestanforderungen
verletzt. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als
Kriterien der Objektivität dürfen im Einzelfall nicht derart streng
gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität
verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte
Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der
Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich
bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht überzeugt.

2.3 Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch
provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem
Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber
unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als
(absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert werden (Urteile
2A.653/2005 vom 9. März 2006 ["Management-Kurse"], E. 3.3, und 2A.41/2005 vom
22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.1; BGE 122 II 471 E. 5a S. 482). Ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich aufgrund einer
Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits
und der Informationsfreiheit des Publikums andererseits bloss, wenn der
(mündige) Zuschauer in Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten
manipuliert wird, d.h. wenn er sich gestützt auf die gelieferten
Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr
machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder Geschichten
"inszeniert" werden. Untergeordnete andere Unvollkommenheiten fallen in die
redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen
Programmautonomie gedeckt (BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"];
131 II 253 E. 3.4 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteile 2A.653/2005 vom
9. März 2006 ["Management-Kurse"], E. 3.3, und 2A.41/2005 vom 22. August 2005
["Kunstfehler"], E. 2.3).

3.
3.1
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz bejahte vorliegend eine Verletzung der
Programmbestimmungen, weil sich das Publikum aufgrund des ausgestrahlten
umstrittenen Beitrags keine eigene Meinung zur Haltung der Pharmabranche und
von Interpharma zu den erörterten Themen habe bilden können. Dabei handle es
sich um einen wesentlichen Mangel. Überdies habe die Ausstrahlung einer fast
16 Monate alten Aussage des Beschwerdegegners die journalistische
Sorgfaltspflicht verletzt.

3.2 Am 3. Juni 2005 gab das Eidgenössische Departement des Innern bekannt,
die Kosten von fünf provisorisch in den Leistungskatalog aufgenommenen
komplementärmedizinischen Therapien (anthroposophische Medizin, Homöopathie,
Neuraltherapie, Phytotherapie, traditionelle chinesische Medizin) würden
nicht mehr von der Grundversicherung übernommen, weil sie die Voraussetzungen
der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit im Sinne des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR
832.10) nicht erfüllten. Dieser Entscheid wurde vom "Kassensturz" am 31. Mai
2005 prospektiv im Beitrag "Komplementär-Medizin: Teilrausschmiss aus der
Grundversicherung" thematisiert und bildete auch Gegenstand diverser weiterer
Sendegefässe der Beschwerdeführerin. Der hier strittige Beitrag "Nutzlose
Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" vom "Kassensturz" vom 7.
Juni 2005 schloss an den früheren Beitrag an und widmete sich im Wesentlichen
der These, dass auch in der Schulmedizin etliche Therapien von den
Krankenkassen bezahlt würden, obwohl der Nachweis der erforderlichen
gesetzlichen Voraussetzungen fehle.

3.3 Der beanstandete Beitrag beginnt mit einer längeren Anmoderation, worin
darauf hingewiesen wird, dass viele Personen auf den Bericht vom 31. Mai 2005
reagiert und von ihren positiven Erfahrungen mit alternativen
Behandlungsmethoden berichtet hätten. Ein solcher Brief wird ausdrücklich
zitiert. Bundesrat Couchepin habe nun aber entschieden, dass Leistungen aus
der Komplementärmedizin künftig nicht mehr von der obligatorischen
Grundversicherung der Krankenkassen übernommen werden müssten. Die Begründung
finde sich im Krankenversicherungsgesetz, das die Wirksamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der zu deckenden Leistungen
vorschreibe. Der nachfolgende Filmbericht führt aus, dass die Krankenkassen
in der Grundversicherung jährlich 19 Milliarden Franken ausgäben. Medikamente
und Therapien setzten auch in der Schulmedizin Wirksamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit voraus. Der Leiter einer Gruppenpraxis
sagt dazu aus, bei der Schulmedizin würden die einschlägigen Bestimmungen
sehr large angewendet. Ein Medizinprofessor erklärt, der positive Nutzen
aller Therapien der Schulmedizin sei nicht zu beweisen. Der Bericht widmet
sich in der Folge der Wirksamkeit der Schulmedizin und befasst sich zunächst
mit den Medikamenten. Dafür würden die Krankenkassen jährlich rund vier
Milliarden Franken ausgeben, womit es sich um einen "der wichtigsten
Kostentreiber im Gesundheitswesen" handle. Der deutsche Chemiker und
Pharmakologieprofessor Peter Schönhöfer bezweifelt die Wirksamkeit vieler
Medikamente, vor allem bei chronischen Krankheiten. Als Beispiele werden im
Bericht Venenmittel, Arthrosemittel und Blutdrucksenker genannt. Zu den
Letzteren wird auf die so genannte Allhat-Studie verwiesen. Zusätzlich wird
die Wirtschaftlichkeit neuer Medikamente anhand der so genannten
Scheininnovationen thematisiert. In den Bericht eingebettet sind verschiedene
Kurzaussagen von Hans Heinrich Brunner, Vizedirektor beim Bundesamt für
Gesundheit, zu den Venenmitteln, des Arztes und Pharmakritikers Etzel Gysling
zu den Arthrosemitteln und von Peter Schönhöfer zu den Scheininnovationen.
Dieser erklärt: "Das sind Substanzen, die schon vorhandenen nachempfunden
sind, auch nicht besser wirken, aber als Neuerung verkauft werden, durch viel
Werbetamtam".
Gleich anschliessend folgt die hier umstrittene Passage des Berichts. Im
Off-Kommentar wird ausgeführt: "Die Pharmabranche wehrt sich vehement. Ihre
Medikamente seien wirksam". Der Pharmaverband habe dies schon vor einem Jahr
im "Kassensturz" erklärt. Daraufhin wird eine Aussage des Beschwerdegegners
gezeigt, die seinerzeit für die "Kassensturz"-Sendung vom 17. Februar 2004
für einen Beitrag "Pharmaindustrie: Millionengeschäft mit Scheininnovationen"
aufgenommen worden war: "Es gibt keine neuen Medikamente, die nicht einen
Zusatznutzen haben für irgendeinen Patienten, weil die Patienten reagieren je
nachdem auf die Medikamente einer gleichen Klasse unterschiedlich".

In der Folge stellt der Bericht die Wirksamkeit von Vorsorgeuntersuchungen in
Frage, deren Nutzen trotz hoher Kosten oft nicht erwiesen sei. Als Beispiele
werden Prostatauntersuchungen, Hüftuntersuchungen bei Neugeborenen mittels
Ultraschall sowie die jährliche Cholesterinmessung genannt. Das Bundesamt für
Gesundheit wolle nunmehr sparen und dafür sorgen, dass die Krankenkassen auch
nicht mehr alle Leistungen der Schulmedizin decken müssten. Hans Heinrich
Brunner bestätigt, dass es sich dabei um Milliardenbeträge handle, dass
freilich die politische Durchsetzbarkeit fraglich erscheine. Der Moderator
erklärt abschliessend, bei den Leistungserbringern, die über die
Krankenkassen abrechnen dürften, sei genau auf den Preis zu schauen, und
nennt als Beispiele die Medikamente und insbesondere neue Medikamente; er
gehe davon aus, Bundesrat Couchepin gehe insofern genauso entschieden vor wie
bei der Komplementärmedizin.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Unabhängige
Beschwerdeinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig bzw.
unrichtig festgestellt. Sie habe die Aussage des Beschwerdegegners
fälschlicherweise auf die kassenpflichtigen Medikamente im Generellen und
nicht lediglich auf die als Scheininnovationen kritisierten neuen Medikamente
bezogen. Überdies sei sie davon ausgegangen, das Problem der
Scheininnovationen berühre gar nicht die Frage der Wirksamkeit, sondern
vielmehr diejenige der Wirtschaftlichkeit der Medikamente.

4.2 Diese von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen beziehen sich indessen
nicht auf die eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern
auf deren Würdigung. Der Sachverhalt an sich ist unbestritten. Strittig ist
jedoch, wie er mit Blick auf das anwendbare Recht zu würdigen ist. Die
Beschwerdeführerin macht denn in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich
geltend, die Vorinstanz habe den Kontext der fraglichen Aussagen ausser Acht
gelassen und damit das Wesen des Sachgerechtigkeitsgebots verkannt bzw. eine
unbehelfliche Interpretation des Berichts vorgenommen. Damit handelt es sich
im Grunde genommen um die Rüge, die Unabhängige Beschwerdeinstanz habe die
Tragweite des anwendbaren Rechts verkannt. Auf diese Frage ist unter
rechtlichen Gesichtspunkten zurückzukommen. Massgebliche Mängel bei den
Sachverhaltsfeststellungen sind hingegen nicht ersichtlich.

5.
5.1 Der umstrittene Beitrag des "Kassensturzes" behandelt in einem weiten
Zusammenhang verschiedene Aspekte der Gesundheitskosten: Zunächst äussert er
sich kritisch zum Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern,
alternative Behandlungsmethoden von der Deckung durch die obligatorische
Grundversicherung auszuschliessen. Darauf wird jedoch - offenbar weil dies
bereits eine Woche vorher vom "Kassensturz" thematisiert worden war - nicht
weiter eingegangen. In der Folge wird vielmehr die These aufgestellt, auch
verschiedene Leistungen der Schulmedizin erfüllten die erforderlichen
gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme durch die obligatorische
Grundversicherung nicht. Diese These wird unterlegt durch den nachfolgenden
filmischen Bericht. Der Filmbericht zieht keine eigentliche Schlussfolgerung.
In der Abmoderation wird dazu immerhin ausgeführt, es sei bei den
Leistungserbringern, zum Beispiel bei den Medikamenten, vor allem bei den
neuen Medikamenten, genau auf den Preis zu schauen. Daran anschliessend
ergeht die Erwartung an den Departementsvorsteher, er solle nun auch bei der
Schulmedizin genauso entschieden vorgehen. Im Übrigen wird es dem Zuschauer
überlassen, sich seine abschliessenden Gedanken zum Beitrag zu machen.

In diesem Sinne lassen sich dem Beitrag verschiedene Aussagen entnehmen,
wobei zwei Stossrichtungen im Vordergrund stehen: Eine mögliche Folgerung
ist, dass die alternativen Heilbehandlungen im Vergleich zu denjenigen der
Schulmedizin benachteiligt würden und der Entscheid des Eidgenössischen
Departements des Innern insoweit zu hinterfragen sei, worauf die Anmoderation
hinweist. Eine andere Erkenntnis ist demgegenüber, dass nun konsequenterweise
auch verschiedene schulmedizinische Leistungen von der Deckung durch die
obligatorische Grundversicherung auszunehmen seien, wie dies im filmischen
Bericht und in der Abmoderation angetönt wird. Der "Kassensturz"-Beitrag
belässt es bei einer eher vagen Schlussfolgerung und gibt insoweit keine
deutliche Richtung vor. Klar ist indessen, dass der Departementsentscheid als
einseitig dargestellt und kritisiert wird. So wie am Anfang dem
Departementschef persönlich die Verantwortung für den Ausschluss der
Komplementärmedizin aus der obligatorischen Grundversicherung zugewiesen
wird, so wird am Ende ebenfalls persönlich an ihn die Erwartung gerichtet, er
solle nun auch bei der Schulmedizin gleichermassen vorgehen.

5.2 Der fragliche Beitrag vermengt in diesem Sinne verschiedene Themen, ohne
auf jeden Aspekt abschliessend einzugehen. Die Qualität des Beitrags als
Ganzes wirft Fragen auf, ist hier aber nicht zu beurteilen. Der Beitrag wird
im Übrigen auch nicht in seiner Gesamtheit beanstandet. Strittig ist einzig
der Einbau der Aussage des Beschwerdegegners in den Filmbericht. Die
Vorinstanz ist mit ihm im Wesentlichen der Ansicht, aufgrund der Struktur des
Beitrages und der nicht deutlichen Aufspaltung der behandelten Themen sei der
Bericht geeignet, beim Zuschauer falsche Vorstellungen über den Standpunkt
des Beschwerdegegners und der Pharmaindustrie zu bewirken. Der Zuschauer
vermöge nicht zu unterscheiden, ob sich die Äusserung des Beschwerdegegners
auf die Frage der Scheininnovationen oder auf diejenige der
Spezialitätenliste beziehe, d.h. darauf, ob auch gewisse Leistungen der
Schulmedizin unter Einschluss bestimmter Medikamente von der Deckung durch
die obligatorische Grundversicherung auszunehmen seien.

5.3 Die Äusserung des Beschwerdegegners nimmt nur einen kleinen Platz des
gesamten Beitrags ein. Es geht lediglich um rund zwölf Sekunden von insgesamt
fast zehn Minuten. Zwar kann es nicht einzig auf diese kurze Dauer ankommen,
doch geht daraus hervor, dass nur ein ganz kurzer Ausschnitt des gesamten
Beitrages betroffen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dieser
Ausschnitt kaum geeignet, den Gesamteindruck beim Zuschauer zu beeinflussen.
Die Hauptaussage des Beitrages, wonach eben der Departementsentscheid
fragwürdig und in der einen oder anderen Richtung zu hinterfragen sei, bleibt
davon unberührt. Zentral in der Kritik des Beitrags stehen in diesem Sinne
das Eidgenössische Departement des Innern und dessen Vorsteher. Das
Departement kommt denn auch durch einen Vertreter des Bundesamtes für
Gesundheit (Vizedirektor Hans Heinrich Brunner) zu Wort.

5.4 Der Beitrag ist auch nicht als Kritik an der Pharmabranche konzipiert.
Immerhin stellen sich im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Wirksamkeit
und Wirtschaftlichkeit der Medikamente Fragen, welche auch die Pharmabranche
betreffen. Der Filmbericht vermischt insofern verschiedene Gesichtspunkte,
insbesondere denjenigen der Wirksamkeit der Medikamente der Schulmedizin mit
denjenigen der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit von Scheininnovationen.
Aufgrund der fehlenden klaren Abgrenzung erscheint diese Vermischung
zumindest ungeschickt. Sie führt aber nicht für sich allein zu einer
Verletzung der Programmbestimmungen.

5.5 Die These des Beitrags, wonach bei der Schulmedizin die gesetzlichen
Vorgaben relativ grosszügig angewendet würden, wird im Beitrag mit
verschiedenen Beispielen unterlegt. Bei den Medikamenten werden dafür drei
Untergruppen genannt. Ausgehend vom Beispiel der Blutdrucksenker geht der
Filmbericht danach auf die Scheininnovationen ein. Diese werden von Prof.
Schönhöfer definiert. Unmittelbar nachfolgend ergeht der - vier Sekunden
dauernde - Off-Kommentar: "Die Pharmabranche wehrt sich vehement. Ihre
Medikamente seien wirksam." Daran schliesst die Aussage des Beschwerdegegners
an: "Es gibt keine neuen Medikamente, die nicht einen Zusatznutzen haben für
irgendeinen Patienten, weil die Patienten reagieren je nachdem auf die
Medikamente einer gleichen Klasse unterschiedlich". Für den Zuschauer ist mit
genügender Deutlichkeit erkennbar, dass sich die Äusserung des
Beschwerdegegners auf die pharmakologischen Scheininnovationen bezieht bzw.
in das thematische Umfeld der Scheininnovationen einzuordnen ist. Erscheint
beim Off-Kommentar allenfalls noch unklar, ob er sich eventuell auch auf die
übrigen Medikamente bezieht, so betrifft die Äusserung des Beschwerdegegners
ausdrücklich lediglich neue Medikamente. Erst recht besteht keine
Verwechslungsgefahr zur Frage der Spezialitätenliste bzw. zur Frage, ob
eventuell auch gewisse Leistungen der Schulmedizin unter Einschluss
bestimmter Medikamente von der Deckung durch die obligatorische
Grundversicherung auszunehmen seien. Davon ist im hier interessierenden
Zusammenhang noch überhaupt nicht die Rede. Darauf wird im Filmbericht erst
später eingegangen, ohne dass die Frage jedoch vertieft oder abschliessend
geprüft wurde. Dazwischen steht überdies die Darstellung der Fragwürdigkeit
bestimmter Vorsorgeuntersuchungen. Der Zeitpunkt, in dem die Äusserung des
Beschwerdegegners ergeht, lässt somit beim einigermassen aufmerksamen
Zuschauer noch gar keine Verwechslung mit der allfälligen Haltung der
Pharmabranche zur Spezialitätenliste zu. Dies ist auch nicht kurz danach der
Fall.

5.6 Unter diesen Umständen kann aus Sicht des Publikums nicht umstritten
sein, worauf sich die Aussage des Off-Kommentars bezieht bzw. wogegen sich
die Pharmabranche angeblich vehement wehrt. Die vom Bericht als Teil der
gesamten These übernommene Expertenmeinung, dass pharmakologische
Scheininnovationen oft teurer sind, aber kaum besser wirken als bereits
existierende Medikamente, steht der Ansicht des Vertreters der Pharmabranche
gegenüber, es gebe keine neuen Medikamente ohne einen Zusatznutzen für
irgendeinen Patienten. Für den Zuschauer steht die umstrittene Sachaussage in
nachvollziehbarer Weise im Zusammenhang mit den Scheininnovationen, und die
verschiedenen Standpunkte der Beteiligten dazu sind ersichtlich. Die
Pharmabranche kommt genau zu jenem Punkt zu Wort, in dem sie im Beitrag
angesprochen wird. Das Publikum kann sich insofern ein eigenes Bild machen
und frei eine eigene Meinung bilden.

5.7 Fragwürdig erscheint freilich die Verwendung einer alten Aussage des
Beschwerdegegners, die einer früheren Sendung des "Kassensturzes" entstammt.

5.7.1 Durch die Wiederverwendung eines alten Interviews entsteht der
Eindruck, die Beschwerdeführerin habe gerade den Vorwurf mangelnder
Ausgewogenheit und Sorgfalt vermeiden und nicht eigentlich die Pharmabranche
einbeziehen wollen. Offenbar waren sich die verantwortlichen Redaktoren
durchaus bewusst, dass sie die Pharmaindustrie zu Wort kommen lassen sollten.
Der Einbau der Aussage des Beschwerdegegners über den Zusatznutzen, der jedem
Medikament innewohne, erscheint ebenfalls nur bedingt geglückt. Dem
aufmerksamen Zuschauer fällt auf, dass sich der Vertreter der Pharmaindustrie
nur beschränkt zur Sache äussert, wenn auch, wie dargelegt, genau zu jenem
Punkt, in dem die Pharmabranche angesprochen wird.

5.7.2 Indessen wird im beanstandeten Filmbericht ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Aussage des Beschwerdegegners aus einer alten Sendung
des "Kassensturzes" stammt. Überdies wurde der verwendete Ausschnitt aus dem
früheren Interview unverfälscht wiedergegeben, wobei dieses Interview zur
gleichen fraglichen Thematik der Scheininnovationen geführt worden war. Auch
hier erscheint daher eine Verwechslungsgefahr mit der Frage der allfälligen
Anpassung der Spezialitätenliste ausgeschlossen. Da diese Frage im
"Kassensturz"- Beitrag nur aufgeworfen, aber nicht abschliessend geprüft
wird, ist nicht massgeblich, welche Stellung die Pharmabranche dazu einnimmt,
zumal diese im entsprechenden Zusammenhang im Beitrag überhaupt nicht
kritisiert oder auch nur erwähnt wird. Hingegen wird durch den Einbau der
Äusserung des Beschwerdegegners der Standpunkt der Pharmabranche zu den
Scheininnovationen kurz, aber verständlich kund getan. Dass sie zu dieser
Frage in der Zeit von Februar 2004 und Juni 2005 eine neue Haltung
eingenommen hat, wird nicht behauptet und ist weder ersichtlich noch
wahrscheinlich. Im Übrigen hatte die Redaktion des "Kassensturzes" teils
telefonisch, teils per Mail bei vereinzelten Pharmaunternehmen eine
Stellungnahme zur Wirksamkeit bestimmter Medikamente eingeholt, aber darauf
verzichtet, diese in den Beitrag einzubauen, um die Risiken einer
exemplarischen Berichterstattung (vgl. dazu BGE 124 III 72
["Contra-Schmerz"]) zu vermeiden. Damit hatte sich die Redaktion
vergewissert, welchen Standpunkt die Unternehmen (noch immer) vertraten.

5.7.3 Das Publikum ist mithin durch die Wiederverwendung des
Interviewausschnittes weder über dessen Aktualitätsgehalt getäuscht noch in
seiner freien Meinungsbildung manipuliert worden. Es bestand daher nicht die
zwingende Notwendigkeit, dem Beschwerdegegner erneut die Gelegenheit zu
geben, sich nochmals zur gleichen Frage zu äussern, zumal grundsätzlich
niemand einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und
Informationen durch einen Veranstalter hat (vgl. Art. 5 Abs. 3 RTVG). Das
Vorgehen der verantwortlichen Redakteure ist zwar nicht völlig unbedenklich,
erweist sich aber noch nicht als manipulativ oder unsorgfältig und lag in
diesem Sinne noch in der redaktionellen Verantwortung bzw. Programmautonomie
des Veranstalters.

5.8 Der beanstandete "Kassensturz"-Beitrag verletzt demnach die
Programmbestimmungen nicht.

6.
6.1 Die Beschwerde der SRG SSR idée suisse ist deshalb gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben; es ist festzustellen, dass der
beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat (vgl. zur
Formulierung des Dispositivs die nicht veröffentlichte E. 4.1 von BGE 132 II
90 [Urteil 2A.40/2006 vom 27. April 2006; "SpiderCatcher"] sowie BGE 116 Ib
37 ff. ["Grell-Pastell"]).

6.2 Der unterliegende Beschwerdegegner, dem vor Bundesgericht Parteistellung
zukam, hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG; vgl. unpublizierte E. 4.2 von
BGE 132 II 290 [Urteil 2A.40/2006 vom 27. April 2006; "SpiderCatcher"], mit
Hinweis). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten und im
Übrigen vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist
hingegen keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG;
unveröffentlichte E. 4.2 von BGE 132 II 290 [Urteil 2A.40/2006 vom 27. April
2006; "SpiderCatcher"], mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. Dezember 2005
wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 7. Juni 2005 in der
Sendung "Kassensturz" vom Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag
"Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" die
Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: