Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.280/2006
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2A.280/2006 /vje

Urteil vom 24. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis
Basel-Stadt, Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 8. Mai 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1960) stammt aus dem Libanon. Das Amt für Migration
Basel-Landschaft nahm ihn am 9. März 2006 in Ausschaffungshaft, welche der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 13. März 2006 prüfte und bis zum 8. Mai 2006 bestätigte.
Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 24. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat
(2A.157/2006). Am 8. Mai 2006 verlängerte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen die Ausschaffungshaft von X.________ bis zum 8. Juli 2006.
Hiergegen ist dieser erneut mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht
gelangt, seine Haft zu beenden.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit der Beschwerdeführer
sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesgericht hat am 24. März 2006 entschieden, dass beim
Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt
sind (Untertauchensgefahr [Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; SR 142.20];
Gefährdung von Personen an Leib und Leben wegen Drogenhandels [Art. 13a lit.
e i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG]; Verletzung einer Ausgrenzung [Art. 13a
lit. b i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG]). Er bringt nichts vor, was dies
heute in Frage stellen würde - im Gegenteil: Der Beschwerdeführer weigert
sich nach wie vor, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren; es kann deshalb
grundsätzlich auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden.

2.2
2.2.1 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate
dauern, doch darf sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal
sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung
besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören
nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Organisation der zwangsweisen
Rückschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff., S. 316; BGE
130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der
Beschwerdeführer hat sich am 11. März 2006 geweigert, den für ihn gebuchten
Rückflug nach Beirut anzutreten, weshalb für ihn ein Sonderflug organisiert
werden muss. Dies erweist sich als zeitintensiv, da dabei sowohl
Kapazitätsengpässen der Fluggesellschaften wie Koordinationsproblemen mit den
betroffenen ausländischen Behörden und den Instanzen anderer Kantone Rechnung
zu tragen ist, nachdem mit einem solchen Flug jeweils illegal anwesende
Ausländer aus mehreren Kantonen gleichzeitig zurückgeführt werden sollen.
Solche Gründe rechtfertigen eine Haftverlängerung.

2.2.2 Dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die
Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c
Abs. 5 lit. a ANAG) und die Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig
erscheinen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220).
Nachdem die Behörden im Besitz des Passes des Beschwerdeführers sind, was
erlaubt, den für seine Rückreise erforderlichen Laissez-Passer zu beschaffen,
kann nicht gesagt werden, dass mit dem Vollzug seiner Weg- bzw.
Landesverweisung nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könnte; nur in
diesem Fall hätte die Haft, weil unverhältnismässig, beendet werden müssen.
Der ursprünglich für Ende Mai 2006 vorgesehene Sonderflug ist nunmehr - neue
organisatorische Probleme vorbehalten - in den nächsten Wochen geplant; die
Haftverlängerung bis zum 8. Juli 2006 erweist sich deshalb als den Umständen
angemessen (vgl. BGE 126 II 439 E. 4).

2.2.3 Seit der Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers haben
sich die Behörden kontinuierlich um die Organisation seiner Rückschaffung
bemüht; die dabei eingetretenen Verzögerungen hat er wegen seines renitenten
Verhaltens selber zu verantworten; das Beschleunigungsgebot wurde nicht
verletzt (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Wäre er bereit,
freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, hätte dies schon längst geschehen
und die Haft damit beendet werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten
mit dem nötigen Nachdruck um die Organisation des Sonderflugs bemühen würden.

2.3
Was der Beschwerdeführer gegen die Haftverlängerung vorbringt, überzeugt
nicht: Soweit er geltend macht, er sei nun schon seit 17 Monaten im
Gefängnis, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft, welche als
Administrativmassnahme der Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung bzw.
Landesverweisung dient, erst etwas mehr als drei Monate dauert; in der
restlichen Zeit befand er sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug.
Nachdem seine Identität erstellt war, durfte davon ausgegangen werden, dass
im Anschluss hieran seine Ausschaffung ohne weiteres möglich sein würde,
weshalb das Beschleunigungsgebot auch insofern nicht verletzt erscheint (vgl.
das Urteil 2A.93/2003 vom 21. März 2003, E. 3.1). Wie das Bundesgericht
bereits in seinem Urteil vom 24. März 2006 festgestellt hat, bildet die Asyl-
und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (vgl. auch
BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220), weshalb der
Beschwerdeführer vergeblich einwendet, nicht in den Libanon zurückkehren zu
können, da er dort verfolgt werde. Soweit er geltend macht, gesundheitlich
angeschlagen zu sein, kann seinen Problemen im Rahmen des Haftvollzugs
Rechnung getragen werden; sie sind nicht geeignet, die Haft als
unverhältnismässig erscheinen zu lassen oder seine Hafterstehungsfähigkeit in
Frage zu stellen. Für eine minimale medizinische Betreuung ist gesorgt; es
steht dem Beschwerdeführer frei, über die Vollzugsbehörden einen Arzt zu
konsultieren. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration
Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: