Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.279/2006
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{T 0/2}
2A.279/2006 /ble

Urteil vom 26. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Schaub.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Bangert,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Postfach, 4001 Basel,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Postfach 2248, 4001 Basel.

Direkte Bundessteuer 1999,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2004.

Sachverhalt:

A.
B. X.________, geb. 1940, war Mitbegründerin der seit April 1991 bestehenden
Werbeagentur "Y.________" und bis zum 31. Dezember 1999 bei der "Y.________
Werbeagentur AG" in C.________ (BL)  angestellt. Zur Durchführung der
beruflichen Vorsorge hat sich diese der "Sammelstiftung der Basler
Lebensversicherungsgesellschaft zur Förderung der beruflichen Vorsorge in der
deutschsprachigen Schweiz" (nachfolgend: Sammelstiftung) angeschlossen. Die
Sammelstiftung hat für die Vorsorgekasse der Arbeitgeberfirma zur Rückdeckung
ihrer Leistungsverpflichtungen einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit
der Basler Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossen. B.X.________ war
bei der Sammelstiftung für die obligatorische und ausserobligatorische
berufliche Vorsorge versichert.
Im Jahr 1998 leistete sie Einkaufsbeiträge in die überobligatorische Vorsorge
von Fr. 215'590.-- und im Jahr 1999 von Fr. 340'000.--, nämlich am 28. Januar
1999 Fr. 50'000.--, am 23. März 1999 Fr. 230'000.-- und am 29. September 1999
Fr. 60'000.--. Am 16. Juni 1999 unterbreitete die damalige Steuerberaterin
der Eheleute X.________ der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend: Steuerverwaltung) eine allgemeine Anfrage betreffend Einkauf in
die Pensionskasse. Nach ergänzenden Angaben - unter anderem wurden der Name
der versicherten Person bekannt gegeben sowie die aus dem Jahr 1991
stammenden Reglemente der Vorsorgekasse der "Y.________ Werbeagentur AG",
eingereicht - erteilte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 1. September
1999 namentlich folgende Auskunft:
"Die Beiträge (eingebrachte Freizügigkeitsleistung, Art. 9 Ziff. 5 bzw. Art.
10 Ziff. 5 der Vorsorgereglemente), die Sie einbezahlt haben, sind im Jahre
der Einzahlung vom Einkommen abziehbar. Vorausgesetzt ist, dass die
Vorsorgeeinrichtung diese Beiträge korrekt gemäss dem Vorsorgeplan
festgestellt hat.
Die Leistungen, die Ihnen die Vorsorgeeinrichtung in Kapitalform ausrichten
wird, sind zum privilegierten Satz ([...] Art. 38 DBG) steuerbar.
Voraussetzung ist hier, dass das Arbeitsverhältnis zufolge Pensionierung
aufgelöst wird und dass Sie im rücktrittsberechtigten Alter gemäss Regelement
(Art. 6 Ziff. 2 und Ziff. 3 bzw. Art. 7 Ziff. 2 Reglemente) stehen."
Anfangs 2000 eröffnete B.X.________ ihre eigene Werbe- und
Unternehmensberatungsfirma, und am 31. Januar 2000 zahlte ihr die Basler
Lebensversicherung eine Kapitalleistung aus der überobligatorischen
beruflichen Vorsorge von Fr. 846'893.-- aus (darin eingeschlossen die
Einkaufsbeiträge von Fr. 340'000.--).

B.
Obwohl die Sammelstiftung einen maximal möglichen Einkauf für das Jahr 1999
von Fr. 747'194.-- ermittelt hatte, liess die Steuerverwaltung in der
definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer 1999 vom 6. Februar 2003
den im Jahr 1999 geleisteten Einkauf von Fr. 340'000.-- in die
überobligatorische berufliche Vorsorge nicht zum Abzug zu, weil er
reglementarisch nicht vorgesehen sei. Eine dagegen erhobene Einsprache wies
sie am 13. Februar 2004 ab. Die Steuerverwaltung verneinte einen
Gutglaubensschutz aufgrund der von ihr erteilten Auskunft.

C.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:
Steuerrekurskommission) hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 18. November
2004 teilweise gut und liess die nach der Auskunft vom 1. September 1999
erfolgte Einzahlung von Fr. 60'000.-- am 13. Oktober 1999 zum Abzug zu.

D.
Gegen diesen Entscheid vom 18. November 2004 (eröffnet am 31. März 2006 und
rektifiziert am 10. April 2006) haben A.X.________ und B.X.________ am 18.
Mai 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit den
Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit darin die Anträge
der Beschwerdeführer nicht gutgeheissen wurden, und es sei die
Steuerverwaltung anzuweisen, für das Jahr 1999 die Beiträge an die
Pensionskasse in der Höhe von Fr. 340'000.-- als Abzüge anzuerkennen und
sowohl das satzbestimmende als auch das steuerbare Einkommen neu zu
veranlagen.
Die Steuerverwaltung, die Steuerrekurskommission sowie die Eidgenössische
Steuerverwaltung verzichten auf eine Stellungnahme.
Am 6. Dezember 2006 gab der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerdeführern und den weiteren
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur steuerlichen Behandlung der von
der Steuerrekurskommission zum Abzug zugelassenen dritten Einzahlung pro 1999
von Fr. 60'000.-- und der Möglichkeit einer reformatio in peius zu äussern.
Die Beschwerdeführer beantragen, die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 18. Mai 2006 gestellten Anträge gutzuheissen, eventuell den Entscheid der
Steuerrekurskommission zu bestätigen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben
sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung vor dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde
noch dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege (vgl.
Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid ist ein auf Steuerrecht des Bundes gestütztes,
letztinstanzliches kantonales Urteil, das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 5 VwVG [SR 172.021] und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11]). Vorliegend geht es um das Steuerjahr 1999, so dass sich die Frage
der Parallelität der Verfahren für die kantonalen und eidgenössischen Steuern
nicht stellt (vgl. BGE 130 II 65 ff.). Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und nach Art. 103 lit. a OG zur
Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG).

1.4 Bei Abgabestreitigkeiten kann das Bundesgericht wegen Verletzung von
Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
Sachverhalts von den Begehren der Parteien abweichen, den angefochtenen
Entscheid also namentlich auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei
abändern (reformatio in peius, Art. 114 Abs. 1 OG). Eine solche Berichtigung
wird aber praxisgemäss nur vorgenommen, wenn der betreffende Entscheid
offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(Urteil 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004, publ. in: ASA 75 159, E. 1.4 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG können die gemäss Gesetz, Statut oder
Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von
Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften
abgesetzt werden. Diese Abzugsfähigkeit gilt für die periodischen Beiträge
genauso wie für einmalige Einkaufsbeiträge (Peter Locher, Kommentar zum DBG,
I. Teil, Art. 1-48 DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 55 zu Art. 33 DBG), und sie
gilt gleichermassen für Beiträge an den obligatorischen oder den
überobligatorischen Bereich (Rainer Zigerlig/Guido Jud, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel/Genf/ München
2000, Rz. 23 zu Art. 33 DBG). Allerdings sind Beiträge für den Einkauf von
Beitragsjahren nach Art. 205 DBG nur abziehbar, wenn die Altersleistungen
nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden. Gemäss Art.
6 bzw. 7 der Reglemente der Vorsorgekasse wird das ordentliche
Rücktrittsalter bei Frauen am Monatsersten erreicht, der auf die Vollendung
des 62. Altersjahres folgt. Bei der 1940 geborenen Beschwerdeführerin war
dies im Jahr 2002 der Fall, d.h. nach dem 31. Dezember 2001. Die durch das
Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998
eingeführte Einkaufsbeschränkung trat erst auf den 1. Januar 2001 in Kraft
(AS 1999 2374 S. 2386) und ist damit im vorliegenden Fall noch nicht
anwendbar. Insofern wären die Einkaufsbeiträge an sich abziehbar.

2.2 Die berufliche Vorsorge, namentlich diejenige im überobligatorischen
Bereich, ist im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) als Rahmengesetz nur
lückenhaft geregelt. Die Rechtsprechung musste deshalb, unter anderem wegen
der speziellen steuerrechtlichen Behandlung, den Begriff der
Vorsorgeeinrichtung näher umschreiben und abgrenzen gegenüber der privaten
Vorsorge der Säule 3b. Im Gegensatz zu dieser sind für den gesamten Bereich
der zweiten Säule, nämlich sowohl für die obligatorische berufliche Vorsorge
(Säule 2a) als auch für die überobligatorische Vorsorge (Säule 2b), die
Grundsätze der Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit, Angemessenheit
und Gleichbehandlung zu beachten (Urteil 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004,
publ. in: ASA 75 159, E. 2.2 mit Hinweisen). Seit der 1. BVG-Revision sind
diese Grundsätze nun in Art. 1 Abs. 3 BVG verankert und werden in der
revidierten Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) im Sinn der
bisherigen Rechtsprechung näher konkretisiert. Finanzierung und Durchführung
der Vorsorge sind in Statuten und Reglementen im Voraus nach schematischen
und objektiven Kriterien festzulegen, welche die erwähnten Grundsätze
beachten (Urteil 2A.45/ 2003 vom 29. Juli 2004, publ. in: ASA 74 749, E. 2.3
mit Hinweisen).
Nach dem hier speziell relevanten Grundsatz der Planmässigkeit hat bei
sämtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die unmittelbar berufliche Vorsorge
betreiben, sowohl die Finanzierung der Vorsorge in der Aufbauphase als auch
die spätere Leistungserbringung nach zum Voraus in Statuten und Reglement
festgelegten Kriterien zu erfolgen (Urteile 2A.45/2003 vom 29. Juli 2004,
publ. in: ASA 74 749, E. 3.2; 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004, publ. in: ASA
75 159, E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 1g BVV 2). Aus diesem Grund
lässt Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG nur die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement
geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Abzug zu. Entsprechend ist sowohl
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2A.45/2003 vom 29. Juli
2004, publ. in: ASA 74 749, E. 4.3; vgl. auch BGE 131 II 627 E. 4.1 S. 632)
als auch nach der Verwaltungspraxis (Konferenz staatlicher Steuerbeamter,
Kommission BVG, Berufliche Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle, Muri/Bern
1992, Anwendungsfall Nr. 57 S. 227; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge
und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge,
Loseblattsammlung, Stand: Frühling 2006, Nr. A.3.4.2 S. 1) sowie der
Fachliteratur (Linda Peter-Szerenyi, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht,
Diss. Zürich 2001, S. 177; Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener,
Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/ Bern 1999, S. 143 Fn. 154) nur
ein in den Statuten oder im Reglement vorgesehener Einkauf abzugsberechtigt.

2.3 Nach den Statuten der Sammelstiftung ist für jede der Stiftung
angeschlossene Vorsorgekasse ein Reglement mit Bestimmungen unter anderem
über die Äufnung des Stiftungsvermögens durch reglementarische Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeiträge zu erlassen. Diese Statuten enthalten für die
ausserobligatorische berufliche Vorsorge keine Bestimmungen über den
(nachträglichen) Einkauf von Beitragsjahren. Sie bieten daher, wie die
Vorinstanz richtig festhält, keine Grundlage für eine Zulassung der
fraglichen Einkaufsbeiträge. Ebenso wenig enthält das Reglement der
angeschlossenen Vorsorgekasse der vormaligen Arbeitgeberin Bestimmungen über
den (nachträglichen) Einkauf von Beitragsjahren. Die Sammelstiftung hätte
daher die fraglichen Einkaufsbeiträge gar nicht entgegennehmen dürfen. Daran
vermag der Einwand nichts zu ändern, die Basler
Lebensversicherungsgesellschaft habe aufgrund der grossen Anzahl von
Vorsorgekassen nicht sämtliche Reglemente gleichzeitig anpassen können bzw.
sie habe den maximal möglichen Einkauf analog den bereits seit 1995
angepassten Reglementen berechnet. Der Abzug der Einkaufsbeiträge wurde
demnach von den Vorinstanzen grundsätzlich zu Recht verweigert.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen freilich eine Verletzung von Treu und Glauben.
Sie hätten ihre Einkaufsbeiträge gestützt auf die Auskunft der
Steuerverwaltung vom 1. September 1999 geleistet und damit im Vertrauen
darauf, dass sie steuerlich absetzbar seien. Bei anders lautender Auskunft
vom 1. September 1999 hätten sie die vorher geleisteten Zahlungen ohne
weiteres zurückverlangen, das Reglement sodann entsprechend anpassen und
dieselben Zahlungen nochmals im selben Jahr einzahlen können. Eine solche
Unterlassung stelle ebenfalls eine massgebliche, auf berechtigtes Vertrauen
gründende Disposition dar. Auf diese alternative Handlungsweise, von welcher
sie aufgrund der Zusicherung abgesehen hatten, sei schon in ihrer Replik im
Verfahren vor der Vorinstanz hingewiesen worden. Diesbezüglich unterstelle
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur, es wäre nach dem 1. September
1999 nicht mehr möglich gewesen, die fraglichen Reglemente so anzupassen,
dass die Zahlungen doch noch reglementskonform gewesen wären. Eine nähere
Begründung fehle, worin die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres
Gehörsanspruchs erblicken.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV verlangt
unter anderem, dass der Betroffene mit erheblichen Beweisanträgen gehört wird
(vgl. BGE 132 V 368 Erw. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen; vgl. auch Art. 115 DBG)
und dass Gerichte und Behörden ihre Verfügungen und Entscheide ausreichend
begründen (ausführlich zur Begründungspflicht: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236
mit Hinweisen).
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend keine Rede sein:
Die Beschwerdeführer haben in der erwähnten Replik nur behauptet, eine
Reglementsanpassung wäre umgehend möglich gewesen und die zurückbezahlten
Beiträge hätten noch im Jahre 1999 reglements- und gesetzeskonform geleistet
werden können. Irgendwelche Beweise hierfür wurden nicht angeboten. Erst im
bundesgerichtlichen Verfahren offerieren sie solche, um diese Behauptung
nunmehr zu belegen. Das Bundesgericht ist jedoch an die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, wenn der Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG,
vgl. E. 1.3).
Nachdem die Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Anträge gestellt haben,
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu den Erfolgschancen eines
hypothetischen alternativen Vorgehens im angefochtenen Entscheid nur
summarisch Stellung nahm. Nachdem die Sammelstiftung seit dem 1. Januar 1995
nicht in der Lage war, das Reglement bezüglich einer Einkaufsmöglichkeit zu
ergänzen, lag dessen Anpassung "binnen sieben Arbeitstagen" nicht auf der
Hand. Kommt hinzu, dass bei dieser Anpassung nicht nur die Sammelstiftung
bzw. die Versicherung zu begrüssen gewesen wäre, sondern auch der
Kassenvorstand als Organ der Vorsorgekasse. Dieser hat nämlich über den
Erlass der reglementarischen Bestimmungen zu entscheiden und diese zu
vollziehen (Art. 26 Abs. 1 des Reglements). Wenn es daher als wenig
wahrscheinlich angesehen wurde, sämtliche erforderlichen Schritte
(Rückzahlung, Reglementsergänzung, Beschlussfassung durch den Kassenvorstand,
erneute Einzahlung) binnen vier Monaten zu bewältigen, liegt darin eine
durchaus realistische Einschätzung und jedenfalls keine Verletzung von
Verfahrensvorschriften. Damit stösst der Vorwurf einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs ins Leere.

3.3 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Vertrauen
der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf
Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170).
Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht wird der
Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings nur zurückhaltend gewährt (BGE
131 II 627 E. 6.1 S. 637; vgl. auch Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004,
publ. in: ASA 74 737, E. 5.2).
Die Steuerverwaltung hat die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz
angesichts der wenig präzisen Anfrage und der nicht vorbehaltlosen Auskunft
verneint. Hingegen wurden sie von der Steuerrekurskommission für den nach dem
Schreiben der Steuerverwaltung vom 1. September 1999 geleisteten
Einkaufsbeitrag bejaht. Diese (Kompromiss-)Lösung überzeugt nicht. Die
Steuerrekurskommission hat selber festgestellt, dass die von der
Beschwerdeführerin im Jahr 1999 geleisteten Zahlungen an die Sammelstiftung
"weder gesetzes-, noch statuten- noch reglementskonform" waren. Das Schreiben
der Steuerverwaltung vom 1. September 1999 enthielt jedoch ausdrücklich den
Vorbehalt, "dass die Vorsorgeeinrichtung diese Beiträge korrekt gemäss dem
Vorsorgeplan festgestellt hat". Das war erwiesenermassen nicht der Fall. Es
fehlt deshalb an der vorbehaltlosen, Vertrauen begründenden behördlichen
Zusicherung.
Darüber hinaus dürfte das fragliche Schreiben für die Entrichtung des dritten
Einkaufsbeitrags von Fr. 60'000.-- kaum kausal gewesen sein (zumindest ist
der entsprechende Beweis nicht erbracht), was aber offen gelassen werden
kann. Auch kann eine Zahlung, die im Grund an eine Einrichtung der privaten
Vorsorge (Säule 3b) ging, nicht teilweise in eine solche an eine
Vorsorgeeinrichtung der Säule 2b umgedeutet werden. Insofern erleiden aber
die Beschwerdeführer keinen definitiven Nachteil, da die im Jahr 2000
erfolgte Auszahlung des Vorsorgekapitals in entsprechender Höhe nicht
besteuert wurde. Im Übrigen blendet der Lösungsansatz der
Steuerrekurskommission den Missbrauchsaspekt völlig aus (ohne dass hier auf
den zeitlichen Zusammenhang zwischen Einzahlung und Kapitalbezug einzugehen
ist).

3.4 Waren also die Beschwerdeführer klarerweise nicht berechtigt, sich auf
das Schreiben der Steuerverwaltung vom 1. September 1999 zu berufen, ist auch
die dritte Teilzahlung vom 29. September 1999 über Fr. 60'000.-- an die
Sammelstiftung nicht zum Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG zuzulassen.
Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig, die
Korrektur angesichts der einbezahlten Summe von erheblicher Bedeutung und der
Entscheid der Steuerrekurskommission deshalb dem objektiven Recht anzupassen
(vgl. E. 1.4). Im Ergebnis ist darum der Entscheid der Steuerverwaltung zu
bestätigen.

4.
4.1 Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Der
angefochtene Entscheid ist aber im Sinne einer reformatio in peius von Amtes
wegen aufzuheben, und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ist zu
bestätigen. Die Steuerrekurskommission wird über die Kosten ihres Verfahrens
neu zu befinden haben.

4.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7
in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, der Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2004 von
Amtes wegen aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom
13. Februar 2004 bestätigt. Die Steuerrekurskommission hat über die Kosten
ihres Verfahrens neu zu befinden.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: