Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.278/2006
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2A.278/2006 /vje

Urteil vom 15. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Postfach, 4001 Basel,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Postfach 2248, 4001 Basel.

direkte Bundessteuer 1995 (Nach- und Strafsteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt
vom 14. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. X.________ und B.X.________ haben den Rückkaufswert ihrer gemischten
Lebensversicherung gegenüber den Steuerbehörden nie deklariert. Mit
definitiver Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2000 erfasste die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt deshalb im Bemessungsjahr 1993 für
die direkte Bundessteuer ein zusätzliches Einkommen von Fr. 290'000.--; die
geschuldete Nachsteuer setzte sie auf Fr. 14'686.-- und die Strafsteuer auf
100 % dieses Betrages fest. Der diese Veranlagung schützende Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt wurde vom Bundesgericht unter
teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Steuerpflichtigen aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid "im Sinne der
Erwägungen" an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
zurückgewiesen (Urteil 2A.265/2002 vom 4. November 2002). Diese hat
entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben (Reduktion des aufgerechneten
Einkommens um Fr. 46'034.--) neu nur noch ein zusätzliches Einkommen von Fr.
243'966.-- berücksichtigt und den Nach- und den Strafsteuerbetrag je auf Fr.
11'696.-- bestimmt (Entscheid vom 14. April 2004).

2.
Gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission haben A.X.________ und
B.X.________ am 5. Mai 2004 beim Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
einen "privatrechtlichen Rekurs" eingereicht, welcher in der Folge nach
Angaben der Steuerrekurskommission zuständigkeitshalber ans Bundesgericht
weitergeleitet worden sei. Kenntnis von der Streitsache erhielt dieses jedoch
erst aufgrund einer Rückfrage der kantonalen Steuerrekurskommission vom 17.
Mai 2006. In der Folge fragte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts A.X.________ und B.X.________ an, ob sie noch
eine Behandlung ihres "Rekurses" wünschten; mit (verspätetem) Schreiben vom
3. Juni 2006 haben A.X.________ und B.X.________ ihr Interesse am Verfahren
bekräftigt. Allerdings enthält der "Rekurs" der Steuerpflichtigen, welcher
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG entgegenzunehmen ist,
keinen klaren Antrag. Damit erscheint fraglich, ob diese Eingabe den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3
S. 452) genügt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, zumal
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde so oder anders offensichtlich unbegründet
ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung,
Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden
kann:

3.
Das Bundesgericht hat bereits mit Urteil 2A.265/2002 vom 4. November 2002
entschieden, dass vorliegend zu Recht Nach- und Strafsteuern erhoben werden.
Zudem hat es festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung gegeben sind, zumal die Beschwerdeführer die (ihnen
auch im Nach- und Strafsteuerverfahren obliegende) Mitwirkungspflicht völlig
vernachlässigt haben. Selbst die Höhe des aufzurechnenden Einkommens ist
bereits festgesetzt worden, hat das Bundesgericht doch verbindlich
angeordnet, dass der streitige Betrag um Fr. 46'034.-- zu reduzieren sei. In
all diesen Punkten ist die vorliegende Streitigkeit endgültig beurteilt
worden, zumal sowohl die Steuerrekurskommission als auch das Bundesgericht
selbst an die entsprechenden Erwägungen des Urteils 2A.265/2002 gebunden
sind. Offen war einzig noch die Frage, welche Nachsteuer- und
Strafsteuerbeträge sich aus dem korrigierten Einkommensbetrag ergeben. Die
dahingehenden Berechnungen der Vorinstanz werden von den Beschwerdeführern in
keinerlei Hinsicht kritisiert und sind denn auch nicht zu beanstanden. Auf
die ohnehin nur schwer verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführer braucht
nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: