Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.277/2006
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2A.277/2006 /vje

Urteil vom 29. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Philip Stolkin,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg, route d'Englisberg 9/11,
1763 Granges-Paccot,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.

Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. März 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1978), von Mazedonien, reiste 1998 in die Schweiz ein,
heiratete im April 1999 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1971) und
erhielt aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Da die Eheleute seit
Januar 2002 getrennt leben, lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des
Kantons Freiburg (Migrationsamt) am 3. August 2004 ein Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte X.________ eine Frist, das
Kantonsgebiet zu verlassen. Ein Beschwerdeverfahren blieb erfolglos (Urteil
des Bundesgerichts 2A.150/2005 vom 23. Juni 2005).

Am 8. Juli 2005 ersuchte X.________ das Migrationsamt um Wiedererwägung und
um Erteilung einer "Härtefallbewilligung". Sie machte geltend, unter einer
Hautkrankheit zu leiden und akut suizidgefährdet zu sein. Das
Wiedererwägungsgesuch wurde am 27. Dezember 2005 abgelehnt. Eine hiergegen
eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am
22. März 2006 (Versand: 4. April 2006) ab, soweit es darauf eintrat. Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2006 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an diese
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Eingabe als
staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. Dem Rechtsmittel sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege
sowie Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.
Dadurch wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

2.1 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, das Migrationsamt sei
zulässigerweise auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor mit einem Schweizer Bürger
verheiratet und hat daher nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG (SR 142.20)
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit nicht
ausgeschlossen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Mit diesem Rechtsmittel
kann in einem solchen Fall auch gerügt werden, der Nichteintretensentscheid
verstosse gegen Bundesverfassungsrecht (vgl. BGE 2A.447/2005 vom 6. März
2006, E. 4; 127 II 264 E. 1a S. 267; Urteil 2A.383/2001 vom 23. November
2001, E. 1b/bb, je mit Hinweis). Gegenstand des Verfahrens kann aber allein
die verfahrensrechtliche Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Urteile 2A.383/2001 vom 23.
November 2001, E. 2; 2A.356/1993 vom 19. Oktober 1994, E. 2a mit Hinweis auf
BGE 109 Ib 246 E. 4a S. 251).

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf kantonale Vorschriften
betreffend die Wiedererwägung von Verfügungen. Von Bundesverfassungs wegen
besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem
ersten Entscheid erheblich geändert haben (vgl. BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.;
Urteile 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006, E. 2; 2A.383/2001 vom 23. November 2001,
E. 2e; 2A.356/1993 vom 19. Oktober 1994, E. 2b, je mit Hinweisen; 2A.7/2004
vom 2. Au-gust 2004, E. 1.2; 2A.260/2002 vom 23. September 2002, E. 1.2). Das
ist hier nicht der Fall.

2.2.1 Für den ursprünglichen Entscheid war massgebend, dass die Ehegatten
seit Januar 2002 getrennt leben, ohne dass konkrete Hinweise für eine
Wiederaufnahme der Gemeinschaft bestünden; deshalb erweise sich die Berufung
auf Art. 7 Abs. 1 ANAG als rechtsmissbräuchlich. Daran hat sich nichts
geändert. Dass die Beschwerdeführerin den Glauben an ein zukünftiges
eheliches Zusammenleben nicht verloren hatte, wurde bereits im ursprünglichen
Entscheid berücksichtigt und stellt insofern keinen Wiederherstellungsgrund
dar. Es durfte daher auch auf die Einvernahme der Zeugin Z.________
verzichtet werden; mit dieser sollte lediglich bewiesen werden, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin auf eine Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft hoffe bzw. dass sie immer noch warme Gefühle für ihren Ehemann
hege. Dass die eheliche Gemeinschaft effektiv wieder aufgenommen worden ist,
behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Auf die Mitteilung des
Ehemannes vom 20. Dezember 2005 an das Migrationsamt, dass für ihn eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausser Betracht falle, kam es unter
diesen Umständen nicht an.

2.2.2 Neu ist allenfalls die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin an einer
Depression leide. Es ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
diesen Umstand als irrelevant angesehen hat, zumal die Beschwerdeführerin
sich auch in ihrer Heimat medizinisch betreuen lassen kann. Im Übrigen ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des kantonalen
Verfahrens nur die Wegweisung aus dem Kanton bildet.

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr keine
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21; Härtefall)
erteilt worden sei, verkennt sie, dass sie keinen Anspruch auf eine solche
Bewilligung hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt
nicht offen steht. Im Übrigen ist die Gewährung einer Ausnahme von der
zahlenmässigen Begrenzung der (erwerbstätigen) Ausländer Sache des
Bundesamtes; den Kantonen kann keine Rechtsverweigerung zur Last gelegt
werden, wenn sie ein entsprechendes Gesuch nicht an dieses Amt weiterleiten,
weil sie ohnehin keine Bewilligung erteilen wollen (vgl. zum Ganzen BGE 122
II 186 ff.; 130 II 281 E. 2.2 S. 284; 126 II 335 E. 1c/aa S. 338; Urteile
2P.353/1996 vom 27. November 1996, E. 2a; 2P.199/1995 vom 22. November 1996,
E. 1a und 2a/bb, je mit Hinweisen).

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung (Art. 152 OG) ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren
ebenfalls abzuweisen. Damit wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (vgl. Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen sind
nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Bevölkerung und
Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: