Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.276/2006
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{T 1/2}
2A.276/2006 /sza

Urteil vom 12. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Swisscom Mobile AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Prestinari,

gegen

TDC Switzerland SA / Sunrise,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Oliver Buchs und Fürsprecher Stephan
Kratzer,
Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom), Marktgasse 9, 3003 Bern.

Verfügung der Bedingungen der Interkonnektion (Mobilterminierung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen
Kommunikationskommission (ComCom) vom 4. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 reichte die unter dem Markennamen sunrise
auftretende TDC Switzerland AG bei der Eidgenössischen
Kommunikationskommission (ComCom) ein gegen die Swisscom Mobile AG
gerichtetes Interkonnektionsgesuch ein. Darin beantragte sie primär, die
Gebühr für den Interkonnektionsdienst "Swisscom Mobile Terminating Service"
(im Wesentlichen: anbieterüberschreitende Verbindungsleistungen bei der
Mobiltelefonie) im Hinblick auf deren Höhe und Preisstruktur zu überprüfen
und rückwirkend auf den 1. Januar 2006 kostenorientiert festzulegen; zugleich
sei die Swisscom Mobile AG zu verpflichten, denselben Dienst nebst einer
Verrechnung pro Minute zusätzlich mit einer Verrechnung pro Anruf
kostenorientiert anzubieten. Diese Begehren wurden durch verschiedene
Eventualanträge ergänzt.

In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2006 beantragte die Swisscom Mobile AG,
auf das Gesuch nicht einzutreten und eventuell den fraglichen
Mobilterminierungspreis auf 20 Rappen pro Minute festzusetzen. Darüber hinaus
stellte sie verschiedene prozessuale Begehren: Insbesondere ersuchte sie,
über das Eintreten auf das Gesuch sei mit einer selbständig anfechtbaren
Verfügung zu entscheiden. Sollte auf das Interkonnektionsgesuch eingetreten
werden, sei das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die
Frage der Marktbeherrschung in einer hängigen Untersuchung der
Wettbewerbskommission zur Terminierung beim Mobilfunk zu sistieren; bei
Ablehnung dieses Sistierungsgesuchs sei darüber ebenfalls in einer
selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu befinden.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2006 stellte die Kommunikationskommission
fest, sie sei für die Beurteilung des fraglichen Interkonnektionsgesuchs vom
23. Januar 2006 zuständig, und entschied, darauf einzutreten. Gleichzeitig
wies sie den Antrag von Swisscom Mobile AG auf Sistierung des Verfahrens ab.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Mai 2006 an das Bundesgericht
beantragt die Swisscom Mobile AG, die Verfügung der Kommunikationskommission
vom 4. Mai 2006 sei aufzuheben und auf das Interkonnektionsgesuch der TDC
Switzerland AG vom 23. Januar 2006 sei nicht einzutreten. Für den Fall, dass
auf das Interkonnektionsgesuch eingetreten werde, sei die Verfügung insoweit
aufzuheben, als damit die Sistierung des Verfahrens verweigert wurde, und das
Interkonnektionsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die
Frage der Marktbeherrschung in der hängigen Untersuchung der
Wettbewerbskommission zur Terminierung beim Mobilfunk zu sistieren. Darüber
hinaus ersucht die Swisscom Mobile AG darum, ihrer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die TDC Switzerland AG und die Kommunikationskommission stellen den Antrag,
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verweigern
und sie sei in der Sache abzuweisen.

C.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2006 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme angeordnet, dass bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehren zu
unterbleiben haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 11 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR
784.10) müssen marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten andern
Anbieterinnen nach den Grundsätzen einer transparenten und kostenorientierten
Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion gewähren,
wobei sie die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen
Interkonnektionsdienstleistungen gesondert auszuweisen haben.

Grundsätzlich werden die Bedingungen der Interkonnektion zwischen den
beteiligten Unternehmungen direkt vereinbart. Eine behördliche Regelung ist
gesetzlich nur subsidiär für den Fall vorgesehen, dass sich die Parteien
nicht innert vernünftiger Frist einigen können. Gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG
verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission auf Antrag des
Bundesamtes für Kommunikation die Interkonnektionsbedingungen nach markt- und
branchenüblichen Grundsätzen, wenn innert drei Monaten zwischen dem zur
Interkonnektion verpflichteten Anbieter und dem Anfrager keine Einigung
zustande kommt (vgl. BGE 132 II 47 E. 2.1 S. 50; 131 II 13 E. 1.2 S. 16, mit
Hinweisen).

1.2 Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen
Zwischenentscheid. Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind
Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht.
Verfügungen über die Zuständigkeit und die Sistierung eines Verfahrens gelten
grundsätzlich als selbständig anfechtbar (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. a und c
VwVG). Vorliegend erscheint allerdings fraglich, ob ein eigentlicher
Zuständigkeitskonflikt besteht oder nicht eher über eine sonstige
Prozessvoraussetzung gestritten wird. So oder so ist jedoch erforderlich,
dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann, wobei dieser Nachteil nicht rechtlicher Natur zu sein braucht,
sondern ein (qualifiziertes) tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches
Interesse dafür genügt (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1
VwVG; BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 619).

Endverfügungen der Kommunikationskommission in Anwendung von Art. 11 Abs. 3
FMG unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl.
Art. 11 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 1 FMG; BGE 132 II 47 E. 1.1 S. 49; 131 II 13
E. 1.3, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es in der Sache um den
Mobilterminierungspreis der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur
Beschwerdegegnerin, d.h. um den Preis, den diese jener für die Verbindung
eines Anrufs aus ihrem Netz mit demjenigen der Beschwerdeführerin zu bezahlen
hat. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Kommunikationskommission auf das
Interkonnektionsgesuch der Beschwerdegegnerin eintritt und die Sistierung des
Verfahrens ablehnt, hat für die Beschwerdeführerin weitreichende Folgen. Es
steht ein umfangreiches Verfahren an, in dem unter anderem die Frage
beantwortet werden muss, ob die Beschwerdeführerin den schweizerischen
Mobiltelefoniemarkt beherrscht; gleichzeitig ist mit Blick auf die
gegebenenfalls erforderliche kostenorientierte Preisgestaltung die
Kostenstruktur bei der Beschwerdeführerin abzuklären, wobei diese dafür
grundsätzlich den Nachweis zu erbringen hat (vgl. Art. 58 Abs. 3 der
Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste, FDV; SR 784.101.1).
Die der Beschwerdeführerin entstandenen Aufwendungen würden ihr auch im Falle
des Obsiegens in der Hauptsache nicht vergütet, weil die Zusprechung einer
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Interkonnektionsverfahren mangels
gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen ist (BGE 132 II 47 E. 5 S. 61 ff.). Der
angefochtene Zwischenentscheid bewirkt damit einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin, weshalb sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erweist.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann
das Bundesgericht die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104
lit. c OG e contrario). Da es sich bei der Kommunikationskommission nicht um
eine richterliche Behörde handelt, greift die Kognitionsbeschränkung von Art.
105 Abs. 2 OG nicht (BGE 132 II 47 E. 1.2 S. 49; 131 II 13 E. 3.1-3.3 S. 18
ff.).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Mobilterminierungspreis
sei nie Gegenstand von Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin gewesen und
diese habe es versäumt, von der Beschwerdeführerin innert der vertraglich
vorgesehenen Frist und in der erforderlichen Form eine Preisanpassung zu
verlangen. Dem regulatorischen behördlichen Eingriff stünden die Grundsätze
der Vertragsfreiheit und des Verhandlungsprimats entgegen, wie sie aus Art.
11 Abs. 3 FMG hervorgingen. Die Kommunikationskommission sei somit sachlich
nicht zuständig, die Interkonnektionsbedingungen zu verfügen.

Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, es könne aus den vorliegenden
Beweismitteln nicht zweifelsfrei geschlossen werden, ob bzw. in welchem
Umfang über den Mobilterminierungspreis der Beschwerdeführerin ausdrücklich
verhandelt worden sei. Sie führt jedoch aus, bei der Interkonnektion unter
Einschluss der Mobilterminierung handle es sich um ein doppelt
synallagmatisches Vertragsverhältnis und Netzzusammenschaltungen würden in
der Praxis mit in sich geschlossenen Vertragswerken geregelt. Da die Parteien
unbestrittenermassen Verhandlungen über die Mobilterminierungspreise der
Beschwerdegegnerin geführt hätten, sei aufgrund der Wechselseitigkeit der
Preise davon auszugehen, dass auch die entsprechenden Preise der
Beschwerdeführerin Verhandlungsgegenstand gebildet hätten.

2.2 Nach Art. 11 Abs. 3 FMG verfügt die Kommunikationskommission die
Interkonnektionsbedingungen, wenn innert drei Monaten bei den dafür
gesetzlich vorgeschriebenen Verhandlungen zwischen dem zur Interkonnektion
verpflichteten Anbieter und dem Anfrager keine Einigung zustande kommt. Die
um Interkonnektion nachsuchende Anbieterin kann dem Bundesamt für
Kommunikation (als instruierende und antragstellende Behörde) zu
Beweiszwecken die Aufnahme von Interkonnektionsverhandlungen oder von
Neuverhandlungen schriftlich mitteilen (so genannte Notifikation der
Verhandlungsaufnahme; Art. 51 FDV). Anzuzeigen ist lediglich die Aufnahme von
Verhandlungen. Über den Inhalt braucht nichts mitgeteilt zu werden.

2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die sachliche
Zuständigkeit der Vorinstanz (im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VwVG) nicht in
Frage. Sie ist die sachlich kompetente Behörde, die im Streitfall über
Interkonnektionsbedingungen entscheidet. Bei der vorgeschriebenen
Verhandlungsfrist von drei Monaten handelt es sich um eine eigenständige
spezialgesetzliche Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung. Diese Voraussetzung
muss erfüllt sein, damit die Kommunikationskommission die
Interkonnektionsbedingungen hoheitlich festlegen darf. Wird die Frist von
drei Monaten nicht eingehalten, ist ein regulatorisches Verfahren
ausgeschlossen und damit unzulässig.

2.4 Interkonnektion erfolgt selten einseitig. Inhaltlich geht es in aller
Regel um eine Zusammenschaltung von Fernmeldenetzen, die mit dem Austausch
von Fernmeldeleistungen verbunden ist. Das Interkonnektionsverhältnis
zwischen zwei Anbieterinnen wird denn auch üblicherweise als ein einziges
Vertragsverhältnis erachtet bzw. durch ein in sich geschlossenes Vertragswerk
geregelt. Entscheidend ist letztlich die Wechselseitigkeit des
Interkonnektionsverhältnisses (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesgerichts 2A.450/2005 und 2A.452/2005 vom 21. April 2006, E. 7.2).

Im vorliegenden Fall geht es um die Interkonnektionsbedingungen bei der
Mobilterminierung zwischen zwei Anbieterinnen von Mobiltelefoniediensten, die
im entsprechenden schweizerischen Markt eine wesentliche Rolle spielen und
die auf die wechselseitigen Verbindungen angewiesen sind. Die
Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht darauf berufen, über die
Bedingungen für ihre eigenen Interkonnektionsleistungen hätten zwischen den
Parteien nie Verhandlungen stattgefunden. Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2005 die Beschwerdegegnerin
ersuchte, ihren Mobilterminierungspreis per 1. Januar 2006 auf dasselbe
Preisniveau wie dasjenige der Beschwerdeführerin zu senken. Diese
Verhandlungsaufnahme wurde dem Bundesamt für Kommunikation mit der Zustellung
einer Kopie des Schreibens notifiziert. Aufgrund der einheitlichen
Betrachtungsweise muss somit davon ausgegangen werden, dass die
Interkonnektionsverhandlungen stattgefunden und auch die reziproken
Mobilterminierungspreise der Beschwerdeführerin als potentiellen Gegenstand
mitumfasst haben, selbst wenn die Parteien über die letzteren eventuell noch
nicht ausdrücklich verhandelten (vgl. dazu das zur Publikation bestimmte
Urteil des Bundesgerichts 2A.450/2005 und 2A.452/2005 vom 21. April 2006, E.
7.3).
2.5 An dieser Rechtslage ändert auch der vertragliche
Preisanpassungsmechanismus nichts, der Änderungen per Ende Jahr unter
Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist vorsieht. Zunächst erscheint
fraglich, ob ein vertragliches Anpassungsgesuch in jedem Fall überhaupt mit
Verhandlungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 FMG gleichgesetzt bzw. ob auf
vertraglicher Grundlage die gesetzliche Prozessvoraussetzung von Art. 11 Abs.
3 FMG geändert werden kann. So oder so müsste aber in einem wechselseitigen
Interkonnektionsverhältnis auch der vertragliche Anpassungsmechanismus so
ausgestaltet sein bzw. ausgelegt werden, dass durch das Gesuch um
Preisanpassung durch die eine Partei die Preise beider Parteien zum
Verhandlungsgegenstand würden. Nur so liesse sich die vertragliche Regelung
allenfalls mit dem Gesetz in Einklang bringen.

2.6 Bildete der Mobilterminierungspreis der Beschwerdeführerin somit
Gegenstand der mehr als dreimonatigen Verhandlungen, verletzte die Vorinstanz
Bundesrecht nicht, indem sie auf das Interkonnektionsgesuch der
Beschwerdegegnerin eintrat.

3.
3.1 Was die von der Beschwerdeführerin angestrebte Sistierung des
Interkonnektionsverfahrens betrifft, beruft sich diese im Wesentlichen
darauf, die Wettbewerbskommission führe gegenwärtig eine Untersuchung über
die Frage der Marktbeherrschung bei der Mobilfunkterminierung durch. Zwecks
Koordination des Interkonnektionsverfahrens mit dem wettbewerbsrechtlichen
Verfahren sei das erste daher zu sistieren.

3.2 Die Sistierung eines Verfahrens gilt grundsätzlich als rechtmässig, wenn
sie sich als sachlich gerechtfertigt erweist. Dies trifft insbesondere dann
zu, wenn dem Ausgang eines anderen Verfahrens für den Entscheid im
eingestellten Prozess eine wesentliche präjudizielle Bedeutung zukommt (vgl.
BGE 123 II 1 E. 2b S. 3; 122 II 211 E. 3e S. 217, mit Hinweis). Sprechen
sachliche Gründe gegen eine Sistierung, ist umgekehrt eine Verweigerung
derselben selbst dann nicht bundesrechtswidrig, wenn ein paralleles Verfahren
läuft.

3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das sektorielle
Interkonnektionsregime neben dem allgemeinen Wettbewerbsrecht zur Anwendung
(Urteil des Bundesgerichts 2A.503/2000 und 2A.505/2000 vom 3. Oktober 2001
[so genannter Commcare-Entscheid; vgl. ZBl 103/2002 S. 244], E. 6c). Die
Konsultation der Wettbewerbskommission im Interkonnektionsverfahren soll eine
gewisse inhaltliche Koordination der beiden Verfahren sicherstellen (BBl 1996
III 1427). Abgesehen vom gemeinsamen Anknüpfungspunkt der Marktbeherrschung
handelt es sich jedoch um zwei verschiedene Verfahren. Dabei hat nicht
grundsätzlich das wettbewerbsrechtliche dem interkonnektionsrechtlichen
vorzugehen. Vielmehr ist unabhängig von der Abfolge davon auszugehen, dass
die involvierten Behörden die Analyse der Marktbeherrschung aufeinander
abstimmen. In der Regel wird sich dabei die untere Instanz an der
Rechtsprechung der höheren ausrichten.

Ob ein erstinstanzlicher Entscheid in der Untersuchung der
Wettbewerbskommission kurz bevorsteht, ist unklar. Je nach Verfahrensgang
kann dies unter Umständen noch lange dauern. Möglich ist auch, dass die Frage
der Marktbeherrschung in den kartellrechtlichen Untersuchungen offen bleibt,
etwa weil ohnehin kein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Ebenso wenig kann
eine Priorität des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens aus den
unterschiedlichen Rechtsmittelwegen abgeleitet werden. Eine kartellrechtliche
Verfügung der Wettbewerbskommission lässt sich zunächst bei der
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen,
Kartgellgesetz, KG; SR 251) und deren Entscheid (in Anwendung von Art. 97
Abs. 1 i.V.m. Art. 98 lit. e OG) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht anfechten. Gegen den interkonnektionsrechtlichen Entscheid der
Kommunikationskommission kann demgegenüber einzig direkt beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. E. 1.2). Das Interesse an
einer beschleunigten höchstrichterlichen Beantwortung der Frage der
Marktbeherrschung würde insofern sogar eher für einen Vorrang des
Interkonnektionsverfahrens sprechen. Weder in der einen noch in der anderen
Richtung ergibt sich hieraus jedoch eine allgemeingültige Priorität. In
beiden Verfahren bleibt der Rechtsschutz so oder so unabhängig davon
garantiert, ob im einen oder anderen Verfahren eine Sistierung angeordnet
wird oder nicht. Auch durch das gesetzliche Koordinationsziel wird der
Rechtsschutz nicht beschnitten; vielmehr dient dieses gerade einer
einheitlichen und damit in sich geschlossenen Praxis.

Entscheidend ist indes, dass Interkonnektion letztlich die Beseitigung des
Wettbewerbsvorteils bezweckt, über den die pflichtige Anbieterin nur deshalb
verfügt, weil sie den fraglichen Bereich des Telekommunikationsmarkts
beherrscht. Die Rechtsordnung versucht zu simulieren, dass die zwischen den
konkurrierenden Anbieterinnen von Fernmeldedienstleistungen geltenden
Interkonnektionsbedingungen unter funktionierenden Wettbewerbsverhältnissen
zustande kommen. Von dieser Wettbewerbssituation sollen am Ende der
Telekommunikationsmarkt als Ganzes und insbesondere die Endkunden der
Fernmeldediensteanbieterinnen profitieren (zur Publikation bestimmtes Urteil
des Bundesgerichts 2A.450/2005 und 2A.452/2005 vom 21. April 2006, E. 2.3.1).
Selbst wenn zwischen den Fernmeldediensteanbieterinnen finanzielle
Ausgleichszahlungen auch noch nachträglich stattfinden können, profitieren
die Endkunden erst und nur dann von günstigeren Tarifen, wenn die
interkonnektionsrechtlich bedingte Verbilligung der Preise tatsächlich
festgelegt ist und Anwendung findet. Das begründet ein erhebliches
öffentliches Interesse an einer beförderlichen Erledigung des
Interkonnektionsverfahrens.

3.4 Im vorliegenden Fall ist die Interkonnektion als solche (in technischer
Hinsicht) an sich nicht in Frage gestellt. Das Interkonnektionsverfahren zu
sistieren brächte aber ein erhebliches Risiko der Verzögerung der Einführung
der allenfalls verbilligten Preise mit sich. Die damit verbundenen
öffentlichen Interessen vermögen zwar nicht unbedingt die Notwendigkeit
vorsorglicher Massnahmen zu begründen (vgl. BGE 127 II 132, insbes. E. 4c
S. 139), sprechen aber deutlich gegen eine Sistierung des Hauptverfahrens.
Die Beschwerdeführerin macht keine überzeugenden Gründe geltend, die zu einer
anderen Beurteilung führen könnten. Die mit dem angefochtenen Entscheid
verfügte Verweigerung der Sistierung des Interkonnektionsverfahrens lässt
sich daher sachlich rechtfertigen und verstösst nicht gegen Bundesrecht.

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). Da
die Beschwerdegegnerin durch interne Mitarbeiter vertreten wird, ist
praxisgemäss von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. dazu das Urteil 2A.191/2005 vom
2. September 2005, E. 6).

4.3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen
Kommunikationskommission (ComCom) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: