Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.273/2006
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2A.273/2006 /vje

Urteil vom 22. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, geb. 1982, zzt. Untersuchungsgefängnis, Wassergraben 23, 4500
Solothurn,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502
Solothurn.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 27. April 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 27. April 2006 genehmigte das Haftgericht des Kantons
Solothurn die vom Solothurner Amt für öffentliche Sicherheit,
Ausländerfragen, gegen den aus Guinea stammenden X.________ (geb.  1982)
angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 24. Juli 2006. Mit ans
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gesandter Beschwerde vom 11. Mai
2006 beantragt X.________ sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden. Das
Verwaltungsgericht hat diese - als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Haftgenehmigung entgegenzunehmende - Eingabe am 16. Mai 2006
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer
Begründung behandelt werden:
2.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft sind
aus den im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegten Gründen, auf die
hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), gegeben. Insbesondere ist
der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR
142.20) erfüllt (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; 122
II 49 E. 2a S. 50 f.). Der auch schon im Zusammenhang mit
Betäubungsmitteldelikten aufgefallene Beschwerdeführer ist bereits mehrmals
untergetaucht. Der Vollzug der Wegweisung erscheint nicht undurchführbar
(Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 und 3b S. 220 ff.). Die für
den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand
genommen worden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der
Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte. Die Gewährung oder Verweigerung
des Asyls - beiden in der Schweiz gestellten Asylgesuchen des
Beschwerdeführers blieb der Erfolg sowohl beim Bundesamt für Migration als
auch bei der Schweizerischen Asylrekurskommission verwehrt - bildet nicht
Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Ausschaffungshaft. Das gilt
ebenso für die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung (vgl. BGE 128 II 193
E. 2 S. 196 ff.; 121 II 59).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen anwaltlicher Unterstützung
anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend bei der erstmaligen
richterlichen Haftprüfung eine Verbeiständung von Verfassungs wegen nicht
notwendig war, da sein Fall insoweit keine besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufweist. Somit musste das Haftgericht
dem Beschwerdeführer weder von Amtes wegen noch auf einen etwaigen Antrag hin
einen (unentgeltlichen) Rechtsanwalt beigeben. Im Falle einer etwaigen
Haftverlängerung über den 24. Juli 2006 hinaus werden die kantonalen Stellen
ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers um Verbeiständung allerdings
im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen haben, wonach eine
unentgeltliche Verbeiständung dann grundsätzlich nicht verweigert werden darf
(vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 52 f., 275 E. 3 S. 276 ff.; Urteil 2A.148/1997
vom 6. Mai 1997, E. 4).

3.
3.1 Nachdem die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich jedoch,
von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). Das
in der Eingabe vom 11. Mai 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird damit gegenstandslos. Sollte mit diesem Gesuch auch eine
unentgeltliche Verbeiständung begehrt worden sein, so ist es abzuweisen. Wie
die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerdeführer nicht
ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen, womit sich diese
als aussichtslos erweist (Art. 152 OG).

3.2 Das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländeramt, des Kantons Solothurn
hat sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit,
Ausländerfragen, sowie dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: