Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.268/2006
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2A.268/2006 /leb

Urteil vom 31. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Abweisung des Gesuches um Aufhebung der Eingrenzungsverfügung vom 6. April
2004,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 26. April 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1978) stammt aus Armenien. Am 29. April 2004 wurde ihm
gestattet, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen seinen negativen
Asylentscheid vom 10. März 2004 in der Schweiz abzuwarten. Am 6. April 2004
grenzte ihn das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wegen zweier
Ladendiebstähle auf das Gebiet des Bezirks Liestal ein. Am 19. April 2005
lehnte es sein Gesuch ab, hierauf wiedererwägungsweise zurückzukommen, bevor
er sich nicht während eines Jahres bewährt habe. Der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft und das
Bundesgericht bestätigten diese Verfügung auf Beschwerden hin am 1. Juni 2005
bzw. 8. Juli 2005 (2A.408/2005).

1.2 Am 21. März 2006 ersuchte X.________ erneut darum, seine Eingrenzung auf
den Bezirk Liestal aufzuheben; diese beeinträchtige ihn in seinen sozialen
Kontakten zu seinen Landsleuten; er werde sich künftig an die hiesige Ordnung
halten und zu keinen Klagen mehr Anlass geben. Das Amt für Migration lehnte
sein Gesuch am 27. März 2006 ab, was der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. April 2006 bestätigte, da
X.________ wiederum wiederholt gegen die Eingrenzungsverfügung verstossen und
sich somit nicht klaglos verhalten habe.

1.3 X.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Mai 2006,
den Entscheid des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen und seine Eingrenzung
auf den Bezirk Liestal aufzuheben, allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

2.
Die Beschwerde ist gestützt auf die eingeholten Akten offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen - insbesondere ohne den beantragten
zweiten Schriftenwechsel (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG; unveröffentlichte E. 2 von
BGE 116 II 605 ff.; BGE 94 I 659 E. 1b S. 662 f.) - im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2005 festgestellt, dass
der Beschwerdeführer gestützt auf sein Verhalten die Voraussetzungen für eine
Eingrenzung gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG (SR 142.20) erfüllt. Danach kann
einem Ausländer, der keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung besitzt
und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die
Auflage gemacht werden, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder
ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (BBl 1994 I 327; Urteile 2A.347/2003
vom 24. November 2003, E. 2, und 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.3). Die
Eingrenzung ist gegebenenfalls zu beenden, wenn sich der Betroffene bewährt
hat und die begründete Erwartung besteht, er werde sich künftig wohlverhalten
(Urteil 2A.408/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.125).

2.2 Wenn die kantonalen Behörden annahmen, dies sei beim Beschwerdeführer
immer noch nicht hinreichend der Fall, ist dies nicht bundesrechtswidrig:
Wohl hat der Einzelrichter bei seinem Entscheid dessen Verurteilung vom 25.
August 2005 zu einer Busse von Fr. 60.-- wegen geringfügigen Diebstahls zu
Unrecht mitberücksichtigt, da sich der entsprechende Strafbefehl auf eine Tat
aus dem August 2004 bezog und damit nicht in den relevanten Zeitraum fiel,
doch hat der Beschwerdeführer in diesem erneut wiederholt seine Eingrenzung
verletzt; so wurde er letztmals am 17. März 2006, nur gerade vier Tage vor
seinem Gesuch um Aufhebung der entsprechenden Anordnung, in Y.________
angehalten. Trotz des negativen Entscheids des Amts für Migration vom 27.
März 2006 verstiess er am 20. April 2006 erneut gegen die Eingrenzung, wofür
er im Kanton Basel-Stadt tags darauf zu 3 Tagen Gefängnis (bedingt)
verurteilt wurde. Hieraus durften die kantonalen Behörden schliessen, dass er
- trotz seiner anders lautenden Beteuerungen - nach wie vor nicht bereit ist,
sich an die hiesige Ordnung und die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu
halten. Die Verletzung einer Eingrenzung kann die Vorbereitungs- oder
Ausschaffungshaft nach sich ziehen (vgl. Art. 13a lit. b bzw. Art. 13b Abs. 1
lit. b ANAG; BGE 125 II 377 E. 3), weshalb sich auch ihre Aufrechterhaltung
aus dem gleichen Grund als verhältnismässig erweist, zumal auf ein
begründetes Gesuch hin Ausnahmen für Besuche ausserhalb des Rayons möglich
bleiben. Obwohl der Beschwerdeführer im Urteil vom 8. Juli 2005 hierauf
aufmerksam gemacht worden ist, hat er sich um keine solchen bemüht, sondern
seine Eingrenzung jeweils einfach missachtet; sein Einwand, dass er dies
"ohne böse Absicht" getan habe, überzeugt unter diesen Umständen nicht;
ebenso geht seine Kritik an der Sache vorbei, "nicht gemeingefährlich" zu
sein: Die Eingrenzung bzw. deren Aufrechterhaltung setzt keine Gemeingefahr
voraus; es genügt, wenn der Betroffene in grober Weise gegen ungeschriebene
Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst bzw. wiederholt und
schwerwiegend fremdenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen keine Folge
leistet (vgl. das Urteil 2A.408/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.1), wovon bei
einer hartnäckigen Missachtung der Eingrenzung auszugehen ist.

2.3 Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid weiter
einwendet, überzeugt nicht: Da nicht bestritten war, dass er seine
Eingrenzung verletzt hat und dies deren Aufrechterhaltung rechtfertigt,
erübrigte es sich, einen Auszug aus dem Strafregister für die Jahre 2005 und
2006 einzuholen. Auch wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch
verletzt, dass bei seiner Einsicht in die Akten kein Verzeichnis über diese
vorlag (vgl. das Urteil 2A.749/2005 vom 25. April 2006, E. 3.3). Nachdem er
gegen die negative Verfügung des Amts für Migration Beschwerde eingereicht
und dessen Vernehmlassung an den Einzelrichter keine wesentlichen neuen
Elemente enthalten hatte, war ein zweiter Schriftenwechsel entbehrlich; im
Übrigen gab der Einzelrichter ihm unter Beilage der entsprechenden
Vernehmlassung am 12. April 2006 Gelegenheit, bis zum 20. April 2006 eine
rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen, womit er die
Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig noch auf jene Punkte hinzuweisen, zu
denen er in seiner Beschwerde - weil angeblich neu - keine  Stellung nehmen
konnte. Zwar befand er sich ab dem 20. April 2006 in Basel in Polizeiverhaft,
doch hat er zuvor weder ein Fristverlängerungs- noch danach ein
Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, was ihm zumutbar gewesen wäre; die
hierzu erforderlichen Kontakte mit seinem Rechtsvertreter wären auch
telefonisch möglich gewesen. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und im Urteil vom 8. Juli 2005 verwiesen (Art. 36a
Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu entsprechen,
da seine Eingabe zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 152 OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Kantonsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: