Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.261/2006
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2A.261/2006 /vje

Urteil vom 18. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

1. A.________, geb. 1980,
2.B.________, geb. 1978,
3.C.________, geb. 2001,
4.D.________, geb. 2004
5.E.________, geb. 1952,
6.F.________, geb. 1954,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 22. März 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die aus Mazedonien stammenden Eheleute A.________ (geb. 1980) und B.________
(geb. 1978) sowie ihre Töchter C.________ und D.________ (geb. 2001 und 2004)
verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, die bis zum 8. bzw. 18. Februar 2005
gültig waren. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des
Kantons Zürich wies am 4. Februar 2005 das Gesuch der Familie um Verlängerung
der Bewilligung ab und forderte sie auf, das zürcherische Kantonsgebiet bis
zum 30. April 2005 zu verlassen. Den hiegegen gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. November 2005 ab. Auf die
anschliessend erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 22. März 2006 nicht ein.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 haben die Eheleute A.________ und B.________,
deren Kinder sowie die Eheleute E.________ und F.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, den
Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Sie kann daher
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer
Begründung erledigt werden.

2.1 Soweit die Beschwerdeführer 5 und 6 als Eltern des mündigen
Beschwerdeführers 1 hier erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren als
Parteien auftreten, sind sie nicht zur Beschwerde legitimiert (formelle
Beschwer; vgl. BGE 123 II 115 E. 2a S. 117; Urteil 2A.514/2005 vom 31. Januar
2006, E. 1.6).
2.2 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG entsprechenden kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr erhobene
Rechtsmittel nicht eingetreten, da es einen Rechtsanspruch auf die streitige
fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat. Zwar verfügt der
Beschwerdeführer 5 über eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer
1 beruft sich jedoch zu Recht nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20),
welcher dem unmündigen Kind einen Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung der Eltern einräumt, da er seit mehreren Jahren
volljährig ist. Die Beschwerdeführer können aber - entgegen ihrer Ansicht -
auch aus dem Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8
EMRK und Art. 13/14 BV keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz für die
Beschwerdeführer 1-4 ableiten:
2.2.1 Ausserhalb der Beziehung zwischen Ehepartnern und ihren minderjährigen
Kindern (sog. Kernfamilie) kann ein Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung nach
den soeben genannten Bestimmungen zum Schutze des Familienlebens nur dann
begründet werden, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem um
die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländer und dem in der
Schweiz Anwesenheitsberechtigten besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120
Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2c und d S. 5 f.; Urteil 2A.715/2005
vom 13. Februar 2006 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat festgehalten,
dass keine Anhaltspunkte für ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und seinen Eltern vorliegen und geltend gemacht wurden.

Die Beschwerdeführer rügen zwar, die Vorinstanz habe bisher nicht abgeklärt,
aus welchen Motiven das Zusammenleben aller Beschwerdeführer des
bundesgerichtlichen Verfahrens gewählt worden sei. Hätte die Vorinstanz das
getan, hätte sie unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer 5
aufgrund eines Arbeitsunfalls invalid und seit mehreren Jahren auf den
Beistand seines Sohnes und seiner Schwiegertochter (die Beschwerdeführer 1
und 2) angewiesen sei.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer ist indes als Novum aus dem Recht zu
weisen. Entgegen ihrer Behauptung kann dem Verwaltungsgericht nicht
vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht
hätte den Beschwerdeführern schon im kantonalen Verfahren obgelegen, das
Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bzw. die näheren
Umstände hierfür von sich aus anzuführen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG,
Art. 13 VwVG; BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 124 II 361 E. 2b S. 365). Aus
der Tatsache des Zusammenlebens ergab sich nicht bereits eine Vermutung für
ein Abhängigkeitsverhältnis mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht (mit
Blick auf den im Verwaltungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz)
entsprechende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen gehabt hätte. Die
Beschwerdeführer behaupten ohnehin selber, das Zusammenleben mehrerer
Generationen gehöre zu ihrer Tradition. Daraus ergibt sich indes kein
fremdenpolizeilicher Anspruch.
Auch wenn das Bundesgericht die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 130 II 388
E. 1 S. 389 mit Hinweisen) und daher grundsätzlich auf die im Zeitpunkt
seines Entscheides bestehende Sach- und Rechtslage abstellt (BGE 128 II 145
E. 1.1.3 S. 149; 127 II 60 E. 1b S. 63), kann das erst im bundesgerichtlichen
Verfahren angeführte Abhängigkeitsverhältnis hier nicht berücksichtigt
werden. Als anspruchsbegründendes Novum hat es mit Blick auf die im
vorherigen Absatz gemachten Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben (Urteil
2A.271/2005 vom 12. August 2005, E. 2). Keine Rolle spielt, ob es sich um ein
echtes (vgl. von den Beschwerdeführern vorgelegtes Arztzeugnis vom 8. Mai
2006, das erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers 5 bescheinigt) oder um ein unechtes Novum (laut
Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer 5 aufgrund eines Arbeitsunfalles
seit mehreren Jahren auf Beistand angewiesen) handelt. Abgesehen davon wäre
auch nicht dargetan, inwiefern gerade ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn
und zur Schwiegertochter bestehen soll, wohnt der Beschwerdeführer 5 doch
auch mit seiner (offensichtlich gesunden) Ehefrau zusammen. Unerheblich ist
hier schliesslich, dass die eheliche Beziehung zwischen den Beschwerdeführern
1 und 2 wieder intakt ist.

2.2.2 Die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens setzt voraus,
dass besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen
Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.; 126 II 377 E. 2c/aa S.
384 f., je mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die
Beschwerdeführer 1 und 2 haben den überwiegenden Teil ihres Lebens sowie ihre
gesamte Schulzeit in ihrer Heimat verbracht. Sie sind erst seit rund 5 bzw.
10 Jahren in der Schweiz. Ihre Arbeitsverhältnisse haben noch nicht besonders
lange Bestand. Die Ehefrau spricht nicht deutsch. Die Töchter sind noch in
einem sehr jungen, anpassungsfähigen Alter. Auch wenn das mit Blick auf
vorstehende Ausführungen nicht entscheidend ist, sei schliesslich bemerkt,
dass der Beschwerdeführer 1 während seines Aufenthaltes in der Schweiz wegen
diverser Delikte (zu insgesamt 18 Monaten Gefängnis bedingt) verurteilt
worden ist. Für weitere Einzelheiten wird gemäss Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

2.3 Nach dem Gesagten kann mangels Anspruchs im Sinne von Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten
werden (vgl. BGE 132 II 65 E. 1 S. 67). Eine Bewilligungserteilung steht im
Ermessen der kantonalen Behörden (Art. 4 ANAG). Insoweit kann das
Bundesgericht kantonale Entscheide jedoch nicht überprüfen. Etwaige im Rahmen
einer staatsrechtlichen Beschwerde zu behandelnde Rügen wurden nicht erhoben
(vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E.
3b S. 167; Urteil 2P.51/2006 vom 20. März 2006, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter Solidarhaft zu tragen (Art. 153, 153a,
156 Abs. 1 und 7 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet. Mit dem
Entscheid in der Hauptsache selbst ist der gleichzeitig mit
Beschwerdeerhebung gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: