Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.253/2006
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2A.253/2006 /vje

Urteil vom 12. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, z.Zt. Kantonale Strafanstalt Zug,
An der Aa 2, 6301 Zug,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Ausgrenzung (Art. 13e ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 13. April 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 28. Dezember 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration) auf ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen X.________
(geb. 1985) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am
15. Juni 2005 ab. X.________, der für das Asylverfahren dem Kanton Aargau
zugewiesen worden war, hielt sich mehrfach im Kanton Zug auf, wo er zu
verschiedenen Malen delinquierte und wo gegen ihn zwei Strafbefehle ergingen:
Am 21. Juni 2005 wurde er vom Einzelrichteramt des Kantons Zug wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, qualifizierter
einfacher Körperverletzung und Zuwiderhandlung gegen das ANAG zu sechs
Monaten Gefängnis verurteilt, und der Einzelrichter des Kantons Zug sprach am
17. Januar 2006 eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis wegen Diebstahls und
Übertretung des Transportgesetzes aus, dies als Teilzusatz- bzw. Zusatzstrafe
zu verschiedenen in anderen Kantonen verhängten Freiheitsstrafen.

Mit Verfügung vom 15. März 2006 untersagte das Kantonale Amt für
Ausländerfragen X.________ gestützt auf Art. 13e ANAG mit sofortiger Wirkung
das Betreten des Kantons Zug. Die gegen diese Ausgrenzungsverfügung erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13.
April 2006 ab.

Mit Schreiben vom 5. Mai (Postaufgabe 8. Mai, Eingang beim Bundesgericht 9.
Mai) 2006 informierte X.________ das Bundesgericht darüber, dass er mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts ganz und gar nicht einverstanden sei; das
Vorgehen des Verwaltungsgerichts verstosse gegen jegliches Gebot von
Rechtsstaatlichkeit und Menschenrecht. Er ersuchte um Entgegennahme des
Schreibens als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bat um Gelegenheit, seinen
Fall noch einmal persönlich vorzutragen, wozu mit ihm Kontakt aufzunehmen
sei.

2.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, persönlich angehört zu werden,
besteht dazu kein Anlass. Einerseits kommen die Verfahrensgarantien von Art.
6 EMRK in ausländerrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung; andererseits
ist die Sach- und Rechtslage eindeutig, sodass keine weiteren
Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel, Einholen der kantonalen Akten)
erforderlich sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Rechtsschrift den
Begründungsanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügt, und erübrigt es sich,
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert der
noch nicht abgelaufenen Beschwerdefrist zu geben.

2.2 Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde (s.
dazu Art. 13e Abs. 2 Satz 2 ANAG und E. 1 des verwaltungsgerichtlichen
Urteils) einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung
stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht
zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. Das
Verwaltungsgericht hat in E. 2 des angefochtenen Urteils umfassend und
zutreffend erläutert, wie Art. 13e Abs. 1 ANAG auszulegen ist, insbesondere
wann von einer relevanten Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung gesprochen werden kann und was im Hinblick auf das
Verhältnismässigkeitsgebot zu berücksichtigen ist. Es kann auf seine
entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. In
E. 3 lit. b und c hat es sich mit dem bisherigen Verhalten des
Beschwerdeführers befasst und dieses in E. 3d unter dem Gesichtswinkel des
Verhältnismässigkeitsgebots und unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger
Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3e) zutreffend gewürdigt.

Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Ausgrenzungsverfügung verletzt in
keiner Weise Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht bestätigt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist abzuweisen.

2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 sowie 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für
Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: