Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.244/2006
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{T 0/2}
2A.244/2006 /leb

Urteil vom 27. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

A. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Jacober,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien/Montenegro stammende A.X.________, geb. 1964, hielt sich in
den Jahren 1990 bis 1992 als Saisonnier, Kurzaufenthalter und Besucher in der
Schweiz auf. Aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Oktober 1992
kam A.X.________ in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals
bis zum 11. August 1997 verlängert worden war. Am 17. April 1997 wurde
A.X.________ augrund eines von ihm am 25. August 1996 eingereichten Gesuches
gestützt auf seine Ehe mit der Schweizerin erleichtert eingebürgert. Am 14.
Mai 1998 wurde diese Ehe geschieden.

Am 19. Februar 1999 heiratete A.X.________ die ebenfalls aus
Serbien/Montenegro stammende B.X.________, mit welcher ihn eine gemeinsame,
am **. ** 1996 im Heimatland geborene Tochter, C.________, verbindet. Am 24.
Februar 1999 ersuchte A.X.________ um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
für seine Ehefrau und seine Tochter. Diese waren bereits am 19. Oktober 1998
als Asylsuchende in die Schweiz eingereist. Mit Verfügung vom 9. August 1999
wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) das
Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig gestützt auf den Beschluss des
Bundesrates vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme
bestimmter Personengruppen von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem
Wohnsitz in der Provinz Kosovo die vorläufige Aufnahme von Mutter und Kind
an. Mit Beschluss vom 11. August 1999 hat der Bundesrat die gruppenweise
vorläufige Aufnahme per 16. August 1999 aufgehoben. Der Ehe X.________
entsprangen in der Folge die Kinder D.________ und E.________, in der Schweiz
geboren am **. ** 1999 bzw. am **. ** 2002.

Mit Verfügung vom 18. März 2002 erklärte das Bundesamt für Ausländerfragen
(heute ebenfalls: Bundesamt für Migration) die erleichterte Einbürgerung von
A.X.________ für nichtig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 25. April
2003 ab mit der Begründung, A.X.________ habe in rechtsmissbräuchlicher Weise
wesentliche Tatsachen (eheliche Schwierigkeiten, langjährige Beziehung zu
seiner heutigen Ehefrau, Geburt der ausserehelichen Tochter) verheimlicht.

B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 forderte das Ausländeramt des Kantons St.
Gallen A.X.________ unter Androhung der polizeilichen Ausschaffung auf, den
Kanton bis zum 7. September 2003 zu verlassen. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003
trat das Ausländeramt auf das von A.X.________ am 24. Februar 1999
eingereichte Gesuch um Familiennachzug nicht ein und forderte B.X.________
und C.________ auf, den Kanton ebenfalls bis zum 7. September 2003 zu
verlassen. Das kantonale Justiz- und Polizeidepartement bestätigte auf Rekurs
hin die genannten beiden Verfügungen. Mit Urteil vom 2. Dezember 2004 hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es die Verfügungen vom 7. und 9.
Juli 2003 aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung und zur neuen
Entscheidung an das Ausländeramt zurückwies. Das Gericht erachtete die
Voraussetzungen für eine formlose Wegweisung unter den gegebenen Umständen
(unklarer ausländerrechtlicher Status des Ausländers nach aberkannter
Einbürgerung; langjähriger klagloser Aufenthalt des Ehemannes; bisherige
Tolerierung der Anwesenheit von Ehefrau und Kindern; fehlende Gelegenheit des
Ehemannes, sich zur beabsichtigten Wegweisung zu äussern) als nicht gegeben
und wies das Ausländeramt an, einen Sachentscheid über den
ausländerrechtlichen Status von A.X.________ zu fällen.

C.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Ausländeramt
am 22. Februar 2005 die Wegweisung von A.X.________ und forderte ihn auf, die
Schweiz bis zum 30. April 2005 zu verlassen. Ein hiegegen beim kantonalen
Justiz- und Polizeidepartement eingereichter Rekurs blieb erfolglos
(Entscheid vom 15. November 2005).

Mit Urteil vom 21. März 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen eine von A.X.________ gegen den departementalen Rekursentscheid
eingereichte Beschwerde einzig insofern gut, als es ihm eine Ausreisefrist
von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils ansetzte. Im Übrigen wies das
Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 erhebt A.X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. März 2006 beantragt und darum
ersucht, das kantonale Ausländeramt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen bzw. zu verlängern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet als Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens die Frage, ob seine Wegweisung zu Recht erfolgt sei. Das kantonale
Ausländeramt hatte in seiner Verfügung vom 22. Februar 2005 die Wegweisung im
Dispositiv gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) angeordnet. Im
angefochtenen Urteil wird die Bezugnahme auf diese üblicherweise bei der
formlosen Wegweisung herangezogene Bestimmung kritisiert, da eine derartige
Entfernungsmassnahme in der vorliegenden Konstellation - wie das
Verwaltungsgericht in seinem ersten Urteil vom 2. Dezember 2004 festgehalten
habe - nicht zulässig sei. Indessen hat der Beschwerdeführer dadurch keinen
Rechtsnachteil erlitten, nachdem bereits der Beschwerdeentscheid des
kantonalen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. November 2005 diese
Ungereimtheit korrigiert und die Wegweisung nach vorgängiger Prüfung eines
Anspruches auf (Wieder-)Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung und
unter Anwendung der korrekten gesetzlichen Grundlage (Art. 12 Abs. 3 ANAG)
bestätigt hat.
Gegen die Wegweisung als solche ist die Möglichkeit einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
OG); zulässig wäre nur die staatsrechtliche Beschwerde (Urteil 2P.143/2003
vom 19. Dezember 2003, in: ZBl 105/2004 S. 212 ff., E. 1.1). Die vorliegende
Beschwerde richtet sich indessen in Wirklichkeit gegen die Verweigerung der
Niederlassungs- bzw. einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung ist
in derartigen Fällen nur die sachlogische Folge der Bewilligungsverweigerung
(vgl. das zit. Urteil, E. 4.1). Ihre allfällige Zulässigkeit steht ausser
Frage, und die (verlängerte) Ausreisefrist wird vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet. Die vorliegende Eingabe ist daher als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung entgegenzunehmen und deren Zulässigkeit
unter diesem Titel zu prüfen.

2.
2.1
2.1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheiden die zuständigen
Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der
Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des
Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1 S.
148 mit Hinweisen).

2.1.2 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit
(rechtskräftigem) Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 25. April 2003 für nichtig erklärt. Nach der
Rechtsprechung lebt in derartigen Fällen nicht einfach die frühere
fremdenpolizeiliche Bewilligung des Betroffenen wieder auf, sondern es ist
aufgrund der aktuellen Sachlage neu über das allfällige Anwesenheitsrecht
bzw. die Wegweisung zu entscheiden. Insbesondere führt die Nichtigerklärung
der Einbürgerung nicht dazu, dass der Betroffene als Ausländer mit
Niederlassungsbewilligung anzusehen ist. Ebenso wenig kann vom Weiterbestand
einer seinerzeit erteilten Aufenthaltsbewilligung ausgegangen werden, zumal
diese schon aufgrund ihrer Befristung (vgl. Art. 5 Abs. 1 ANAG) als
abgelaufen zu betrachten wäre (vgl. Urteile 2A.431/2005 vom 14. November
2005, E. 1.1.2, sowie 2A.221/2005 vom 6. September 2005, E. 1.1).
2.1.3 Da die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner früheren Schweizer Ehefrau
mehr als fünf Jahre gedauert hat und er während dieser Zeit ordnungsgemäss
und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, sind die Voraussetzungen für
den Erwerb der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG) formell
erfüllt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit einzutreten
ist. Besteht damit im Grundsatz ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte
Niederlassungsbewilligung, so erweist sich dieses Rechtsmittel auch insofern
zulässig, als der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt um Erteilung einer
blossen Aufenthaltsbewilligung ersucht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).

Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in
Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150
mit Hinweis).

2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers dann keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Abs. 1 grundsätzlich
zustehenden fremdenpolizeilichen Bewilligungen, wenn die Ehe eingegangen
wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern
und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.
Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die
Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE
128 II 145 E. 2.1 S. 151 mit Hinweis). Vorbehalten bleibt ferner die
rechtsmissbräuchliche Berufung im fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren
auf eine nachträglich gescheiterte Ehe, d.h. eine Ehe, welche im
massgeblichen Zeitpunkt nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme
bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (vgl. BGE 130 II 113
E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151, je mit Hinweisen).

3.2 Der Schluss des Verwaltungsgerichts, die Ehe des Beschwerdeführers mit
seiner vormaligen Schweizer Ehefrau sei bei Ablauf der Fünfjahresfrist am 2.
Oktober 1997 bereits definitiv zerrüttet gewesen, womit kein Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung hätte geltend gemacht werden können, lässt sich
aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, an die das
Bundesgericht gebunden ist (oben E. 1.3), nicht beanstanden. Die vom
Verwaltungsgericht angeführten Indizien, die Geburt einer ausserehelichen
Tochter im Mai 1996, die Aussagen der heutigen Ehefrau, wonach sie seit 1994
mit dem Beschwerdeführer "verlobt" sei und er sie zwei- bis dreimal jährlich
besucht habe bzw. sie seit 1994 mit ihm im "Konkubinat" lebe, lassen mit
genügender Deutlichkeit erkennen, dass der Beschwerdeführer im für die
Bewilligungserteilung massgeblichen Zeitpunkt eine intensive aussereheliche
Beziehung gepflegt hatte und die Ehe mit seiner damaligen Ehegattin
jedenfalls aus seiner Sicht, auf welche es im fremdenpolizeilichen Verfahren
primär ankommt (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 153 mit Hinweis), als definitiv
gescheitert anzusehen war. Die Berufung im fremdenpolizeilichen
Bewilligungsverfahren auf diese nur noch formell bestehende Ehe mit der
Schweizer Ehefrau, welche im Übrigen bereits rund zwei Monate später (am 1.
Dezember 1997) das Scheidungsbegehren einreichen sollte, ist klar als
rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Dass der Beschwerdeführer erst im Sommer
1997 Kenntnis von seiner Vaterschaft erhalten haben will, durfte vom
Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen als unglaubwürdig bezeichnet
werden, ebenso die (nicht widerspruchsfreie) Aussage der Ehefrau, dass sie
erst im August 1998 vom ausserehelichen Kind des Beschwerdeführers erfahren
habe. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringt, ist nicht
stichhaltig und nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig bzw. die
daraus gezogenen Schlüsse als im Widerspruch zu Bundesrecht stehend
erscheinen zu lassen.

3.3 Es kann auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen
werden, wenn das Verwaltungsgericht, anders als die kantonalen Vorinstanzen,
statt von einer Scheinehe von der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine
definitiv gescheiterte Ehe ausgegangen ist, ohne den Beschwerdeführer hiezu
nochmals anzuhören. Von unterschiedlichen Rechtsinstituten kann in diesem
Zusammenhang schon deshalb nicht die Rede sein, weil die beiden Tatbestände,
welche typische und eng verwandte Rechtsmissbrauchskonstellationen im Bereich
des Familiennachzugs betreffen, gleichermassen blosse Konkretisierungen des
allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots sind (vgl. auch BGE 130 II 113 E. 4.2 S.
117). Sie lassen sich denn auch nicht scharf auseinander halten. Es
entspricht einem üblichen Vorgehen, in derartigen Konstellationen zuerst zu
klären, ob von Anfang an eine Scheinehe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG
vorlag, um - sofern dies zu verneinen ist oder die diesbezüglichen
Anhaltspunkte im Einzelfall zu wenig schlüssig sind - sodann zu untersuchen,
ob sich die Berufung auf die Ehe allenfalls im für die streitige Bewilligung
massgeblichen Zeitpunkt als rechtmissbräuchlich erweisen könnte (vgl. statt
vieler etwa BGE 127 II 49 E. 4 und 5 S. 55 ff.). Der Beschwerdeführer hatte
daher Anlass, sich bei seinen Vorbringen zu beiden in Betracht fallenden
Möglichkeiten zu äussern. Im Verzicht auf die Abnahme der beantragten
zusätzlichen Beweise liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.4 Der Beschwerdeführer hat nach der erfolgten Nichtigerklärung seiner
Einbürgerung somit weder Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
noch auf Erneuerung seiner vormaligen Aufenthaltsbewilligung. Dass nach der
seinerzeitigen kantonalen Praxis gemäss Darstellung des Beschwerdeführers dem
ausländischen Partner nach dreijähriger Ehe auch bei Auflösung derselben die
Aufenthaltsbewilligung weiterhin (zivilstandsunabhängig) verlängert wurde,
beruhte nicht auf einem gesetzlichen oder konventionsrechtlichen
Rechtsanspruch, sondern bloss auf einer entsprechenden Handhabung des den
Kantonen durch Art. 4 ANAG eingeräumten Ermessens, welches vom Bundesgericht
nicht überprüft werden kann (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.5 S. 155 mit Hinweis).
Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer, da er in der Schweiz über keine
Familienangehörigen mit festem Anwesenheitsrecht verfügt, auch nicht auf das
in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des
Familienlebens berufen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen).
Ausser Betracht fällt ferner die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts unter
dem Titel der von den erwähnten Garantien mitumfassten Achtung des
Privatlebens.

3.5 Steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein Anspruch auf eine
Anwesenheitsbewilligung zu, entfällt auch die Grundlage für das
Familiennachzugsgesuch, über welches formell offenbar noch nicht entschieden
worden ist. Für eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der dem
Beschwerdeführer und seiner neuen Familie drohenden Konsequenzen, wie sie das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Hinblick auf die willkürfreie
Handhabung des Ermessens nach Art. 4 ANAG vorgenommen hat, besteht im
vorliegenden Verfahren kein Raum, solange - wie erwähnt - keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK gegeben sein
könnte.

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: