Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.23/2006
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2A.23/2006 /leb
2A.26/2006

Urteil vom 23. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

2A.23/2006
A.________ AG,
Beschwerdeführerin 1, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Peter Hollinger,

2A.26/2006
B.________ AG,
Beschwerdeführerin 2, vertreten durch
Fürsprecher Michel Stavro,

gegen

Einwohnergemeinde  Grindelwald, handelnd durch
den Gemeinderat, vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
Regierungsstatthalter von Interlaken, Schloss 1, Postfach 276, 3800
Interlaken,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Verkehrsmassnahmen; Verbot für Gesellschaftswagen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. November 2005.

Sachverhalt:

A.
Am 31. August 2004 erliess der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Grindelwald,
nachdem er zuvor einen entsprechenden zweimonatigen "Verkehrsversuch"
durchgeführt hatte, als lokale Verkehrsmassnahme ab "Verzweigung
Dorfstrasse/Endweg bis Verzweigung Dorfstrasse/ Graben" ein "Verbot für
Gesellschaftswagen" unter Ausnahme des Ortsbusses sowie der "Zufahrt zu
Hotels und Bergbahnen".

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 stimmte das (nach damaligem Recht dafür
zuständige) Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern der erwähnten Verkehrsmassnahme zu.

B.
Im Anschluss an die Publikation legten unter anderem die A.________ AG und
die B.________ AG Beschwerde gegen die erwähnte Verkehrsanordnung ein. Die
A.________ AG ist Eigentümerin eines Hotels mit zugehörigem
(fremdverpachtetem) Restaurant und einem (von ihr selbst betriebenen)
Bijouterie-Geschäft, die B.________ AG Eigentümerin und Betreiberin eines
Hotels mit Restaurationsbetrieb; beide Liegenschaften liegen im
Wirkungsbereich des streitigen Teilfahrverbots. Mit Entscheid vom 6. Mai 2005
wies der Regierungsstatthalter von Interlaken die Beschwerden ab.

Die dagegen seitens der A.________ AG sowie der B.________ AG eingereichten
kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung), nachdem es die beiden
Verfahren vereinigt hatte, mit Urteil vom 30. November 2005 ab.

C.
Mit separaten Eingaben vom 16. bzw. 17. Januar 2006 erheben die A.________ AG
(Verfahren 2A.23/2006) und die B.________ AG (Verfahren 2A.26/2006) beim
Bundesgericht je Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der sie um Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2005 sowie der von der
Einwohnergemeinde Grindelwald am 31. August 2004 beschlossenen
Verkehrsanordnung (Verbot für Gesellschaftswagen) ersuchen. Eventualiter
beantragt die B.________ AG, die Ausnahmen des Verbotes mit "Zufahrt zu
Restaurants gestattet" zu ergänzen; subeventualiter ersucht sie darum, das
Verbot "auf die Zeit von jeweils 01.07. bis 31.08. zu beschränken" und die
Zufahrt zu den Restaurants "täglich von 11.00 bis 14.30 Uhr und 17.00 bis
22.30 Uhr" zu gestatten bzw. (subsubeventualiter) das Verbot "jeweils auf die
Zeit vom 01.07. bis 31.08. zu beschränken".

Die Einwohnergemeinde .Grindelwald, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(Verwaltungsrechtliche Abteilung) sowie das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
schliessen in beiden Verfahren je auf Abweisung der Beschwerden. Der
Regierungsstatthalter von Interlaken verzichtet auf eine Vernehmlassung zu
den Beschwerden unter Hinweis darauf, dass er vollumfänglich an seinem
Entscheid vom 6. Mai 2005 festhalte.

D.
Dem von beiden Beschwerdeführerinnen gestellten Gesuch um aufschiebende
Wirkung wurde mit Verfügungen des Abteilungspräsidenten vom 15. Februar 2006
entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da sich die beiden Beschwerden gegen den gleichen, bereits auf einer
Vereinigung der kantonalen Verfahren beruhenden Entscheid des
Verwaltungsgerichts richten und weitgehend die gleichen Rügen erhoben werden,
rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren (2A.23/2006 sowie 2A.26/2006) zu
vereinigen und durch ein einziges Urteil darüber zu befinden.

2.
2.1 Bei der vorliegend streitigen verkehrsbeschränkenden Massnahme handelt es
sich um ein sog. Teilfahrverbot, welches den Verkehr bloss für bestimmte
Fahrzeugarten verbietet (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. e der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Das Verbot
gilt für Gesellschaftswagen, worunter schwere Motorwagen für
Personentransporte mit mehr als neun Sitzplätzen (Art. 1 Abs. 9 SSV in
Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 19. Juni 1995 über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) bzw.
umgangssprachlich namentlich Autobusse und Reisecars zu verstehen sind.
Bleibt der vom Verbot betroffene Strassenabschnitt demzufolge für alle
übrigen Kategorien von Strassenbenützern bzw. namentlich den motorisierten
Individualverkehr geöffnet, kann vorliegend nicht von einem als Ausfluss der
ursprünglichen kantonalen Strassenhoheit erscheinenden sog. Totalfahrverbot
im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG gesprochen werden, gegen welches
letztinstanzlich nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen werden kann (vgl. zu derartigen Fällen die Urteile des
Bundesgerichts 2P.109/1994 vom 14. Oktober 1994, publ. in: ZBl 96/1995 S. 508
ff., E. 2a mit Hinweisen, sowie 2P.458/1995 vom 13. Mai 1997, publ. in: ZBl
99/1998 S. 379 ff., E. 1a). Vielmehr handelt es sich bei der angefochtenen
Massnahme um eine sog. funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3
Abs. 4 SVG, welche der Herrschaft des Strassenverkehrsgesetzes untersteht,
sich infolgedessen auf Bundesrecht stützt und seit der Aufhebung des
Ausschlussgrundes von Art. 100 Abs. 1 lit. l Ziff. 1 OG mit Wirkung ab 1.
Januar 2003 gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG (in der Fassung vom 14. Dezember
2001; AS 2002 S. 2767) nicht mehr mit Beschwerde an den Bundesrat, sondern
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann
(vgl. Urteil 2A.387/2003 vom 1. März 2004, E. 1.1).
2.2 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Vorliegend
kann offen bleiben, ob es - wie gemäss bisheriger, vom Bundesrat als
Beschwerdeinstanz entwickelter Rechtsprechung - für die Legitimation genügt,
wenn ein Verkehrsteilnehmer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr
oder weniger regelmässig benützt, oder ob - im Sinne einer Verschärfung
dieser Praxis - verlangt wird, dass der Beschwerdeführer auf das Befahren des
betreffenden Strassenabschnitts angewiesen ist (vgl. die entsprechende
Gegenüberstellung im Urteil 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004, publ. in Pra 2004
Nr. 157 S. 894 ff., E. 2.2/2.3 unter Hinweis auf die bundesrätliche Praxis,
wobei das Bundesgericht die Frage im Ergebnis ebenfalls offen liess). Die
erwähnte Differenzierung mag eine Rolle spielen, wenn sich eine Person in
ihrer Eigenschaft als einfacher Strassenbenützer gegen eine lokale
Verkehrsregelungsmassnahme zur Wehr setzt; anders liegen die Dinge, wenn ein
Einsprecher hievon in seiner Stellung als Anstösser betroffen ist. Mit Urteil
2P.109/1994 vom 14. Oktober 1994 (publ. in ZBl 96/1995 S. 508 ff.) hat das
Bundesgericht in Änderung einer langjährigen Praxis entschieden, dass sich
ein Gewerbetreibender unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit gegen ein
Fahrverbot wehren kann, welches seiner Kundschaft verunmöglicht oder
übermässig erschwert, über öffentliche Strassen zu seinem Betrieb zu gelangen
(E. 3c des genannten Entscheids).
Die vorliegend streitige Verkehrsmassnahme hat zur Folge, dass auf den damit
belegten Strassenabschnitten keine (privaten) Gesellschaftswagen verkehren
dürfen, um Touristen zu Restaurants oder zu Verkaufsgeschäften zu
transportieren. Als Besitzerinnen und Betreiberinnen eines im Bereich der
fraglichen lokalen Verkehrsanordnung gelegenen Restaurants bzw.
Bijouterie-Geschäfts, deren Kundschaft zu einem erheblichen Teil mit den vom
Fahrverbot erfassten Autobussen und Reisecars anreist, sind die
Beschwerdeführerinnen in schützenswerten eigenen Interessen betroffen und
damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist einzutreten.

2.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen
werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor
Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die
Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen
Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können
insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren
besonders geregelt werden. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen
treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen
Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem (in Art. 107 Abs. 5
SSV zum Ausdruck gebrachten) Grundsatz von Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. Urteil 2A.387/2003 vom 1. März 2004,
E. 2.1).
3.2 Ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im
öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht, prüft das Bundesgericht an sich mit freier Kognition. Es übt
jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der
örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen
und überblicken als das Bundesgericht (Urteil 2A.387/2003 vom 1. März 2004,
E. 3.1 mit Hinweisen; ähnlich bereits der Bundesrat in seiner Rechtsprechung
zu Art. 3 Abs. 4 SVG: vgl. etwa VPB 58/1994 Nr. 43 E. 3b in fine).
Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit
komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache,
liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher
Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen
Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen
des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von
unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige
Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme
ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige
Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen
Interessenabwägungen leiten lassen (vgl. Urteile 2P.109/1994 vom 14. Oktober
1994, publ. in: ZBl 96/1995 S. 508 ff., E. 5a; 2P.212/1996 vom 21. Oktober
1997, E. 2a).

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit der angefochtenen
Verkehrsmassnahme unter dem Aspekt der als verletzt angerufenen
Wirtschaftsfreiheit. Die Beschwerdeführerinnen hatten diesbezüglich geltend
gemacht, die mit Gesellschaftswagen anreisenden Personengruppen könnten wegen
des Teilfahrverbots nicht mehr bis in unmittelbare Nähe ihrer Betriebe
(Bijouterie-Geschäft bzw. Restaurant) befördert werden und frequentierten
diese daher in weit geringerem Umfange, was zu erheblichen Umsatzeinbussen
führe. Das Verwaltungsgericht erachtete die öffentlichen Interessen an der
erwähnten, auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 3 Abs. 2 und 4 SVG
erlassenen Massnahme als ausgewiesen, wobei es auf die Verkehrsprobleme Bezug
nahm, welche seit Jahren vornehmlich in der Hochsaison auf dem vom Verbot
betroffenen Strassenabschnitt in Grindelwald aufträten (Strassenlärm und
Luftverschmutzung durch den motorisierten Verkehr, ungenügende Sicherheit der
Fussgänger, Verkehrsstockungen und Beeinträchtigung der Fussgängerzirkulation
u.a. durch das Ein- und Aussteigen von Carreisenden). Alsdann verweist das
angefochtene Urteil auf die Feststellung im unterinstanzlichen Entscheid des
Regierungsstatthalters, wonach sich die durch den Verkehrsversuch vom 1. Juli
bis 31. August 2004 bewirkte Verringerung des Busverkehrs wohltuend auf die
Lebensqualität im Dorfkern ausgewirkt habe. Einer von der Gemeinde im Juli
2004 durchgeführten Zählung lasse sich überdies entnehmen, dass im Dorf eine
erhebliche Anzahl (nicht öffentlicher) Busse unterwegs seien, wobei
angesichts der Erschliessungssituation im Zentrum davon auszugehen sei, dass
ein Grossteil dieser Busse die vom Verbot erfassten Abschnitte benutzt habe.
Die streitige Massnahme begrenze den Lärm und die Luftverunreinigung im
betreffenden Bereich des Dorfes, trage zudem zur Verkehrsberuhigung im
Dorfzentrum bei und stehe im Einklang mit dem Konzept der Gemeinde, die
Attraktivität der Strasse - insbesondere für Touristen - zu steigern, was
zulässige Gründe für die Anordnung einer funktionellen Verkehrsbeschränkung
seien. Der der Gemeinde in diesem Zusammenhang zukommende Ermessensspielraum
sei zu respektieren. Schliesslich erweise sich die streitige Massnahme auch
als verhältnismässig; sie sei sowohl geeignet, die angestrebten, im
öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, als auch erforderlich.
In einem international bekannten Fremdenverkehrsort, welcher das ganze Jahr
über von Touristen besucht werde, erweise sich eine Beschränkung des Verbots
auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August oder auf bestimmte Tageszeiten
als ungenügend. Zwar wäre nach Meinung des Gerichts eine Differenzierung
zwischen Winter- und Sommersaison möglich gewesen, jedoch angesichts der
sowohl im Sommer als auch im Winter auftretenden Spitzenbelastungen unter dem
Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsgebots nicht zwingend. Was die
Zumutbarkeit der Massnahme angehe, sei festzuhalten, dass sie nur für
Gesellschaftswagen gelte und diesen die Zufahrt zu den Hotels weiterhin
gestattet sei. Das Verbot wirke sich jedoch nachteilig auf die in seinem
Wirkungsbereich liegenden Restaurants und Geschäfte aus; insofern seien die
Beschwerdeführerinnen mit einer gewissen Härte von der Verkehrsanordnung
betroffen. Sie hätten es jedoch unterlassen, die geltend gemachte massive
Schädigung in wirtschaftlichen Interessen anhand von Umsatzzahlen zu belegen,
weshalb an der Einschätzung im früheren Urteil des Verwaltungsgerichts vom
16. August 2004 (betreffend den vorausgegangenen Verkehrsversuch)
festzuhalten sei, wonach es der Kundschaft zuzumuten sei, einen Fussweg von
wenigen Minuten in Kauf zu nehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nicht
anzunehmen sei, dass das Verbot dramatische Auswirkungen (auf die
Umsatzzahlen) haben werde. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen
vermöchten das öffentliche Interesse an der Anordnung der Gemeinde nicht zu
überwiegen.

4.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des massgebenden Sachverhalts sowie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 29 BV), welche sie einmal
darin erblicken, dass der der streitigen Anordnung zugrunde liegende
Verkehrsversuch nicht ausgewertet worden sein soll. Die von der Gemeinde -
während des Verkehrsversuches - durchgeführte Erhebung über die Anzahl der im
Dorf verkehrenden Busse gebe keine Auskunft darüber, wie viele dieser
Fahrzeuge überhaupt auf der von der fraglichen Anordnung betroffenen Strecke
gefahren seien bzw. ob diese Busse Gäste zu Ladengeschäften transportiert
hätten. Es fehle zudem der Nachweis, dass die Verkehrsanordnung tatsächlich
eine Verbesserung der Verkehrssituation für die Allgemeinheit bringe. Über
die entsprechenden Behauptungen sei nicht Beweis geführt worden. Auch habe es
das Verwaltungsgericht abgelehnt, wie von der Beschwerdeführerin 2 beantragt,
einen Augenschein durchzuführen.

Im Weiteren bestreiten die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen eines
öffentlichen Interesses an einem Teilfahrverbot für private
Gesellschaftswagen, welche Gruppenreisende zu Ladengeschäften und Restaurants
beförderten. Derartige Personentransporte seien im Gesamtzusammenhang
quantitativ zu vernachlässigen bzw. nicht als "besondere Störer" zu
betrachten. Was die Verhältnismässigkeit der fraglichen Anordnung betreffe,
so bringe ein derart selektives Verbot im Vergleich zum Schaden, den es
wirtschaftlich bei den betroffenen, auf die Zufahrt von Gruppenreisenden mit
Gesellschaftswagen angewiesenen Betrieben anrichte, viel zu wenig an
angeblicher Verbesserung der Lebensqualität. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin 2 könnten die angestrebten Ziele nötigenfalls auch mit
einem auf die Hauptsaison (Juli/August) oder einem tageszeitlich begrenzten
Teilfahrverbot für private Gesellschaftswagen erreicht werden. Unter dem
Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots zu
beanstanden seien im Übrigen die vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom
Teilfahrverbot. Nicht haltbar sei insbesondere die Privilegierung der
Bergbahnen.

4.3 Dass der vom vorliegend streitigen Teilfahrverbot betroffene Abschnitt
der Dorfstrasse durch den motorisierten Verkehr starken Beeinträchtigungen
ausgesetzt ist, unter denen neben den Anwohnern namentlich die
(touristischen) Fussgänger zu leiden haben, wird im Grundsatz auch von den
Beschwerdeführerinnen nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Die zuständigen
kantonalen Behörden waren damit gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG befugt und
gehalten, geeignete Abwehrmassnahmen zu treffen. Das für Gesellschaftswagen -
mit gewissen Ausnahmen - statuierte Fahrverbot ist grundsätzlich geeignet,
die Lärm- und Abgassituation zu verbessern und die Verkehrsströme (sowohl
beim motorisierten Verkehr wie auch bei den Fussgängern) zu verflüssigen.
Auch wenn - wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen und vom
Verwaltungsgericht eingeräumt wird - keine genauen zahlenmässigen Erhebungen
vorliegen und insbesondere die öffentlichen Busse vom Verbot ausgenommen
bleiben bzw. den privaten Bussen die Zufahrt zu den Hotels und Bergbahnen
weiterhin erlaubt ist, steht aufgrund des durchgeführten Versuches doch
ausser Frage, dass die verfügte Massnahme während der betreffenden Zeit eine
deutliche Verbesserung der Verkehrssituation bewirkte und gemäss Feststellung
der lokalen Behörde von der Bevölkerung gut aufgenommen wurde. Dass hierüber
kein förmlicher Beweis erhoben wurde, lässt diese der angefochtenen
Verkehrsanordnung zugrunde liegende Annahme entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen nicht als unhaltbar erscheinen. Das Verwaltungsgericht
durfte sodann zulässigerweise annehmen, die aufgeworfenen Fragen liessen sich
bereits aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen beurteilen, und daher
auf einen Augenschein bzw. auf die Befragung von Personen verzichten.

Da in Grindelwald sowohl im Sommer wie auch im Winter Spitzenbelastungen des
Verkehrs auftreten und die Gemeinde das ganze Jahr von zahlreichen Touristen
besucht wird, drängt sich eine unterschiedliche Regelung nach Jahreszeiten
oder nach Haupt- und Nebensaison nicht zwingend auf, ebenso wenig die von der
Beschwerdeführerin 2 (eventualiter) beantragte Beschränkung des Verbots auf
bestimmte tägliche Sperrzeiten. Es ist des Weiteren entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerinnen auch nicht willkürlich, Gesellschaftswagen anders
zu behandeln als den übrigen motorisierten Verkehr. Dies zum einen deshalb,
weil sie regelmässig starken Lärm sowie störende und gesundheitsgefährdende
(Diesel-)Abgase entwickeln, was namentlich in einem Bergkurort als
unerwünscht empfunden wird. Zum andern nimmt diese in einem
Fremdenverkehrsort üblicherweise in gehäufter Anzahl verkehrende Fahrzeugart
im Verhältnis zu den übrigen Verkehrsmitteln aufgrund seiner Abmessungen
deutlich mehr Strassenfläche in Anspruch, und das Ein- und Aussteigen der
Passagiere macht längere Halte erforderlich, was bei einem viel befahrenen
Strassenstück wie der vorliegend von der Gemeinde als eigentliches "Nadelöhr"
bezeichneten Dorfstrasse zu beträchtlichen Verkehrsproblemen führen kann.
Diese können eine entsprechende (Sonder-)Regelung als gerechtfertigt oder gar
unumgänglich erscheinen lassen. Dass die Busse des öffentlichen Verkehrs dem
Fahrverbot nicht unterworfen sind, lässt sich ebenfalls sachlich begründen.
Sie stehen Einheimischen und Touristen gleichermassen zur Benützung offen,
erweisen sich für die per Bahn Angereisten unter Umständen als unabdingbares
(Anschluss-)Transportmittel und lassen ausserdem nur an den dafür
vorgesehenen markierten Haltestellen Fahrgäste ein- und aussteigen. Es kann
auch nicht von einer unzulässigen Differenzierung gesprochen werden, wenn
Gesellschaftswagen, welche Fahrten zu Hotels oder zu den Bergbahnen
ausführen, vom Verbot ausgenommen sind, da die transportierten Gäste in
diesen Fällen regelmässig mehr oder weniger schweres Gepäck oder Ski- bzw.
Sportausrüstungen bei sich haben. Bei Gesellschaftswagen mit Personen, welche
lediglich Restaurants oder Ladengeschäfte besuchen wollen, ist dies nicht
oder nicht im gleichen Masse der Fall. Es bedeutet für diesen letzteren
Personenkreis, wie die kantonalen Behörden vertretbarerweise annehmen
durften, keine zum Vornherein unzumutbare Belastung, wenn sie einige hundert
Meter zu Fuss gehen müssen. Das gilt im Grundsatz auch für die Zugänglichkeit
zu den Betrieben der beiden Beschwerdeführerinnen (Bijouterie-Geschäft und
Restaurant), bis zu welchen die mit Reisecars ankommenden Kunden nunmehr eine
Strecke von 650 m (so die Feststellung des Regierungsstatthalters, auf die
sich das Verwaltungsgericht stützte) bzw. von "über einem Kilometer" (so die
Darstellung in der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2) zu Fuss zurückzulegen
haben. Soweit die Tätigkeit dieser Betriebe hauptsächlich auf organisierte
Reisegruppen ausgerichtet ist, welche bisher mit ihren Reisecars jeweils
direkt an das betreffende Gebäude herangeführt worden sind, mag die neue
Verkehrsregelung für sie zu einer deutlichen Umsatzeinbusse führen. Wenn das
Verwaltungsgericht diesem Umstand mangels konkreter Angaben über die zu
erwartenden Einbussen aber keine entscheidende Bedeutung beimass, lässt sich
dies rechtlich nicht beanstanden, zumal auch andere auf diesen Kundenkreis
ausgerichtete Konkurrenzbetriebe in Grindelwald der gleichen Einschränkung
unterworfen sind. Es bleibt den betroffenen Geschäften im Übrigen unbenommen,
für mit Reisecars ankommende Kundschaft mit Gehschwierigkeiten nötigenfalls
eine anderweitige motorisierte Transportgelegenheit (z.B. mit Kleinbussen) zu
organisieren. Der Wegfall der direkten Zufahrtsmöglichkeit mit Reisecars
trifft die Beschwerdeführerinnen zwar in ihrer Wirtschaftsfreiheit, welche
auch durch Erschwerung oder Verhinderung der Zufahrt zu einem Betrieb
beeinträchtigt werden kann (vgl. oben E. 2.2), doch sind die Voraussetzungen
für einen solchen Eingriff vorliegend erfüllt; die Massnahme findet in Art. 3
Abs. 4 SVG eine genügende gesetzliche Grundlage, dient einem - von der
genannten Bestimmung ausdrücklich vorgesehenen - öffentlichen Interesse
(namentlich dem Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm
und Luftverschmutzung) und erscheint, auch wenn ihre Ausgestaltung aus Sicht
der Beschwerdeführerinnen gewisse Fragen aufwerfen mag, als verhältnismässig
und im Rahmen des der lokalen Behörde belassenen Spielraumes liegend.

4.4 Schliesslich kann auch nicht von einer Verletzung von Treu und Glauben
gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin 1 macht wohl geltend, sie habe vor
der Ersteigerung ihrer Hotelliegenschaft seitens der kommunalen
Polizeiabteilung die Zusicherung bekommen, dass die Zufahrt zum Grundstück
erhalten bleibe; sie vermag aber das Schreiben, worauf sie sich stützt, nicht
vorzuweisen. Die Gemeinde erklärt, dass in ihrem Archiv kein derartiges
Schreiben auffindbar sei. Soweit sich die behauptete Zusicherung, wie im
angefochtenen Entscheid in Betracht gezogen, allenfalls auf die Zufahrt für
den Hotelbetrieb bezogen haben sollte, wäre die Berufung auf den
Vertrauensschutz zum Vornherein unbehelflich. Im Übrigen wäre fraglich, ob
und wieweit die Gemeinde durch eine derartige allfällige Mitteilung einer
Verwaltungsabteilung an der Ergreifung von Verkehrsmassnahmen zum Schutze der
Bevölkerung dauerhaft gehindert werden könnte.

5.
Nach dem Gesagten sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerden als unbegründet
abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Als öffentlichrechtliche Körperschaft
hat die obsiegende Einwohnergemeinde Grindelwald grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). Zwar wird
kleineren Gemeinden ohne eigenen Rechtsdienst in Abweichung von dieser Regel
eine Entschädigung zugesprochen, wenn sie in komplexeren Angelegenheiten
einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt haben (vgl.
BGE 125 I 182 E. 7 S. 202; Urteil 2P.458/1995 vom 13. Mai 1997, publ. in: ZBl
99/1998 S. 379 ff., E. 6). Angesichts der konkreten Umstände (ausführlich
begründeter Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts, relativ klare
Rechtslage) ist eine derartige Ausnahme im vorliegenden Fall jedoch nicht
gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.23/2006 und 2A.26/2006 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden 2A.23/2006 und 2A.26/2006 werden
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird je zur Hälfte, d.h. mit je
Fr. 2'000.--, den beiden Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde
Grindelwald, dem Regierungsstatthalter von Interlaken, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) sowie dem Bundesamt für
Strassen (ASTRA) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: