Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.232/2006
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{T 0/2}
2A.232/2006 /vje

Urteil vom 5. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Roger Müller,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1967) arbeitete in den Jahren
1991 bis 1996 jeweils als Saisonnier in der Schweiz.

Am 1. März 1994 hatte er in der Heimat seine Landsfrau Y.________ (geb. 1969)
geheiratet. Dieser Ehe entstammen die beiden Kinder A.________ (geb. 1994)
und B.________ (geb. 1996). Am 15. Januar 1997 wurde die Ehe durch ein
kosovarisches Gemeindegericht geschieden. Einige Tage später, am 3. Februar
1997, ehelichte X.________ in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin Z.________
(geb. 1967) und gelangte kurz darauf in die Schweiz, wo ihm im Rahmen des
Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde ihm
mehrmals verlängert, ohne dass er die Fremdenpolizeibehörden auf die weitere
inzwischen mit Y.________ gezeugte Tochter (C.________, geb. 23. April 1998)
hingewiesen hätte (vgl. etwa das Formular "Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung", unterzeichnet am 1. April 1999). Am 18. Mai 2001
wurde X.________ von seiner Schweizer Ehefrau geschieden. Am 4. April 2002
erteilte ihm das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung. Am 2. August
2002 heiratete X.________ erneut seine erste Ehefrau, mit welcher er
inzwischen ein viertes Kind gezeugt hatte (Geburt der Tochter D.________ am
17. Oktober 2002), und stellte am 15. März 2004 für sie und seine Kinder ein
Familiennachzugsgesuch.

B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen X.________ das rechtliche
Gehör gewährt hatte, wies es ihn mit Verfügung vom 12. Januar 2005 für die
Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus, mit Beginn am 31. März 2005. Zur
Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, X.________ habe eine Scheinehe
mit einer Schweizer Bürgerin geführt und sich die Beibehaltung der
Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung erschlichen. Damit habe er "durch
sein Verhalten Ausweisungsgründe gesetzt". Hiegegen rekurrierte X.________
beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Das Departement
hiess mit Entscheid vom 22. November 2005 den Rekurs im Sinne der Erwägungen
teilweise gut; es hob die verfügte Ausweisung auf, entzog X.________ hingegen
- im Sinne einer milderen Massnahme - die Niederlassungsbewilligung. Eine
gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen mit Urteil vom 21. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 27. April 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 21. März 2006 aufzuheben und ihm - dem
Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung "zu erteilen" (recte: nicht
zu widerrufen).

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellen auch das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration.

D.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund
(vgl. Art. 101 lit. d OG). Vorliegend ist über das Familiennachzugsgesuch für
die Ehefrau und die vier Kinder formell noch nicht befunden worden.
Verfahrensgegenstand bildet auch nicht die Ausweisung, sondern
ausschliesslich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers. Hiegegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem
Gesagten zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103
lit. a OG).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG).

1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung; des Weiteren hat er nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein
eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem
ausländischen Ehepartner der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu
prüfen ist diesfalls, ob nicht insofern ein Rechtsmissbrauch vorliegt, als
die Ehe, auf welche sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung beruft, nur (noch) formell und
ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
besteht (BGE 128 II 145 E. 2.1/2.2 S. 151 mit Hinweisen).

2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer
sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Der Widerruf setzt
voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des
Bundesgerichts 2A.129/2006 vom 27. Juni 2006, E. 2.2, 2A.436/2003 vom
6. Januar 2004, E. 3.1; 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1;
2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 2.1; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht
befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteile 2A.511/2001 vom 10. Juni
2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, publ.
in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Erschleichung einer
Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches
Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf
welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen
der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend
betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil
2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2).

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe,
kurz nach der Heirat mit Z.________, mit seiner ersten und heutigen Ehefrau
Y.________ das dritte gemeinsame Kind gezeugt, welchem im Jahre 2002 das
vierte gefolgt sei. Daraus zog das Gericht den Schluss, X.________ habe nicht
die Absicht gehabt, mit seiner schweizerischen Ehefrau eine
Lebensgemeinschaft zu gründen. Er habe die emotionale und familiäre Beziehung
zu Y.________ nie aufgegeben und Z.________ nur deshalb geheiratet, um seine
Familie dereinst in die Schweiz nachziehen zu können. Sodann stellte das
Gericht fest, der Beschwerdeführer habe bei Stellenwechsel- und
Verlängerungsgesuchen verschiedentlich falsche Angaben gemacht bzw.
wesentliche Tatsachen verschwiegen. So habe er etwa im Verlängerungsgesuch
vom 1. April 1999 wahrheitswidrig nur seine Schweizer Ehefrau aufgeführt,
nicht aber seine in der Heimat wohnhaften Kinder. Daraus dürfe gefolgert
werden, der Beschwerdeführer habe die Behörden bewusst in die Irre geführt,
um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu erwirken.

3.2 Dass der Beschwerdeführer bei den der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorangehenden Gesuchen falsche bzw. unvollständige
Angaben gemacht hat (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils), wird in der
Beschwerdeschrift nicht bestritten oder jedenfalls nicht schlüssig widerlegt.
Der Beschwerdeführer hat damit die ihm in der Folge erteilte
Niederlassungsbewilligung "erschlichen" (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Bei
ordnungsgemässer Bekanntgabe seiner familiären Verhältnisse hätte für die
Fremdenpolizeibehörde Anlass zur Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer
mit seiner schweizerischen Ehefrau keine als Lebensgemeinschaft geplante
Bindung eingegangen war, sondern von Anfang an das Ziel hatte, eines Tages
seine frühere Ehefrau und die mit ihr gezeugten Kinder in die Schweiz
nachzuziehen, um mit ihnen in Familiengemeinschaft zu leben (vgl. S. 9 und 12
des angefochtenen Urteils); bei Aufdeckung dieser Parallelbeziehung wäre die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden.

Was der Beschwerdeführer, der die Zeugung seiner Tochter C.________ als
"Ausrutscher" darstellt, gegen diese Würdigung des Sachverhaltes vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen
Instanzen sind nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig, und auch
die daraus gezogenen Schlüsse lassen sich nicht beanstanden.

3.3 Dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde,
obwohl die zweite Ehe schon vor Ablauf der in Art. 7 ANAG statuierten
Fünfjahresfrist geschieden worden war, ändert nichts. Der Beschwerdeführer
verliess sich bei seinem Vorgehen offenbar auf die damalige st. gallische
Praxis, wonach einem Ausländer, wenn die Ehe mit der Schweizerin wenigstens
drei Jahre gedauert hat, die Aufenthaltsbewilligung trotz Scheidung
verlängert wurde (vgl. S. 18/19 des angefochtenen Entscheides). Der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung lag die Annahme zugrunde, dass der
Beschwerdeführer durch die Eingehung der Ehe mit einer Schweizerin einen
Aufenthaltsanspruch erworben hatte. Ein solcher entfällt jedoch dann, wenn
die Ehe, wie vorliegend aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen
Tatsachen und des späteren Verhaltens des Beschwerdeführers angenommen werden
darf, in der Absicht geschlossen wurde, fremdenpolizeiliche Schranken zu
umgehen (vgl. E. 2.1).

Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG wurde
daher zu Recht bejaht.

3.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die
Niederlassungsbewilligung auch zu widerrufen ist. Vielmehr ist den besonderen
Gegebenheiten eines Falles Rechnung zu tragen, wobei den
Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib
473 E. 4 und 5 S. 477 ff.)
Es kann vorliegend einzig noch darum gehen, ob der verfügte Widerruf gemäss
der erwähnten Rechtsprechung verhältnismässig ist. In der Beschwerdeschrift
wird dies unter Hinweis auf die Garantien des Familien- und Privatlebens
gemäss Art. 8 EMRK bestritten.

Die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK ist unbegründet. Die Pflicht zur
Ausreise ins Heimatland führt zu keiner Trennung der Familie des
Beschwerdeführers, sondern vielmehr zu deren Vereinigung. Damit liegt keine
die Familie trennende behördliche Massnahme vor, welche insoweit gegen Art. 8
EMRK verstossen könnte (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383). Zum vornherein
unbehelflich ist aber auch die Anrufung der - in Art. 8 EMRK mitenthaltenen -
Garantie der Achtung des Privatlebens. Der Beschwerdeführer erfüllt die
strengen Voraussetzungen nicht, unter denen nach der bundesgerichtlichen
Praxis unter diesem Titel ein selbständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz
entstehen könnte (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen).
Zwar hat er sich in der Schweiz, vom Versuch der rechtswidrigen Erlangung
einer Niederlassungsbewilligung abgesehen, klaglos verhalten und sich
offenbar auch beruflich bewährt. Er lebt sodann seit 1991, d.h. schon recht
lange in der Schweiz. Andererseits ist er mit den Verhältnissen in seiner
Heimat, wo er regelmässig seine Ferien verbringt, nach wie vor vertraut.
Zudem wohnen seine heutige Ehefrau und seine Kinder, zu denen er eine
emotionale Bindung hat und mit denen er in Familiengemeinschaft leben will,
im Kosovo. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint
daher zumutbar.

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: