II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.218/2006
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2A.218/2006 /leb Urteil vom 3. Mai 2006 II. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Wurzburger, pr sidierendes Mitglied, Bundesrichter Hungerb hler, M ller, Gerichtsschreiberin Dubs. X. ________, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Andr Rosselet, gegen Regierungsrat des Kantons Z rich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Z rich, Verwaltungsgericht des Kantons Z rich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Milit rstrasse 36, Postfach, 8090 Z rich. Aufenthaltsbewilligung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z rich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 1. M rz 2006. Sachverhalt: A. Der t rkische Staatsangeh rige X.________ (geb. 1977) reiste am 1. M rz 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 22. Mai 2001 eine Schweizer B rgerin. Gest tzt auf die Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Seit Februar 2004 leben die Ehegatten getrennt. B. Mit Verf gung vom 25. April 2005 verweigerte die Direktion f r Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Z rich die Verl ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat und darauf beim Verwaltungsgericht des Kantons Z rich. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. April 2006 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z rich vom 1. M rz 2006 vollumf nglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verl ngern. Ferner stellt er das Begehren, ihm f r das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und f r das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung zu gew hren. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, die Akten des Verwaltungsgerichts beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einr umt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 1.2 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdef hrer zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gem ss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. M rz 1931 ber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl nder (ANAG; SR 142.20) besitzt der Beschwerdef hrer somit grunds tzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zul ssig ist. 1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Beh rde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollst ndig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Ausgeschlossen ist ferner die berpr fung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG). 2. 2.1 Gem ss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausl ndische Ehegatte eines Schweizer B rgers grunds tzlich Anspruch auf Erteilung und Verl ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften ber Aufenthalt und Niederlassung von Ausl ndern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbr uchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe. 2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausl nder sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu erm glichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht gesch tzt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen ber das Bestehen solcher Indizien k nnen ussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorg nge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tats chliche Feststellungen, welche f r das Bundesgericht grunds tzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu pr fen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbr uchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbr uchlichen Berufung auf die Ehe aus. Die Ehegatten haben sich im Februar 2004 getrennt und seither nicht mehr zusammengelebt. Wie die Vorinstanz f r das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 1.3), kommt f r die Ehegattin ein Zusammenleben nicht mehr in Frage. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdef hrer der Willk r seiner schweizerischen Ehefrau ausgesetzt gewesen war, da er es war, der sich von ihr getrennt haben will. Erg nzend kann auf die Ausf hrungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig w ren, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdef hrers hervor. Es ist unbestritten, dass er sich etwas mehr als zweieinhalb Jahre nach der Heirat von seiner Ehefrau getrennt und seither nicht mehr mit ihr zusammengelebt hat. Er kann umso weniger ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgendeinem Zeitpunkt nochmals aufgenommen, als die Ehegattin inzwischen ein Kind geboren hat, das von einem andern Mann stammt. Umst nde oder eigene Bem hungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Vers hnung best nde, macht der Beschwerdef hrer keine geltend. Dass die Ehegattin den Gerichtstermin betreffend die von ihr eingereichte Scheidungsklage nicht wahrgenommen hatte, beruhte im brigen keineswegs auf einer Ann herung der Ehegatten, sondern darauf, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt in einer Drogenentzugsklinik aufhielt. Im brigen sind f r das vorliegende Verfahren die (auf eine Scheinehe hindeutenden) Umst nde der Eheschliessung nicht von Belang, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich f r das Verwaltungsgericht der Schluss aufdr ngen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich der Beschwerdef hrer unter den dargelegten Umst nden dennoch auf die Ehe beruft, um die Verl ngerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbr uchlich. Dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ernsthafter Aussichten auf Erfolg der Beschwerde abgewiesen hat, ist somit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegr ndet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. 4.2 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdef hrer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Seiner finanziellen Situation wird bei der Bemessung der Gerichtsgeb hr Rechnung getragen (Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Z rich sowie dem Bundesamt f r Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Mai 2006 Im Namen der II. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das pr sidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: