Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.218/2006
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2A.218/2006 /leb

Urteil vom 3. Mai 2006
II.  ffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, pr sidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerb hler, M ller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdef hrer, vertreten durch
Rechtsanwalt Pierre Andr  Rosselet,

gegen

Regierungsrat des Kantons Z rich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Z rich,
Verwaltungsgericht des Kantons Z rich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Milit rstrasse 36, Postfach, 8090 Z rich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z rich, 2. Abteilung, 2.
Kammer, vom 1. M rz 2006.

Sachverhalt:

A.
Der t rkische Staatsangeh rige X.________ (geb. 1977) reiste am 1. M rz 2001
in die Schweiz ein und heiratete am 22. Mai 2001 eine Schweizer B rgerin.
Gest tzt auf die Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau erteilt. Seit Februar 2004 leben die Ehegatten getrennt.

B.
Mit Verf gung vom 25. April 2005 verweigerte die Direktion f r Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Z rich die Verl ngerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim
Regierungsrat und darauf beim Verwaltungsgericht des Kantons Z rich.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. April 2006 beantragt X.________,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z rich vom 1. M rz 2006
vollumf nglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verl ngern.
Ferner stellt er das Begehren, ihm f r das vorinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und f r das Verfahren vor Bundesgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung zu gew hren.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, die Akten des Verwaltungsgerichts
beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einr umt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284;
128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdef hrer zwar getrennt von seiner
Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b
S. 266 mit Hinweis). Gem ss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. M rz
1931  ber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl nder (ANAG; SR 142.20)
besitzt der Beschwerdef hrer somit grunds tzlich einen Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zul ssig ist.

1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie
hier - eine richterliche Beh rde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollst ndig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Ausgeschlossen
ist ferner die  berpr fung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG).

2.
2.1 Gem ss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausl ndische Ehegatte eines Schweizer
B rgers grunds tzlich Anspruch auf Erteilung und Verl ngerung der
Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften  ber Aufenthalt und Niederlassung von
Ausl ndern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbr uchlicher
Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.

2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausl nder sich im fremdenpolizeilichen
Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder
aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsberechtigung zu erm glichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht gesch tzt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).

Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer
ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S.
135 mit Hinweis). Feststellungen  ber das Bestehen solcher Indizien k nnen
 ussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorg nge betreffen (Wille
der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tats chliche
Feststellungen, welche f r das Bundesgericht grunds tzlich verbindlich sind
(oben E. 1.3). Frei zu pr fen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten
Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei
rechtsmissbr uchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung zur missbr uchlichen Berufung auf die Ehe aus. Die Ehegatten
haben sich im Februar 2004 getrennt und seither nicht mehr zusammengelebt.
Wie die Vorinstanz f r das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl.
E. 1.3), kommt f r die Ehegattin ein Zusammenleben nicht mehr in Frage. Zudem
kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdef hrer der Willk r seiner
schweizerischen Ehefrau ausgesetzt gewesen war, da er es war, der sich von
ihr getrennt haben will. Erg nzend kann auf die Ausf hrungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig w ren,
sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des
Beschwerdef hrers hervor. Es ist unbestritten, dass er sich etwas mehr als
zweieinhalb Jahre nach der Heirat von seiner Ehefrau getrennt und seither
nicht mehr mit ihr zusammengelebt hat. Er kann umso weniger ernsthaft damit
rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgendeinem Zeitpunkt nochmals
aufgenommen, als die Ehegattin inzwischen ein Kind geboren hat, das von einem
andern Mann stammt. Umst nde oder eigene Bem hungen, die darauf schliessen
liessen, dass konkret Hoffnung auf Vers hnung best nde, macht der
Beschwerdef hrer keine geltend. Dass die Ehegattin den Gerichtstermin
betreffend die von ihr eingereichte Scheidungsklage nicht wahrgenommen hatte,
beruhte im  brigen keineswegs auf einer Ann herung der Ehegatten, sondern
darauf, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt in einer Drogenentzugsklinik
aufhielt. Im  brigen sind f r das vorliegende Verfahren die (auf eine
Scheinehe hindeutenden) Umst nde der Eheschliessung nicht von Belang, weshalb
darauf nicht einzugehen ist.

3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich f r das
Verwaltungsgericht der Schluss aufdr ngen, dass keine Aussichten auf
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich der
Beschwerdef hrer unter den dargelegten Umst nden dennoch auf die Ehe beruft,
um die Verl ngerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er
rechtsmissbr uchlich. Dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mangels ernsthafter Aussichten auf Erfolg der Beschwerde
abgewiesen hat, ist somit nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegr ndet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der
Beschwerdef hrer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung kann
wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art.
152 Abs. 1 OG). Seiner finanziellen Situation wird bei der Bemessung der
Gerichtsgeb hr Rechnung getragen (Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Z rich sowie dem
Bundesamt f r Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2006

Im Namen der II.  ffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das pr sidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: