Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.211/2006
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{T 0/2}
2A.211/2006 /leb

Urteil vom 16. Januar 2007
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Genossenschaft Landi unteres Seetal,
Reussgasse 2, 5703 Seon,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, Postfach
2312, 5600 Lenzburg 2,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hofmann,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau,

Gemeinderat Seon, 5703 Seon,
Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Dezember 2005.
Sachverhalt:

A.
Die Genossenschaft Landi unteres Seetal betreibt auf der Parzelle Nr. 713 an
der Seetalstrasse in Seon eine Tankstelle sowie seit Februar 1999 einen
Verkaufsladen (Tankstellenshop), welcher ausser an sämtlichen Werktagen von
06.00 bis 21.00 Uhr stets auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet war, dies
auch während eines die Öffnungszeiten betreffenden Rechtsmittelverfahrens,
welches im März 2003 abgeschrieben wurde. Mit Beschluss vom 28. April 2003
bewilligte der Gemeinderat Seon für Werktage Ladenöffnungszeiten von 06.00
bis 21.00 Uhr sowie für Sonn- und allgemeine Feiertage von 06.00 bis 19.00
Uhr. Er stützte sich dabei auf § 5 lit. f des damals geltenden kantonalen
Gesetzes vom 14. Februar 1940 über den Ladenschluss, welche Norm den
Gemeinderat ermächtigte, unter bestimmten Voraussetzungen das Offenhalten von
Verkaufsgeschäften, "für welche die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz "ArGV 2"
vom 10. Mai 2000 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit vorsieht", an Sonn-
und Feiertagen zu bewilligen.

B.
Am 13. Oktober 2004 hiess der Regierungsrat des Kantons Aargau eine
Beschwerde mehrerer Anwohner gegen den erwähnten Gemeinderatsentscheid
insofern teilweise gut, als er die von der Gemeinde bewilligte Ladenöffnung
an Sonn- und Feiertagen vollständig untersagte. Er verneinte als erste
kantonale Rechtsmittelinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot gemäss Art. 26 Abs. 4 der bundesrätlichen
Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112), wogegen
nunmehr die Genossenschaft Landi unteres Seetal als Betreiberin des
Tankstellenshops an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau rekurrierte.
Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2005 ab. Sein
begründetes Urteil versandte das Verwaltungsgericht am 30. März 2006,
gleichzeitig mit seinem am 15. Februar 2006 in derselben Sache ergangenen
Kostenbeschluss, mit welchem es der unterliegenden Tankstellenbetreiberin
Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'876.-- auferlegt und diese
zur Leistung von Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 9'584.05 verurteilt
hatte.

C.
Die Genossenschaft Landi unteres Seetal führt mit Eingabe vom 19. April 2006
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil
vom 19. Dezember 2005 und den Beschluss vom 15. Februar 2006 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sowie den Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2004 aufzuheben und den
Beschluss des Gemeinderates Seon vom 28. April 2003 insoweit zu bestätigen,
als er der Beschwerdeführerin die Offenhaltung des Tankstellenshops an Sonn-
und Feiertagen von 10.00 bis 19.00 Uhr gestatte.

Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Departement
Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau schliesst - für den
Regierungsrat - ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat sich vernehmen lassen, ohne
einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2006 wurde der Beschwerde - antragsgemäss
- im Sinne der Erwägungen aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG), vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG.

2.
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5
VwVG i.V.m. Art. 97 OG), sofern diese von einer in Art. 98 OG genannten
Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der
Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch)
auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte
Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die
einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 132 II 188 E. 1.1 S. 190, 131 II 470
E. 1.1 S. 474, je mit Hinweisen).

2.2 Seit dem 1. Januar 2006 ist das aargauische Gesetz vom 14. Februar 1940
über den Ladenschluss, worauf sich die kantonalen Instanzen vorliegend primär
zu stützen hatten, nicht mehr in Kraft. Dieses Gesetz indessen verwies, was
den Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen betrifft, auf das Bundesgesetz vom
13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) sowie auf die zugehörige Verordnung 2 vom 10.
Mai 2000 (ArGV 2), welche Normen von den kantonalen Instanzen denn auch
angewendet worden sind. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember
2005 stützt sich für das Verbot, den (Arbeitnehmer beschäftigenden)
Tankstellenshop an Sonn- und Feiertagen offen zu halten, unmittelbar auf
Bundesrecht. Ausschlussgründe gemäss Art. 99-102 OG sind keine erfüllt. Der
angefochtene letztinstanzliche kantonale Entscheid unterliegt daher der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, und die
Beschwerdeführerin ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Der separate
Kostenbeschluss vom 15. Februar 2006, der sich ausschliesslich auf kantonales
Recht stützt, unterliegt ebenfalls der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da er
zusammen mit der Hauptsache angefochten wird (BGE 122 II 274 E. 1b/aa
S. 277 f.). Nicht einzutreten ist jedoch auf die Begehren der
Beschwerdeführerin, soweit sie auch die Aufhebung des regierungsrätlichen
Entscheides vom 13. Oktober 2004 verlangt (so genannter Devolutiveffekt, vgl.
BGE 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hinweisen).

2.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen
vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt.
Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel
zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und
deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 128 Il 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).

2.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (in der Fassung vom 20. März 1998)
ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag
23 Uhr untersagt. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit
kann vom Bundesamt bewilligt werden, sofern sie aus technischen oder
wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 ArG).
Gemäss Art. 27 ArG können bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern
auf dem Verordnungsweg vom Sonntagsarbeitsverbot bzw. der entsprechenden
Bewilligungspflicht ausgenommen und Sonderbestimmungen unterstellt werden,
soweit dies mit Rücksicht auf deren besondere Verhältnisse notwendig
erscheint. Der Bundesrat hat für "Kioske und Betriebe für Reisende" hiervon
in Art. 26 ArGV 2 Gebrauch gemacht. In solchen Geschäften dürfen die "für die
Bedienung der Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen" ohne behördliche Bewilligung u.a. ganz oder teilweise am
Sonntag beschäftigt werden (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2
ArGV 2). Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und
Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des
öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten sowie Tankstellenshops auf
Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die
ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die
spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist (Art. 26 Abs. 4 ArGV
2).

3.2 Der Bundesgesetzgeber hat - gestützt auf die Kritik, welche die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Handhabung des Sonntagsarbeitsverbots
bei Bahnhöfen ausgelöst hatte (BGE 123 II 317 ff. sowie Urteile 2A.255/2001
und 2A.256/2001 vom 22. März 2002) - eine Lockerung der einschlägigen
Vorschriften für Verkaufsstellen in Zentren des öffentlichen Verkehrs, d.h.
für Flughäfen und bestimmte grosse Bahnhöfe, beschlossen (Art. 27 Abs. 1 ter
ArG, Fassung vom 8. Oktober 2004, sowie Art. 26a ArGV 2 mit zugehöriger
Verordnung des EVD vom 16. Juni 2006 [SR 822.112.1], vgl. diesbezüglich auch
BBl 2004 S. 1621 ff.).

Für die nicht unter diese Sonderregelung fallenden Betriebe beliess es der
Bundesgesetzgeber bewusst bei der bisherigen Regelung (vgl. E. 3.1), weshalb
insoweit auf die dazu entwickelte bundesgerichtliche Praxis abzustellen ist.
Zur Auslegung von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 hat das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) eine Wegleitung herausgegeben, welche die in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien festhält und die
von den kantonalen Organen grundsätzlich für die Beurteilung des vorliegenden
Streitfalls verwendet werden durfte (vgl. Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 290 unten).

3.3 Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht gehen übereinstimmend davon
aus, dass es sich bei der Seetalstrasse im Sinne von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 um
einen Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr handelt. Das angefochtene
Urteil hebt jedoch hervor, dass der streitige Tankstellenshop nicht
unmittelbar an diese Strasse anstosse, sondern nur über eine Gemeindestrasse
(Reussgasse) angesteuert werden könne, die nicht als Hauptverkehrsweg
einzustufen sei. Dass die Geschäftsliegenschaft der Beschwerdeführerin
insgesamt an die Seetalstrasse anstosse, ändere nichts. Dieses Gebäude
verdecke vielmehr die Sicht auf den Verkaufsladen, so dass dieser für
ortsunkundige Autofahrer trotz einer vorhandenen grossen Werbetafel leicht
übersehen werden könne. Für die aus Richtung Lenzburg kommenden
Verkehrsteilnehmer sei lediglich die Tankstelle als solche ohne weiteres
sichtbar, nicht jedoch der Verkaufsladen. Aus der Gegenrichtung blieben
sowohl die Tankstelle wie auch der Verkaufsladen dem Blickfeld der
Verkehrsteilnehmer weitgehend entzogen. Den Einwand, wonach das kurze
Wegstück der Reussgasse bloss die Funktion einer Zufahrt zur Tankstelle habe,
für welche eine Direktzufahrt zur Kantonsstrasse baurechtlich nicht
bewilligungsfähig wäre, liessen die kantonalen Instanzen nicht gelten; sie
erachteten als massgebend, dass Tankstelle und Verkaufsladen in den Dorfkern
von Seon integriert und von den die Seetalstrasse befahrenden
Verkehrsteilnehmern nur beschränkt wahrnehmbar seien und insoweit nicht als
ein Betrieb für Reisende bezeichnet werden könnten. Die Beschwerdeführerin
hält dem u.a. entgegen, dass mobile Reklametafeln auf dem in ihrem Eigentum
stehenden, direkt an die Hauptstrasse angrenzenden Grundstück auch den aus
südlicher Richtung kommenden Verkehr auf den vorhandenen Verkaufsladen
aufmerksam machten. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden
Erwägungen dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist immerhin, dass für die
Frage, ob ein Tankstellenshop an einem Hauptverkehrsweg liegt, neben den
räumlichen Verhältnissen auch darauf abzustellen ist, wie sich die Kundschaft
an Sonn- und Feiertagen tatsächlich zusammensetzt. Falls es sich bei einem
Grossteil der Kundschaft nicht um lokal ansässige Personen, sondern um dem
Durchgangsverkehr des Hauptverkehrsweges (hier die Seetalstrasse)
zuzurechnende Verkehrsteilnehmer handelt, kann auch ein Tankstellenbetrieb,
der nicht unmittelbar an diese Hauptverkehrsachse anstösst, aber zur
Hauptsache von dort aus angefahren wird, im Sinne von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2
den Bedürfnissen des Reiseverkehrs dienen.

3.4 Massgebend für die Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot sind nach dem Zweck
des Gesetzes nicht baurechtliche oder ortsplanerische Kriterien, sondern die
Bedeutung des Betriebes für die Bedürfnisse der Reisenden. Seitens der
Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang behauptet, dass sich ihre
Kundschaft an Sonn- und Feiertagen nur zu einem geringen Teil aus Stammkunden
zusammensetze und der Grossteil als Laufkundschaft zu bezeichnen sei, und
zwar im Verhältnis von 1 : 4. Die kantonalen Instanzen hätten von einer
Abklärung dieser Frage zu Unrecht abgesehen.

Letzteres lässt sich nicht beanstanden, falls schon andere Umstände einer
Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot gemäss Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 entgegen
stehen. Solche Hindernisse erblicken die kantonalen Instanzen darin, dass der
Tankstellenshop der Beschwerdeführerin nach Art und Menge der angebotenen
Waren den für solche Betriebe üblichen Rahmen überschreite, indem sowohl das
breite Angebot von Lebensmitteln als auch dasjenige diverser
"Non-Food"-Artikel (wie Waschmittel, Steinguttöpfe, Gartenstühle usw.) bzw.
die angebotenen Mengen den für Tankstellenshops üblichen Rahmen sprengen
würden. Das Verwaltungsgericht hält diesbezügliche Restriktionen auch aus
Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Betreibern von
Tankstellenshops für geboten, welche ebenfalls eine solche Erweiterung des
Verkaufsangebotes für sich beanspruchen könnten.

Eine Auseinandersetzung mit der immer wieder streitigen Frage, welchen
Warenkorb ein auf die Bedürfnisse des Reiseverkehrs auszurichtendes
Ladengeschäft anbieten darf, erübrigt sich vorliegend: Gemäss den vom
Verwaltungsgericht übernommenen Feststellungen des Regierungsrates umfasst
die Fläche des Verkaufsladens der Beschwerdeführerin 142 m2. Sie liegt damit
deutlich über der in der Wegleitung des seco empfohlenen Obergrenze von 120
m2 (vgl. "Checkliste für Sonntagsarbeit in Tankstellenshops"). Auch wenn der
Betrieb der Beschwerdeführerin die Besonderheit aufweist, dass es sich
während der Woche um einen grösseren Verkaufsladen mit Vollsortiment handelt
- worin am Sonntag ein (verkleinerter) Tankstellenshop eingerichtet wird -,
verstösst es aufgrund der im angefochtenen Urteil enthaltenen
Sachverhaltsfeststellungen nicht gegen Bundesrecht, wenn vorliegend wegen
überdimensionierter Verkaufsflächen eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot
verweigert wird. Der angefochtene Entscheid hält sich im Rahmen des den
kantonalen Instanzen in dieser Frage einzuräumenden Beurteilungsspielraums.

4.
Beim Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe inzwischen nicht nur einen
Angebotsteil eliminiert, sondern auch die effektive Verkaufsfläche auf rund
120 m2 reduziert, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen bzw.
um eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts, welche aufgrund von Art. 105
Abs. 2 OG im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E.
1.2). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, bei der zuständigen
kantonalen Stelle (vgl. Art. 41 Abs. 3 ArG sowie §§ 1 und 4 der aargauischen
Vollziehungsverordnung vom 18. August 1966 zum ArG) ein neues Begehren um
Befreiung vom Sonntagsarbeitsverbot einzureichen, wenn sie die Bedingungen
hiefür nunmehr als gegeben erachtet.

5.
Inwiefern der zusammen mit der Hauptsache angefochtene Kostenbeschluss des
Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2006 Bundesrecht verletzen könnte, ist
weder dargetan noch ersichtlich.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Diese hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren
ausserdem angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht
(3. Kammer) des Kantons Aargau sowie dem Gemeinderat Seon und dem
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2007

Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: