Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.210/2006
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2A.210/2006 /leb

Urteil vom 1. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 1. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Die russische Staatsangehörige A.________ (geboren 1951) heiratete am 25.
September 1996 in X.________/VS den 1922 geborenen Schweizer Bürger
B.________. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Wallis erteilt.

B.
Mit Verfügung vom 18. April 2001 widerrief die zuständige Dienststelle des
Kantons Wallis die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit der Begründung,
die Ehe sei eingegangen worden, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer zu umgehen. Dagegen beschwerte sich A.________
erfolglos sowohl beim Regierungsrat (Entscheid vom 17. April 2002) und beim
Kantonsgericht des Kantons Wallis (Urteil vom 27. August 2002) als auch beim
Bundesgericht (Urteil 2A.496/2002 vom 28. Februar 2003), wobei sämtliche
Instanzen auf das Vorliegen einer Scheinehe erkannten.

C.
Am 23. Dezember 2002 meldete sich B.________ von Y.________ kommend in Zürich
an. Am 30. Januar 2003 stellte A.________ im Kanton Zürich ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem auf das Gesuch wegen
anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache nicht eingetreten worden war,
stellte A.________ am 21. März 2003 ein neues Gesuch.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich
wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2003 ab und forderte A.________
auf, das zürcherische Kantonsgebiet bis 30. Juni 2003 zu verlassen.

Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos vorerst beim Regierungsrat und
anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. April 2006 beantragt A.________,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2006
aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (recte: zu
erteilen).
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284;
128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zwar nach wie vor mit einem Schweizer Bürger
verheiratet. Nachdem rechtskräftig entschieden worden ist, dass es sich um
eine Scheinehe handelt, hat sie aber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch mehr
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR
142.20]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist bloss insoweit zulässig, als
sie geltend macht, seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 28. Februar 2003
sei eine echte eheliche Gemeinschaft entstanden (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG).

1.3 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin betreffend Niederlassungsbewilligung einzugehen. Abgesehen
davon konnte unter den nachfolgend aufgezeigten Umständen ohnehin kein
Anspruch auf Niederlassungsbewilligung entstehen.

1.4 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden  und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Damit ist die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel
einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche
neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen
hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150
mit Hinweisen). Der neu geltend gemachte Umstand, dass der Ehemann seit
Dezember 2005 allein in erheblicher Entfernung von ihr, im Alters- und
Pflegeheim in Z.________/UR lebt, ist daher unbeachtlich. Selbst wenn dieses
neue Vorbringen zulässig wäre, würde es der Beschwerdeführerin jedoch nicht
helfen, sondern gerade das Gegenteil ihres Rechtsstandpunktes (Vorliegen
einer echten ehelichen Gemeinschaft) belegen. Weiter können die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2005 betreffend Eheschutz/Aufhebung
des gemeinsamen Haushalts, wovon die Vorinstanz offensichtlich keine Kenntnis
hatte, die Briefe und Karten der Ehegatten, das Arztzeugnis der
Beschwerdeführerin vom 5. April 2006 sowie die nachträglich eingereichten
Fotografien vom 19. April 2006 ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Allerdings vermöchten diese Belege am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts
zu ändern.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin könnte - wie erwähnt - nach dem Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Februar 2003 (2A.496/2002) gestützt auf Art. 7 ANAG
nur eine Aufenthaltsbewilligung beanspruchen, wenn sie schlüssig aufzuzeigen
vermöchte, dass sich zwischen ihr und B.________ seither eine echte eheliche
Gemeinschaft entwickelt hat.

2.2 Wohl sind die Ehegatten Ende 2002 in Zürich in eine gemeinsame Wohnung
gezogen. Gewichtige Indizien dafür, dass ein eigentliches eheliches
Zusammenleben vorläge, fehlen indessen. Die Verhältnisse, die bei einer
Kontrolle im Oktober 2004 in der Wohnung in Zürich angetroffen wurden,
bestätigen vielmehr, dass die Ehe weiterhin nur formell besteht. Damals hat
der Ehemann ausgesagt, die Beschwerdeführerin halte sich äusserst selten bei
ihm auf, sie komme nur zwei- bis dreimal pro Woche, um die Post abzuholen,
und er fühle sich von ihr ausgenutzt. Im November 2004 teilte er dem
Migrationsamt mit, die Beschwerdeführerin lebe mit einem Russen zusammen.
Nach den neuesten dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Umständen
fühlte sich der Ehemann von der Beschwerdeführerin bedroht, hatte beim
Bezirksgericht die Scheidungsformulare beantragt und sich in einem Altersheim
angemeldet. Selbst wenn den mit dem fortgeschrittenen Alter verbundenen
Gebrechen des Ehemannes, die sich teilweise auf dessen Verhalten auswirken
mögen, Rechnung getragen wird, kann von einer ehelichen Gemeinschaft nicht
die Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin gelegentlich Kontakt zu ihrem
Ehemann pflegt, ändert daran nichts. Ergänzend kann auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Hinweise darauf,
dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich
unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus
den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Unter den vorliegenden
Umständen durfte die Vorinstanz ohne weiteres in antizipierter
Beweiswürdigung darauf verzichten, die von der Beschwerdeführerin angebotenen
Zeugen anzuhören.

2.3 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das
Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass nach wie vor keine eheliche
Gemeinschaft und die Ehe nur formell besteht. Wenn sich die
Beschwerdeführerin dennoch auf die Ehe beruft, um die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie rechtsmissbräuchlich (BGE 128
II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

3.2 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 OG und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: