Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.209/2006
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2A.209/2006 /vje

Urteil vom 21. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236
Gampelen,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 10. April 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus Tunesien stammende X.________ (geb. 1977) verbüsste  vom 5. bis 15.
Januar 2006 eine Strafe wegen illegaler Einreise in die Schweiz. Am 13.
Januar 2006 bestätigte die Haftrichterin 7 am Haftgericht III Bern-Mittelland
die Anordnung der Ausschaffungshaft ab dem 15. Januar 2006. Auf eine
mündliche Verhandlung vom 5. April 2006 hin verlängerte sie die Haft bis zum
15. August 2006. Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 13.
April 2006, welches am 19. April 2006 beim Bundesgericht einging, beantragt
X.________ sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Das Haftgericht III
Bern-Mittelland hat dem Bundesgericht die schriftliche Begründung (vom 10.
April 2006) seines Entscheids vom 5. April 2006 samt seiner Verfahrensakten
per Telefax zukommen lassen.

2.
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der
Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst.
Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Französisch formuliert hat,
rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen. Es ist aber durch den
Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern sicherzustellen,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
verständlich gemacht wird.

3.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe vom 13.
April 2006 erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108
Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet. Sie kann
daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit
summarischer Begründung erledigt werden:

Gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers besteht der von der
Haftrichterin angenommene Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) nach wie vor (vgl. hierzu BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.). An dieser Einschätzung würde nichts
ändern, dass die in der Schweiz wohnende Schwester des Beschwerdeführers oder
ein anderer Familienangehöriger für dessen Ausreise einstünde. Der
Beschwerdeführer weigert sich unter anderem, an der Besorgung seines
Reisepasses, den er eigenen Angaben zufolge bei einer Drittperson hinterlegt
hat, mitzuwirken. Er lehnt es ab, in seine Heimat zurückzukehren. Zwar gibt
er vor, die Schweiz bei Haftentlassung freiwillig verlassen zu wollen. Doch
ist nicht ersichtlich, wie er sich ohne gültige Reisepapiere legal in einen
anderen Staat (hier Frankreich) begeben kann. Wohl behauptet er, schon
längere Zeit in Frankreich verbracht zu haben bzw. zu wohnen. Er hat indes
kein Dokument vorgelegt, wonach er dort verweilen dürfte oder ein Verfahren
zur Klärung seines Aufenthaltsstatus hängig wäre. Schliesslich war er bereits
im Jahre 2000 illegal in die Schweiz eingereist und im Zusammenhang mit
Drogen verhaftet worden; auf seine damalige Entlassung hin tauchte er unter.

Die Papierbeschaffung bei den tunesischen Behörden wurde rechtzeitig
eingeleitet (am 10. Januar 2006). Inzwischen haben die Schweizer
Dienststellen dort auch nachgefragt und sich darüber hinaus anderweitig für
die Beschaffung des Reisepasses eingesetzt. Der Vollzug der Wegweisung
erscheint sowohl rechtlich als auch faktisch möglich (Art. 13c Abs. 5 ANAG).
Die bei den ausländischen Behörden auftretenden Verzögerungen vermögen keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) zu begründen
und stehen der vorliegenden Haftverlängerung demnach nicht entgegen (vgl. BGE
130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 60 f.; Urteil 2A.715/2004 vom 23. Dezember
2004, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zudem hätte es der Beschwerdeführer in der
Hand, durch Mitwirkung bei der Beschaffung seines Ausweises die Haftdauer
entscheidend zu verkürzen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und in der erstmaligen Haftgenehmigung verwiesen.

4.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). Es rechtfertigt
sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 154 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländer- und
Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern und dem Haftgericht III
Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: