Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.203/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.203/2006 /zga

Urteil vom 17. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Einschätzung 2001 (Direkte Bundessteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 1. März 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________ deklarierten in der Steuererklärung 2001 unter
anderem einen Vermögensertrag von Fr. 8'982.-- aus einer 3 1/2 %-Anleihe der
Roche Holdings, Incorporated, beziehungsweise den ihnen aus der
Erbengemeinschaft Z.________ zustehenden Anteil von einem Drittel, ausmachend
Fr. 2'994.--. Das entsprach dem laufenden Zinsertrag der Anleihe bis zu deren
Rückzahlung am 16. Mai 2001.

In der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2001 rechnete das Kantonale
Steueramt Zürich demgegenüber zusätzlich einen (anteiligen) Betrag von Fr.
29'657.-- als steuerbares Emissionsdisagio (Differenz zwischen Ausgabe- und
Rückzahlungswert der Anleihe) auf (Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2004,
bestätigt im Einspracheentscheid vom 5. April 2004). Dieser Aufrechnung liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 16. Mai 1991 hatte die Roche Holdings, Inc., (Delaware/USA) eine zu 3 1/2
% verzinsliche Anleihe über 1 Milliarde US$ mit einer Laufzeit von 10 Jahren
ausgegeben. Die Stückelung betrug US$ 10'000.-- und 100'000.--. Zusammen mit
der Anleihe ("Bonds") waren von der Roche Investments Limited Optionen
ausgegeben worden ("Bull Spread Warrants"), und zwar je 73 pro Tranche von
US$ 10'000.--. Die Optionen berechtigten die Inhaber, am 16. Mai 1994 gegen
Hingabe von 100 Warrants von der Emittentin Fr. 7'000.-- in bar zu erhalten,
wenn der Preis der Roche-Aktie während eines näher bezeichneten Zeitraums
niedriger oder gleich diesem Betrag war; sollte der Kurs der Roche-Aktie am
16. Mai 1994 Fr. 7'000.-- übersteigen, konnte der Inhaber der Option die
unentgeltliche Abgabe einer Aktie oder - nach Wahl der Gesellschaft - einen
Barbetrag von Fr. 10'000.-- verlangen. Falls die Option bis 16. Mai 1994
nicht ausgeübt wurde, verfiel sie. ("Any Bull Spread Warrants not exercised
on the Exercise Date will become void".) Die Ausgabe der Anleihe samt
Optionen erfolgte gemäss Emissionsprospekt zum Nominalwert von 100 %.

Am 21. September 1998 hatte Z.________ nominell U $ 200'000.-- der 3 1/2
%-Roche-Anleihe zum Kurs von 96.65 % erworben (Kaufpreis einschliesslich
Marchzins und Kosten: U $ 196'907.58). Nach dem Tod von Z.________ ging ihr
Vermögen auf ihre drei Töchter über, darunter Y.________. In der Folge wurde
im Rahmen einer partiellen Erbteilung ein Anteil von US$ 50'000.-- der 3 1/2
%-Roche-Anleihe auf eine Erbin übertragen, der Rest, US$ 150'000.--, verblieb
in der Erbengemeinschaft. Am 16. Mai 2001 erfolgte wie gesagt die Rückzahlung
der Anleihe zu nominal 100 %.

B.
X.________ und Y.________ fochten den Einspracheentscheid vom 5. April 2004
bei der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich an. Sie verlangten, das
steuerbare Einkommen sei um die aufgerechneten Fr. 29'657.-- zu reduzieren.
Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätten kein "fiktives Einkommen" in
der besteuerten Höhe erzielt: Die Anleihe sei zu 100 % ausgegeben und zu 100
% zurückbezahlt worden. Der angebliche Wert der ursprünglich vorhandenen
Option dürfe nicht vom Ausgabepreis der Anleihe abgezogen werden, weil die
Option schon seit 1994 "nichtig" gewesen und die Obligation erst im Jahr 1998
gekauft worden sei.

Die Steuerrekurskommission II wies die Beschwerde am 27. Oktober 2004 ab.
Weil zudem der Emissionskurs am Ausgabetag der Anleihe von 65.685 % auf 64.25
% korrigiert wurde, erhöhte sich das Emissionsdisagio entsprechend von 34.315
% auf 35.75 %. Dies ergab für den Anteil der Steuerpflichtigen einen
steuerbaren Aufrechnungsbetrag von Fr. 30'957.-- und ein für die
Steuerperiode 2001 steuerbares Einkommen von Fr. 606'800.--.

X. ________ und Y.________ erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragten erneut, es sei auf die Aufrechnung eines
Emissionsdisagios zu verzichten. Bestritten wurde insbesondere auch der
korrigierte Emissionskurs von 64.25 %.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2006 ab.
Es erwog zusammengefasst, die fragliche Anleihe sei ein "kombiniertes
Produkt" aus Obligation ("Bonds") und Optionsschein ("Warrant"). Nach der so
genannten Diskonttheorie werde das Emissionsdisagio für nicht
einmalverzinsliche Titel nicht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, sondern erst
bei der Rückzahlung der Anleihe besteuert. Das führe in Fällen wie dem
vorliegenden dazu, dass die aus der Zuteilung der Option als Entschädigung
für die zu tiefe periodische Verzinsung resultierenden Einkommenssteuerfolgen
nicht den Vorteilsempfänger treffen, sondern den privaten (d.h. nicht dem
Buchwertprinzip unterstehenden) Letzterwerber; dieser habe somit unter
Umständen einen Vermögensertrag zu versteuern, den er nicht erzielt habe und
auch nicht hätte erzielen können. Das erscheine zwar "im Licht des
Leistungsfähigkeitsprinzips auf den ersten Blick als nicht unproblematisch",
doch bewege sich diese Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben. Mit Bezug auf den Emissionskurs führte das
Verwaltungsgericht aus, die Steuerrekurskommission II habe die tatsächlich
gehandelten Kurse ermittelt und in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt,
weshalb auf diese abzustellen sei; ebenso werde aus dem Entscheid die
Berechnung des Emissionsdisagios von 35.75 % (ausmachend Fr. 30'957.--)
hinreichend klar.

C.
X.________ und Y.________ haben am 12. April 2006
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2006 sei
aufzuheben, und das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 576'000.--festzusetzen;
eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, subeventuell
an die erste Instanz zurückzuweisen. Weiter beantragen sie, der Entscheid sei
höchstens in anonymisierter Form zu publizieren und ins Internet zu stellen.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV), der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
BV) sowie des einschlägigen Bundessteuerrechts.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erging am
1. März 2006. Auf das vorliegende Verfahren findet somit noch das bis Ende
2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht,
BGG; SR 173.110).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches
Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 132 I
140 E. 1.1 S. 142; 131 II 58 E. 1 S. 60, je mit Hinweisen).

2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG;
SR 642.11; Art. 97 ff. OG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde der gemäss Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführer ist
grundsätzlich einzutreten. (Ihren Publikationsanliegen ist dadurch Rechnung
getragen, dass Bundesgerichtsurteile in Steuersachen grundsätzlich ohnehin
nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.)
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Beschwerdeführer die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat -
wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, ist das
Bundesgericht allerdings an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt wurde (Art. 105 Abs.
2 OG).

Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die von den Parteien vorgebrachten
Begründungen oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden zu sein (Art. 114
Abs. 1 zweiter Halbsatz OG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 132 II 47 E. 1.3 S.
50).

3.
Umstritten ist, ob mit der Rückzahlung der 3 1/2 %-Anleihe der Roche
Holdings, Inc., am 16. Mai 2001 - neben dem laufenden Jahreszins - ein
steuerbarer Vermögensertrag in Form einer Einmalentschädigung angefallen ist.
Die Steuerbehörden haben das bejaht und die Differenz zwischen dem
Ausgabewert der Obligation (ohne Option) und dem Rückzahlungswert als
steuerbares Emissionsdisagio erfasst. Die Beschwerdeführer stellen sich
demgegenüber auf den Standpunkt, weil die Option schon am 16. Mai 1994
verfallen sei, hätten sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) im Jahr 1998
Obligationen ohne Option erworben, und zwar zu Marktkonditionen. Es sei
deshalb nicht zulässig, den seinerzeitigen Wert der Option vom Ausgabewert
der Obligation abzuziehen und so im Ergebnis ein "fiktives Einkommen" zu
besteuern.

3.1 Die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben,
sind steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Zinsen stellen das Entgelt für
die Überlassung des Kapitals dar. Zu den Zinsen eines Guthabens gehören
sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger (sog.
subjektives Herkunftsprinzip), soweit sie nicht zur Tilgung der Kapitalschuld
führen (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 6. f.
zu Art. 20). Unerheblich ist, ob diese Leistung periodisch oder in Form einer
Einmalentschädigung entrichtet wird. Entsprechend unterliegen auch ein
Emissionsdisagio (Differenz zwischen dem Begebungskurs und dem
Rückzahlungsbetrag) und ein Rückzahlungsagio (Differenz zwischen Nennwert und
höherem Auszahlungsbetrag) der Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG,
und zwar am Ende der Laufzeit (Locher, a.a.O., Rz. 21 ff. und Rz. 37 f. zu
Art. 20 DBG; Markus Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel/Genf/München 2000, N
14 zu Art. 20; in diesem Sinn - zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt - schon das
Kreisschreiben vom 16. Juli 1982 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
betreffend Obligationen mit Einmalverzinsung, in: ASA 51, 210 ff.).
3.2 Steuerbar sind insbesondere auch Einkünfte aus der Veräusserung oder
Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
(globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber
anfallen (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG). Als überwiegend einmalverzinslich gilt
eine Option, bei welcher der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgelts
im Emissionszeitpunkt auf dem Emissionsdisagio oder dem Rückzahlungsagio
beruht (Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, "Obligationen und derivative Finanzinstrumente als
Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der
Stempelabgaben", in: ASA 68, 21 ff., insbesondere S. 24 Ziff. 2.1.4).
Demgegenüber haben bei Obligationen mit nicht überwiegender Einmalverzinsung
allfällige Käufe oder Verkäufe während der Laufzeit keinen Einfluss auf die
Höhe des bei der Rückzahlung der Kapitalschuld steuerbaren Vermögensertrags
(so schon Kreisschreiben vom 16. Juli 1982, a.a.O., S. 212).

3.3 Optionsanleihen sind eine besondere Art von Obligationen: Zum
festverzinslichen Wertpapier (Obligation, "Bond") gehört ein separat
handelbarer Optionsschein ("Warrant"), der dem Inhaber ein Recht zum Bezug
bestimmter Vermögensrechte (z.B. Bezug des Basiswertes; Bar-Anspruch ["Money
back"]) einräumt. Zu unterscheiden ist zwischen der klassischen und der nicht
klassischen Optionsanleihe: Um eine klassische Optionsanleihe handelt es
sich, wenn das Optionsrecht auf den Bezug von neu geschaffenen
Beteiligungsrechten der die Anleihe emittierenden schweizerischen
Gesellschaft oder einer dieser nahestehenden Gesellschaft lautet und das
Emissionsdisagio oder das Rückzahlungsagio 1/2 % pro Jahr nicht übersteigt.
In allen anderen Fällen liegt eine so genannte nicht klassische
Optionsanleihe vor (vgl. Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999, a.a.O., S.
27 Ziff. 2.3.2).

Für die Besteuerung von nicht klassischen Optionsanleihen, bei denen sich bei
Emission separate Werte von Obligation und Optionsrecht feststellen und
berechnen lassen, gelten nach der Praxis folgende Grundsätze: Zu
unterscheiden ist zwischen Anlage- und Optionsgeschäft. Der Obligationenteil
wird beim Investor nach den für Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert.
Bei Produkten ohne überwiegende Einmalverzinsung werden Zinsen in
periodischer Form nach dem allgemeinen Fälligkeitsprinzip,
Einmalentschädigungen erst im Zeitpunkt der Rückzahlung als Vermögensertrag
besteuert. Dabei bildet bei Produkten, bei denen die einzelnen Komponenten
separat handelbar sind und ein Handel tatsächlich stattfindet (sog.
"transparente" Produkte), der erste Schlusskurs der Obligation ohne
Optionsschein (Börsennotierung: "ex-Option") den Emissionspreis
(Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999, a.a.O., S. 29 Ziff. 3.1, S. 32 f.
Ziff. 3.4 und Ziff. 3.4.1; vgl. auch Jeck, a.a.O., S. 188; Mühlemann/Müller,
a.a.O., S. 212 und S. 215; vgl. ab 1. Januar 2007 auch Kreisschreiben Nr. 15
vom 7. Februar 2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, "Obligationen und
derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der
Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben", in: ASA 75, 636 ff.).

4.
4.1 Die von der Roche Holdings, Inc., am 16. Mai 1991 ausgegebene 3 1/2
%-Anleihe war offensichtlich eine Optionsanleihe, gehörte doch zum
festverzinslichen Wertpapier ein separat handelbarer Optionsschein
("Warrant"). Und zwar handelte es sich um eine nicht klassische
Optionsanleihe, weil nicht eine schweizerische Gesellschaft Emittentin war,
die Option nicht nur zum Bezug von Aktien der emittierenden Gesellschaft,
sondern je nach Kursentwicklung zu einer Barauszahlung berechtigte, und weil
zudem die Diskontkomponente (hier: das Emissionsdisagio) die Toleranzmarge
von 1/2 % pro Jahr überschritt. Da klar zwischen Anlage- und Optionsgeschäft
unterschieden werden konnte, handelte es sich ferner um ein transparentes
Produkt, und zwar um ein solches ohne überwiegende Einmalverzinsung, denn der
periodische Zins von 3 1/2 % machte mehr als die Hälfte der Gesamtrendite des
Obligationenteils aus. Soweit die Beschwerdeführer dies bestreiten und von
einem "intransparenten" Produkt ausgehen, unterliegen sie einer ungenauen
Lesart des einschlägigen Kreisschreibens Nr. 4 vom 12. April 1999 (vgl. auch
die etwas ausführlichere Umschreibung eines transparenten Produkts im
Kreisschreiben Nr. 15 vom 7. Februar 2007, a.a.O., S. 646 ff. Ziff. 3.4).

Nach der oben dargestellten Rechtslage und Praxis fällt die fragliche
Optionsanleihe somit in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG
und nicht unter lit. b dieses Artikels. Demnach bildeten der am 16. Mai 2001
letztmals fällig gewordene Jahreszins sowie die Einmalentschädigung
(Emissionsdisagio als Differenz zwischen Ausgabewert ex-Option und
Rückzahlungswert) am Ende der Laufzeit steuerbaren Vermögensertrag. Dessen
Höhe konnte durch allfällige Käufe oder Verkäufe während der Laufzeit - die
Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgängerin etwa hatten ihren Anteil am 21.
September 1998 zum Kurs von 96.65 % gekauft - nicht beeinflusst werden (vgl.
oben E. 3.2). Insofern ist deshalb unerheblich, welche Wertveränderungen die
Obligation einerseits und die Option anderseits während ihren jeweiligen
Laufzeiten verzeichneten, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Option
ausgeübt wurde (Roche-Aktie oder Bar-Auszahlung) und ob sie dannzumal
besteuert wurde oder nicht.

4.2 Für die Berechnung des steuerbaren Emissionsdisagios hat die
Steuerrekurskommission II auf den am Ausgabetag tatsächlich gehandelten Kurs
von 64.25 % abgestellt und - dem Disagio von 35.75 % entsprechend - ein bei
den Beschwerdeführern steuerbares Betreffnis von Fr. 30'957.-- ermittelt. Die
Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit zutreffender Begründung geschützt und im
angefochtenen Entscheid insbesondere auch zur Kritik der Beschwerdeführer
Stellung genommen. Die Rüge, die Vorinstanz habe "ohne Begründung den für die
Beschwerdeführer ungünstigeren Kurs akzeptiert" und dadurch deren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, wird bereits durch die Akten widerlegt. Das
Gleiche gilt im Übrigen für die in anderem Zusammenhang geäusserte Kritik,
die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht oder ungenügend begründet. In
Wirklichkeit richten sich die Einwendungen der Beschwerdeführer denn auch
gegen die grundsätzliche Besteuerung des Emissionsdisagios als solche.

4.3 Die Besteuerung des Emissionsdisagios im Rückzahlungszeitpunkt ist auf
den Normfall zugeschnitten, wo der private Ersterwerber einer Optionsanleihe
diese bis zur Rückzahlung behält. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung
der so genannten "Diskonttheorie", wie aufgezeigt, jedoch dazu, dass die
Beschwerdeführer als Letzterwerber der Diskontobligation einen höheren
Vermögensertrag versteuern müssen, als sie tatsächlich erzielt haben. Dieses
Ergebnis vermag unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht ganz zu befriedigen, was schon von der
Steuerrekurskommission II und auch von der Vorinstanz ausdrücklich vermerkt
wurde. Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV
(Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) oder
gar von Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) kann darin jedoch - entgegen den Rügen
der Beschwerdeführer - nicht erblickt werden.

Das Ergebnis ist als Konsequenz der gesetzlichen Regelung hinzunehmen, die
einerseits in Art. 20 DBG verbindlich definiert, was als steuerbarer
Vermögensertrag zu gelten hat, und anderseits Kapitalgewinne aus der
Veräusserung von Privatvermögen für steuerfrei erklärt (Art. 16 Abs. 3 DBG).
Ob sich nach der in Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG vorgesehenen
Differenzbesteuerungsmethode womöglich ein sachlich befriedigenderes und für
die Beschwerdeführer steuerlich günstigeres Resultat ergeben würde, ist nicht
zu prüfen, weil diese (spezielle) Bestimmung nach ihrem Wortlaut
ausschliesslich auf überwiegend einmalverzinsliche Obligationen anwendbar
ist; an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Im Übrigen müsste für einen
aussagekräftigen Vergleich mitberücksichtigt werden, dass im Fall von Art. 20
Abs. 1 lit. b DBG die Einkünfte auch aus der Veräusserung und nicht nur aus
der Rückzahlung entsprechender Obligationen steuerbar sind.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als
bundesrechtskonform, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: