Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.201/2006
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2A.201/2006 /zga

Urteil vom 22. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsbüro,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. März 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ führt in A.________ einen Landwirtschaftsbetrieb, den
er seinerzeit von seinen Eltern übernommen hatte. Am 6. April 1995 hatte er
die Parzelle Nr. 0000 in B.________ von 40'716 m2 zum Preis von Fr.
750'000.-- erworben (Land: Fr. 680'000.---; Gebäulichkeiten: Fr. 70'000.--).
Bis und mit Abschluss 2000 hatte X.________ die zum Landwirtschaftsbetrieb
gehörenden Grundstücke gesamthaft unter dem Konto 1300 "Boden" mit
Fr. 947'463.85 bewertet. Im Abschluss 2001 teilte er diesen Betrag im
Detailkonto 1300 "Boden" auf in das von den Eltern übernommene Land
(Fr. 267'463.85) sowie die zugekaufte Parzelle Nr. 0000 (Fr. 680'000.--). Auf
dieser Parzelle nahm er wegen angeblicher Wertverminderung eine
ausserordentliche Abschreibung von Fr. 200'000.-- vor und bewertete sie per
Ende 2001 folglich nur noch mit Fr. 480'000.--.

B.
Die Steuerkommission Suhr anerkannte die ausserordentliche Abschreibung nicht
und veranlagte X.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2003 für die Kantons- und
Gemeindesteuer 2001 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 224'500.-- und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--.

Auf Einsprache hin setzte die Steuerkommission das steuerbare Einkommen auf
Fr. 215'242.-- herab; an der Aufrechnung der erwähnten Abschreibung hielt sie
jedoch fest: Der Einsprecher habe bisher den Buchwert des Bodens in einer
Gesamtposition ausgewiesen. Auf dieser Verbuchungsart sei er zu behaften; es
sei somit nicht zulässig, im Abschluss 2001 den Grundstückswert einer
Parzelle auszuscheiden und darauf eine Abschreibung vorzunehmen. Dass der
Gesamtwert des Bodens über dem Verkehrswert liege, mache der Einsprecher
nicht geltend (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005).

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons
Aargau am 17. November 2005 ab.
Eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid wurde vom Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau am 2. März 2006 ebenfalls abgewiesen. Das Verwaltungsgericht
erwog, der Steuerpflichtige könne nicht grundsätzlich die Gruppenbewertung
für die landwirtschaftlichen Grundstücke beibehalten und nur eine Parzelle
einzeln bewerten; eine solche "Zwitterform" sei unzulässig.

C.
X.________ hat am 11. April 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 2. März 2006 sei aufzuheben, und die aargauischen
Steuerbehörden seien anzuweisen, "die Wertberichtigung zu gewähren". Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104
lit. a OG).

D.
Das Kantonale Steueramt Aargau sowie das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung auf einen förmlichen Antrag
verzichtet, schliesst aber implizit auf eine Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau erging am
2. März 2006. Auf das vorliegende Verfahren findet somit noch das bis Ende
2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht,
BGG; SR 173.110).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches
Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 132 I
140 E. 1.1 S. 142; 131 II 58 E. 1 S. 60, je mit Hinweisen).

2.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
betrifft die Einschätzung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2001. Er
unterliegt damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht,
obwohl er sich unmittelbar auf kantonales Recht stützt (vgl. Art. 73 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG; SR 642.14; vgl. BGE 130 II 202 E. 1
S. 204, mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde des gemäss Art. 73 Abs. 2 StHG bzw. Art. 103 lit. a OG
legitimierten Beschwerdeführers ist grundsätzlich einzutreten. Allerdings
darf das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen
Entscheid nur kassieren und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückweisen (Art. 73 Abs. 3 StHG; BGE 130 II 509 E. 8.3 S. 512). Soweit der
Beschwerdeführer mehr verlangt, kann deshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat -
wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, ist das
Bundesgericht allerdings an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt wurde (Art. 105 Abs.
2 OG).

Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die von den Parteien vorgebrachten
Begründungen gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG). Es kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen (BGE 132 II 47 E. 1.3 S. 50).

3.
Der umstrittenen Abschreibung liegt die Frage zu Grunde, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer von
landwirtschaftlichen Grundstücken aus steuerlicher Sicht von der Gruppen- zur
Einzelbewertung wechseln darf und ob allenfalls eine Kombination der
Bewertungsarten zulässig ist.

3.1 Nach dem anwendbaren aargauischen Recht sind alle Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere aus einem Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, steuerbar (vgl. § 27 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
15. Dezember 1998 [StG/AG]). Von den steuerbaren Einkünften können die
geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten, namentlich die ausgewiesenen
Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen, abgezogen werden (§ 36 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a StG/AG).

3.2 Mit der Abschreibung wird der definitiven Wertabnahme eines
Vermögenswerts Rechnung getragen (Philip Funk in: Marianne Klöti-Weber/Dave
Siegrist/Dieter Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl.,
Muri-Bern 2004, § 36 N 9). Die ordentliche (wiederkehrende) Abschreibung
berücksichtigt die sich aus der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergebende
fortschreitende Abnützung oder Wertverminderung von Gegenständen des
Geschäftsvermögens. Eine ausserordentliche (einmalige) Abschreibung kann
zulässig sein, wenn auf Geschäftsvermögen eine ausserordentliche
Wertverminderung eintritt. Das kann namentlich bei Grund und Boden zutreffen,
die normalerweise keiner Wertverminderung infolge Abnützung unterliegen.
Sinkt der Verkehrswert eines Grundstücks unter den Buchwert, muss diesem
Umstand durch eine ausserordentliche Abschreibung Rechnung getragen werden
(ASA 69, 876 E. 2a S. 879).

3.3 Sowohl nach schweizerischem Handels- als auch Steuerrecht gilt
grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung; eine Gruppenbewertung ist nur
ausnahmsweise zulässig (Urteil 2A.549/2005 vom 16. Juni 2006, E. 3, mit
Hinweisen). Bei der Bewertung von Liegenschaften bildet normalerweise die
einzelne Bodenparzelle die Bewertungseinheit. Wertabnahmen, die ausnahmsweise
auf einzelnen Parzellen eintreten, dürfen daher nicht mit allfälligen
Wertzunahmen auf anderen Parzellen ausgeglichen werden, würde doch sonst eine
verdeckte bilanzmässige Aufwertung erzwungen. Diese Grundsätze gelten auch
für landwirtschaftliche Grundstücke (ASA 69, 876 E. 3b S. 880 f., mit
Hinweisen).

4.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer das von seinen Eltern
erworbene landwirtschaftlich genutzte Land sowie die im Jahr 1995 zugekaufte
Parzelle Nr. 0000 gesamthaft bewertet und diese Gruppenbewertung bis ins Jahr
2000 unverändert beibehalten. Erst im Abschluss 2001 nahm er eine
Einzelbewertung (einzig) der Zukaufsparzelle vor, um darauf wegen des
angeblich gesunkenen Landpreises eine ausserordentliche Abschreibung
vorzunehmen.

4.1 Das oben zitierte Bundesgerichtsurteil (ASA 69, 876 ff.) enthält entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers keine schlüssige Antwort betreffend die
umstrittene Abschreibung: Der Beschwerdeführer wird aufgrund des
angefochtenen Entscheids nicht verpflichtet, eine (angebliche)
Wertverminderung der zugekauften Parzelle durch eine bilanzmässige Aufwertung
anderer, im Wert gestiegener Parzellen zu kompensieren; das wäre nach jenem
Entscheid in der Tat unzulässig. Zur Frage, ob ein Wechsel der Bewertungsart,
wie er vorliegend zur Diskussion steht, steuerrechtlich statthaft sei,
äussert sich jener Entscheid nicht.

4.2 Die Vorinstanzen anerkannten die ausserordentliche Abschreibung deshalb
nicht, weil der Beschwerdeführer nicht generell von der Gruppen- zur
Einzelbewertung übergegangen war, sondern nur mit Bezug auf die zugekaufte
Parzelle. Sie berufen sich dabei (ebenfalls) auf ein bundesgerichtliches
Präjudiz, bei dem ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zu
beurteilen war: Dem betreffenden Beschwerdeführer war eine ausserordentliche
Abschreibung auf einem einzelnen Grundstück von den Steuerbehörden (und
Steuerjustizbehörden) verweigert worden, weil er seine Grundstücke stets
gesamthaft unter einer Position bilanziert habe. Das Bundesgericht erwog in
der Folge, es sei jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht
unter den gegebenen Umständen Abschreibungen nur soweit zulasse, als sie mit
Blick auf den einen einzigen Bilanzposten bildenden Gesamtwert des Bodens
angezeigt seien (vgl. Urteil 2P.259/2005 vom 27. September 2005, E. 3).

Gestützt auf dieses Präjudiz wird im angefochtenen Entscheid die Auffassung
vertreten, wenn ein Steuerpflichtiger von der bisher praktizierten
Gruppenbewertung abgehen wolle, müsse aus fiskalischer Sicht verlangt werden,
dass er zu einer konsequenten Einzelbewertung wechsle.

4.3 Dem hält die Eidgenössische Steuerverwaltung (unter Hinweis auf die
Richtlinien vom 31. Mai 1996 über die Wertberichtigung auf
landwirtschaftlichem Boden) entgegen, die einkommenssteuerlichen
Anforderungen bedingten nur eine "verhältnismässige und klare Darstellung der
wertberichtigten Parzelle im Abschluss", welche die Besteuerung des
Kapitalgewinns bei ihrer Veräusserung erlaube; ein Übergang zur
Einzelbewertung sämtlicher Parzellen sei dazu nicht erforderlich. Vorliegend
seien diese Anforderungen erfüllt, indem ab dem Jahr 2001 im Detailkonto 1300
"Boden" das von den Eltern des Beschwerdeführers übernommene Land und die
streitbetroffene Parzelle Nr. 0000 klar auseinander gehalten würden
(Vernehmlassung vom 30. August 2006, S. 3 Ziff. 7.3).
4.4 Die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung erscheint im
Grundsatz richtig: Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe gesamthaft erworben
und entsprechend bewertet und wird später eindeutig bestimmbares Land teuer
hinzugekauft, so muss es zulässig sein, (nur) dieses Land einzeln zu bewerten
und darauf eine allfällig notwendig gewordene ausserordentliche Abschreibung
vorzunehmen (etwa im Hinblick auf die Höchstpreisvorschriften gemäss
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR
211.412.11); ein Wechsel zu einer konsequenten Einzelbewertung auch der
übrigen Grundstücke, für die kein Wertberichtigungsbedarf besteht, kann vom
Steuerpflichtigen nicht verlangt werden. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist
aber, dass das fragliche Land sofort nach Erwerb buchmässig eindeutig
ausgesondert, d.h. separat bilanziert und bewertet wird. In diesem Sinn ist
die bisherige Praxis zu differenzieren (vgl. das oben erwähnte Urteil
2P.259/2005 vom 27. September 2005, E. 3).

Wo das zugekaufte Grundstück demgegenüber - wie im vorliegenden Fall
geschehen - erst später ausgeschieden und separat bewertet werden soll, ist
ein Übergang zur Einzelbewertung sämtlicher Parzellen unumgänglich. Eine
"klare Darstellung im Abschluss" auch zu einem späteren Zeitpunkt, wie die
Eidgenössische Steuerverwaltung befürwortet, genügt für sich allein nicht. Es
geht nämlich nicht nur darum, den dereinstigen Kapitalgewinn der
wertberichtigten Parzelle zu gegebener Zeit ermitteln zu können; vielmehr
muss auch weiteren steuerlichen Aspekten Rechnung getragen werden. So wird im
angefochtenen Entscheid zu Recht eingewendet, ein Steuerpflichtiger dürfe
nicht nach Belieben einzelne Objekte aus der Gruppenbesteuerung herausnehmen,
um den Konsequenzen der Gesamtbewertung, insbesondere der Kompensation von
Mehr- und Minderwerten innerhalb der Gruppe zu entgehen. Dem
gewerbetreibenden Steuerpflichtigen kann zugemutet werden, dass er sich beim
Zukauf bzw. bei der Einbuchung eines Vermögensgegenstandes für ein
Bewertungssystem entscheidet. Unter den hiervor umschriebenen engen
Voraussetzungen ist ausnahmsweise sogar ein Nebeneinander beider
Bewertungsarten - Einzelbewertung für das zugekaufte Land unter Beibehaltung
der Gruppenbewertung - steuerlich zulässig; damit ist den berechtigten
Interessen des Steuerpflichtigen Genüge getan. Zudem würden weitergehende
Wahlmöglichkeiten, sei es in Bezug auf einen Wechsel der Bewertungsart oder
in Bezug auf den Zeitpunkt oder einzelne Objekte, zu unübersichtlichen
Verhältnissen führen und damit die Überprüfung durch die Steuerbehörden
übermässig erschweren.

4.5 Vorliegend hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die zugekaufte
Parzelle Nr. 0000 beim Erwerb im Jahr 1995 buchhalterisch auszuscheiden und
einzeln zu bewerten; er hat dies erst im Abschluss 2001 getan, ohne im
Übrigen generell von der Gruppen- zur Einzelbewertung überzugehen. Bei dieser
Sachlage hat die Vorinstanz nach dem oben Ausgeführten kein Bundesrecht
verletzt, wenn sie die streitige Abschreibung steuerlich nicht anerkannt hat.

Aufgrund dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob der Verkehrswert der
Parzelle Nr. 0000 tatsächlich von Fr. 17.--/m2 im Jahr 1995 auf aktuell Fr.
12.--/m2 gesunken ist, wie der Beschwerdeführer behauptet und die
Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung als "nachgewiesen"
annimmt. Immerhin sei ergänzt, dass die Frage des Preiszerfalls von den
Vorinstanzen nicht geprüft worden ist und auch nicht zu prüfen war.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153 und
Art. 153a in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber