Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.194/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
2A.194/2006 /fun

Urteil vom 3. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,

gegen

Stadtrat von Zug, 6300 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, Postfach, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
Postfach 760, 6301 Zug.

Parkverbot,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 28. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der in der Stadt Zug gelegene Moosbachweg befindet sich in privatem Eigentum
der X.________ AG. Mit Vertrag vom 30. September 1958 und Grundbucheintrag
vom 7. Oktober 1958 räumte die X.________ AG der Einwohnergemeinde Zug ein
öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Moosbachweg ein.

Nachdem sich Anwohner immer wieder über Parkierungsmissstände auf dem
Moosbachweg beklagt hatten, unterbreitete die Sicherheitsabteilung der Stadt
Zug der X.________ AG am 27. Dezember 2000 den Vorschlag, ein zehn Meter
langes Parkfeld auf der Südseite des Moosbachwegs zu markieren und den
verbleibenden Strassenabschnitt mit einem Parkverbot zu belegen. Aufgrund
verschiedener Umstände konnte in der Folge die Situation nicht bereinigt
werden.

B.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2002 verfügte der Stadtrat von Zug die
Kennzeichnung des Moosbachwegs als Parkverbotszone (Signal 2.59.1/2.50 und
2.59.2/2.50). Diese Massnahme hatte die vorgängig zur Stellungnahme
eingeladene X.________ AG mit Schreiben vom 8. März 2002 abgelehnt und darauf
bestanden, Parkplätze entsprechend dem Vorschlag vom 27. Dezember 2000 zu
errichten. Der Stadtrat begründete seinen Beschluss damit, dass das
Durchfahren des Moosbachwegs mit Personenwagen aufgrund der dort regelmässig
parkierten Fahrzeuge fast nicht möglich und die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge
nicht mehr gewährleistet sei. Dadurch werde die Nutzung des öffentlichen
Fuss- und Fahrwegrechts, welches die X.________ AG der Einwohnergemeinde Zug
eingeräumt habe, massiv erschwert und teilweise verunmöglicht. Eine rasche
Beseitigung der Missstände dränge sich aus Sicherheitsüberlegungen auf.

C.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 wies der Regierungsrat des Kantons Zug eine
von der X.________ AG gegen die stadträtliche Verfügung vom 28. Mai 2002
gerichtete Verwaltungsbeschwerde ab.

Eine seitens der X.________ AG hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsrechtliche Kammer) mit Urteil
vom 28. Februar 2006 ab.

D.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 erhebt die X.________ AG beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der sie um Aufhebung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2006, des Beschlusses des Regierungsrates
vom 11. Januar 2005 sowie des Beschlusses des Stadtrates von Zug vom 28. Mai
2002 ersucht.

Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit (im Auftrag des Stadtrates)
der Stadt Zug, die Sicherheitsdirektion (namens des Regierungsrates) des
Kantons Zug sowie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung
der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsrechtliche
Kammer) auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei der vorliegend streitigen Parkverbotszone auf dem Moosbachweg handelt
es sich um eine sog. funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs.
4 SVG.

Massnahmen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können sowohl den Fahrverkehr wie auch den
ruhenden Verkehr (Regelung des Parkierens auf öffentlichen Strassen)
betreffen (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, Rn. 43 und 72 ff.). Die
Anordnung eines Parkierungsverbotes (Art. 30 - vorliegend [als
Zonensignalisation] in Verbindung mit Art. 2a - der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) stellt eine solche Massnahme dar
(vgl. etwa den Entscheid des Bundesrates vom 2. Mai 1990, in: VPB 55/1990 Nr.
7; ferner: Adrian Haas, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der
Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem
Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 81 bzw. [zur
Zonensignalisation] S. 89).

Kantonale Entscheide über funktionelle Verkehrsmassnahmen können seit der
Aufhebung des Ausschlussgrundes von Art. 100 Abs. 1 lit. l Ziff. 1 OG mit
Wirkung ab 1. Januar 2003 gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG (in der Fassung vom
14. Dezember 2001) nicht mehr mit Beschwerde an den Bundesrat, sondern mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (vgl.
Urteile 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006, E. 2.1, sowie 2A.387/2003 vom 1. März
2004, E. 1.1).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der betreffenden
Strassenparzelle, welche einen Teil derselben durch Markierung und Vermietung
von Parkplätzen nutzen möchte, in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt
und damit nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen
(Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen
Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen; öffentlich im Sinne
dieses Gesetzes sind sie, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch
dienen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.
November 1962 [VRV; SR 741.11]). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse
in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen
Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis
zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck
eingeschränkt ist (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3 S. 108; 101 Ia 565 E. 4a S. 572;
101 IV 173 E. 1 S. 175; 92 IV 10 E. 1 S. 11). Die Begründung für diesen
weiten Strassenbegriff, welcher auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr
offen stehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit
dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach
öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der
(polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche den
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt
und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der
diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (vgl. zum
Ganzen auch Schaffhauser, a.a.O., Rn. 164 ff., insbesondere Rn. 167).

Die zur Diskussion stehende Strassenparzelle steht zwar im privaten Eigentum
der Beschwerdeführerin. Aufgrund des der Einwohnergemeinde Zug im Jahre 1958
vertraglich eingeräumten öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechtes steht der
Moosbachweg aber dem öffentlichen Verkehr zur Benützung offen, womit den
zuständigen staatlichen Organen die Befugnis zukommt, auf diesem - als
öffentliche Verkehrsfläche in privatem Eigentum zu qualifizierenden -
Strassenabschnitt funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3
Abs. 4 SVG anzuordnen (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zum
Verhältnis zwischen privatem Eigentümer als Wegberechtigtem und dem
Gemeinwesen als Inhaber der Polizeigewalt bei Felix Ringger, Die
Privatstrasse nach ZGB und zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1959, S. 67 ff.
sowie S. 101 ff.). Der private Eigentümer besitzt in derartigen
Konstellationen ein Recht auf vorherige Anhörung zu den vom Gemeinwesen
beabsichtigten Verkehrsbeschränkungen (Art. 113 Abs. 1 SSV; vgl. auch
Schaffhauser, a.a.O., Rn. 134).

3.
3.1 Funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen
werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor
Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die
Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen
Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können
insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren
besonders geregelt werden. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen
treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen
Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem (in Art. 107 Abs. 5
SSV zum Ausdruck gebrachten) Grundsatz von Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. Urteil 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006,
E. 3.1 mit Hinweis).

3.2 Ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im
öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht, prüft das Bundesgericht an sich mit freier Kognition. Es übt
jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der
örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen
und überblicken als das Bundesgericht (Urteile 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006,
E. 3.1, sowie 2A.387/2003 vom 1. März 2004, E. 3.2, je mit Hinweisen).
Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit
komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache,
liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher
Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen
Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen
des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von
unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige
Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme
ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige
Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen
Interessenabwägungen leiten lassen (Urteil 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006, E.
3.2 mit Hinweisen).

4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen,
der im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Moosbachweg, an welcher
Parzelle die Gemeinde ein Fuss- und Fahrwegrecht besitze, diene der
Erschliessung der daran angrenzenden Grundstücke. Insbesondere bestehe ein
öffentliches Interesse an einer jederzeit genügenden Zufahrt für die
öffentlichen Dienste, so die Kehrichtabfuhr, die Feuerwehr und die
Rettungsdienste. Die kantonalen Vorinstanzen hätten glaubhaft ausgeführt,
dass durch das vermehrte und ungeordnete Parkieren von Fahrzeugen auf dem
Moosbachweg die Zufahrt für die Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet
sei. Dies gelte insbesondere für die grösseren und moderneren Fahrzeuge der
Feuerwehr, welche bei geradlinig gebauten Strassen eine Mindestbreite von
3,5 m benötigten bzw. in Kurven naturgemäss mehr. Hinzu komme, dass vermehrte
Probleme mit der Kehrichtabfuhr aktenkundig seien, welche polizeiliche
Interventionen notwendig gemacht hätten. Die bestehende Fahrbahnbreite von
5 m lasse es nicht zu, dass auf dem Moosbachweg - wie dies die
Beschwerdeführerin beantrage - Längsparkfelder errichtet würden, welche eine
Breite von 1,9 m benötigten. Mit Blick auf den konkreten Verlauf des
Moosbachwegs und die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre sei nicht
ersichtlich, welche mit geringeren Eingriffen verbundenen Massnahmen
denselben Erfolg gewährleisten würden wie das in Frage stehende Parkverbot
auf der ganzen Parzelle bzw. auf dem ganzen Strassentrassee. Die Anordnung
erweise sich infolgedessen als verhältnismässig.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, funktionelle Verkehrsanordnungen,
um welche es sich beim vorliegenden Parkverbot handle, seien nur zulässig,
wenn sie eines der in Art. 3 Abs. 4 SVG vorgesehenen Ziele verfolgten. Die
streitige Massnahme, welche mit der Sicherung der Durchfahrt für Fahrzeuge
des öffentlichen Dienstes begründet werde, lasse sich nicht auf die erwähnte
Bestimmung stützen, sei doch ein derartiges Ziel dort nicht genannt. Die Rüge
vermag indessen nicht durchzudringen: Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG
dürfen u.a. der "Erleichterung des Verkehrs" dienen oder durch andere in den
besonderen örtlichen Verhältnissen liegenden Gründe gerechtfertigt sein.
Diese letztgenannte Kategorie erlaubt die Anordnung von funktionellen
Verkehrsmassnahmen beispielsweise aus ortsplanerischen oder
denkmalpflegerischen Gründen (vgl. VPB 60/1996 Nr. 82 E. II/1a S. 736), also
auch aus Motiven nicht nur rein verkehrspolizeilicher Natur. Wenn die
Gemeinde durch das für den betreffenden Strassenabschnitt verfügte Parkverbot
die Zugänglichkeit der hinterliegenden Wohnliegenschaften für schwere
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Kehrichtversorgung, Feuerwehr)
sicherstellen oder verbessern will, kann sie sich für dieses Anliegen
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohne Zwang auf Art. 3 Abs. 4
SVG stützen.

4.3 Die Sicherung oder Erleichterung der Durchfahrt für Fahrzeuge der
Feuerwehr und der Kehrichtentsorgung liegt unbestreitbar im öffentlichen
Interesse. Die Beschwerdeführerin bringt sodann auch nichts vor, was die
Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme in Frage zu stellen
vermöchte. Den zuständigen lokalen Behörden ist hinsichtlich der
Anforderungen, die an die Sicherstellung der Durchfahrt für die erwähnten
schweren Fahrzeuge zu stellen sind, ein gewisser Beurteilungsspielraum
einzuräumen, der vorliegend nicht als überschritten erscheint. Die
beanstandete Massnahme verstösst entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
auch nicht gegen die Grundsätze des Störerprinzips, indem sich das verfügte
Parkverbot vorab an die Autofahrer richtet, welche als Verhaltensstörer durch
das Abstellen ihrer Fahrzeuge die Durchfahrt schwerer Fahrzeuge behindern
können; dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Strasse durch diese
Massnahme mitbetroffen wird, ist unvermeidlich. Die streitige funktionelle
Verkehrsanordnung hält nach dem Gesagten vor den in Zusammenhang mit Art. 3
Abs. 4 SVG zu beachtenden Grundsätzen von Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit stand.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Gemeinde verfügte Parkverbotszone
stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Privateigentum dar und verletze
damit die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

5.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die offen formulierte
Gesetzesvorschrift von Art. 3 Abs. 4 SVG stelle nur für Verkehrsanordnungen
auf Strassen im Eigentum des Gemeinwesens eine taugliche Rechtsgrundlage dar;
für Verkehrsanordnungen auf im Privatgrund stehende Verkehrswege, welche
einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellten, sei sie zu unbestimmt
und daher nicht anwendbar.

Wie bereits weiter oben dargelegt, gelten die Vorschriften des
Strassenverkehrsgesetzes auf allen öffentlichen, d.h. nicht ausschliesslich
privatem Gebrauch dienenden Strassen (oben E. 2). Die in Art. 3 Abs. 4 SVG
den Kantonen bzw. nach Massgabe des kantonalen Rechts (in Anwendung der
Delegationsermächtigung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG) den Gemeinden
eingeräumte Regelungsbefugnis erstreckt sich damit unabhängig von den
konkreten Eigentumsverhältnissen auf alle dem öffentlichen Verkehr
offenstehenden Strassen, ohne dass für Verkehrsanordnungen auf im
Privateigentum stehende öffentliche Verkehrswege noch eine zusätzliche,
bestimmtere Rechtsgrundlage notwendig wäre. Im Übrigen ist das Bundesgericht
als rechtsanwendende Behörde ohnehin an diese bundesgesetzliche Ordnung
gebunden (Art. 191 BV).

5.2 Die Beschwerdeführerin erblickt im von der Gemeinde verfügten Parkverbot
einen zivilrechtswidrigen Eingriff in ihr Eigentum. Sie stellt sich, wie
bereits im Verfahren vor den kantonalen Instanzen, auf den Standpunkt, das
der Gemeinde vertraglich eingeräumte öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht
erstrecke sich nicht auf die (von der streitigen Verkehrsanordnung erfasste)
gesamte Breite des Moosbachwegs, sondern betrage nach Massgabe des (von Art.
740 ZGB vorbehaltenen) einschlägigen kantonalen Rechts lediglich 2,6 m (§ 121
Abs. 2 EG ZGB/FR).

Wohl können - nach dem oben Ausgeführten - funktionelle Verkehrsanordnungen
im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG auf allen im Sinne der
Strassenverkehrsgesetzgebung öffentlichen Strassen verfügt werden, unabhängig
von der jeweiligen Eigentümerschaft. Zu berücksichtigen ist demgegenüber auch
der Grundsatz, wonach das Gemeinwesen privates Areal nur dann und nur soweit
durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln darf,
als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines
dinglichen Rechtes) erlangt hat (vgl. zu dieser Grundvoraussetzung für die
Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch statt vieler: Max Imboden/René A.
Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Nr. 116 B III,
S. 817). Das Erfordernis der genügenden Verfügungsmacht dient dabei dem
Schutz der Eigentumsgarantie und spielt vorab dann eine Rolle, wenn ein im
Eigentum eines Privaten stehendes Grundstück entgegen dessen Willen der
Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden soll. Es würde daher diesem
Grundsatz widersprechen, wenn es dem Gemeinwesen ohne weiteres möglich wäre,
indirekt auf dem Wege funktioneller Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3
Abs. 4 SVG die Öffnung einer im Privateigentum stehenden Strasse in einem
Umfang zu erzwingen, wie es ihm nach Massgabe der erlangten Verfügungsmacht
(hier der Dienstbarkeit) gar nicht gestattet wäre. Die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen waren daher aufgrund der Einwendungen der
Strasseneigentümerin gehalten, die Tragweite des Fuss- und Fahrwegrechts im
Sinne einer zivilrechtlichen Vorfrage zu prüfen, ohne die Rechtslage dadurch
verbindlich zu klären und für den hiefür sachlich zuständigen Zivilrichter zu
präjudizieren (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 96; vgl. auch Ringger, a.a.O., S. 69; eine derartige Fragestellung
betreffend: Urteil 5C.27/2006 vom 3. August 2006).

Das Verwaltungsgericht kam in der Sache zum Ergebnis, das umstrittene
Fahrwegrecht auf dem Moosbachweg könne nur so ausgelegt werden, dass es - als
sog. ungemessene Dienstbarkeit - der Erschliessung sämtlicher angrenzender
Grundstücke diene. Dazu gehöre auch die Gewährleistung einer genügenden
Zufahrt für die öffentlichen Dienste, welche nur mittels des fraglichen
Parkverbots sichergestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht durfte aus
den von ihm dargelegten Gründen vertretbarerweise (und insbesondere ohne
Missachtung des Willkürverbots) davon ausgehen, die streitige
Verkehrsmassnahme halte sich noch im Rahmen der der Einwohnergemeinde
eingeräumten Dienstbarkeit.

5.3 Unbehelflich erscheint schliesslich die Berufung auf die Grundsätze des
Vertrauensschutzes. Seitens der Gemeinde wurden bei der seinerzeitigen
Begründung des Fahrwegrechts keine Erklärungen abgegeben, welche der nunmehr
getroffenen Verkehrsanordnung entgegenstünden. Es wird weder behauptet noch
dargetan, dass die Ermöglichung oder Aufrechterhaltung von
Parkiergelegenheiten entlang des betreffenden Strassenabschnittes damals
seitens der Gemeindebehörde vertraglich oder informell zugesichert worden
sei. Von einem widersprüchlichen oder gar rechtsmissbräuchlichen Verhalten
der Behörden kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.

6.
Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen
abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein
Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zug, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt
für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2006

Im Namen der II. Öffentlichrechtliche Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: