Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.192/2006
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{T 0/2}
2A.192/2006 /leb

Urteil vom 13. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 1. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien-Montenegro stammende A.________ (geb. 1961) war bis zum 23.
März 1992 mit der Landsfrau B.________ (geb. 1965) verheiratet, mit der er
vier gemeinsame Kinder hat (geb. 1987, 1988, 1994 und 1997).

A. ________ war nach einem bewilligten dreimonatigen Aufenthalt ab Neujahr
bis März 1992 vorerst ohne Bewilligung in der Schweiz geblieben. Im Oktober
1998 kehrte er illegal in die Schweiz zurück und ersuchte um Asyl. Im Juli
1999 heiratete er in Zürich eine hier niedergelassene Spanierin und erhielt
gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits nach kurzer Zeit
lebte er getrennt von seiner spanischen Ehefrau.
Seine frühere Ehefrau B.________ heiratete ihrerseits einen 16 Jahre älteren
Mazedonier mit gefestigtem Anwesenheitsrecht im Kanton Zürich und zog Mitte
Juni 2002 (ohne die Kinder) ebenfalls in die Schweiz. Im August 2003 traf die
Kantonspolizei in der Wohnung von A.________ dessen frühere Ehefrau an,
welche bei ihm die Nacht verbracht hatte.

B.
Im Mai 2002 stellte A.________ ein Gesuch um Nachzug seiner Kinder, das die
Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 12. Dezember 2002 abwies. Dagegen rekurrierte A.________ an den
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Im März 2004 sagte seine spanische Ehefrau aus, sie sei gegen Bezahlung und
Geldversprechungen eine sogenannte Ausländerrechtsehe eingegangen und habe
mit A.________ bloss zwei Jahre und ohne jegliche eheliche oder intime
Beziehung gelebt. Mit Verfügung vom 21. September 2004 verweigerte die
Direktion für Soziales und Sicherheit A.________ die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dagegen erhob dieser wiederum Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich.

C.
Im Oktober 2004 reichten A.________ und seine spanische Ehefrau ein
gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Bei der Anhörung im Scheidungsverfahren
erklärten sie übereinstimmend, seit etwa drei Jahren getrennt zu leben. Mit
Urteil vom 22. März 2005 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Zürich geschieden.
B.________ hatte sich ihrerseits bereits am 29. April 2004 vom Wohnsitz ihres
mazedonischen Ehemannes abgemeldet.

D.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 vereinigte der Regierungsrat die beiden
bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug und
Bewilligungsverlängerung und wies die Rekurse ab. Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte A.________ die Aufhebung des
Regierungsratsentscheides und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Beschluss vom 1. März
2006 trat das Verwaltungsgericht mangels Anspruchsgrundlage auf die
Beschwerde nicht ein.

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. April 2006 beantragt A.________, die
Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 21. September 2004
sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2006 aufzuheben und
die Direktion für Soziales und Sicherheit anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt er das Gesuch, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei macht der Kanton Zürich die
Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit
der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde abhängig, d.h. bei
Entscheiden über Aufenthaltsbewilligungen vom Bestehen eines Rechtsanspruchs
auf die Bewilligung (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes
vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG). Tritt die
nach Art. 98a OG zuständige kantonale Gerichtsinstanz - aufgrund einer zu
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen Zugangsregelung - auf das bei ihr
eingereichte Rechtsmittel wie hier einzig deshalb nicht ein, weil sie einen
Rechtsanspruch auf die Bewilligung verneint, kann der Rechtsuchende die
Verneinung des Rechtsanspruches beim Bundesgericht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten und damit auch allfällige
Verfahrensrügen erheben, soweit sie sich auf Bundesrecht stützen (vgl. BGE
127 II 161 E. 3a S. 167 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
allerdings voraus, dass der behauptete (grundsätzliche) Rechtsanspruch
tatsächlich besteht, was vom Bundesgericht als Eintretensvoraussetzung
geprüft wird.

1.2 Für die Eintretensfrage, d.h. für das Vorliegen eines Anspruches auf eine
Anwesenheitsbewilligung, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf die im
Zeitpunkt seines Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage ab (BGE 128 II
145 E. 1.1.3 S. 149, 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen). Die Scheidung der
Ehe des Beschwerdeführers mit einer Spanierin wurde am 22. März 2005
ausgesprochen und ist, wie aufgrund der Akten anzunehmen ist, heute
rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kann deshalb keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) mehr
geltend machen. Es stellt sich bloss die Frage, ob er noch vor der Scheidung
einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erworben hatte, was auch das
- weniger weit gehende - Recht auf eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).

1.3 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR
0.142.112.681) räumt den Angehörigen der Vertragsstaaten (und nach Art. 7
lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I dazu den
nachzugsberechtigten Angehörigen) unter anderem das Recht auf Aufenthalt nach
den Bestimmungen des Anhangs I zu diesem Abkommen ein. Der Beschwerdeführer
ist jedoch nicht mehr Familienangehöriger einer Person, die Staatsangehörige
eines Vertragsstaates ist. Zudem ist die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
für die unter das Freizügigkeitsabkommen fallenden Personen nicht Gegenstand
dieses Abkommens und richtet sich daher nach wie vor ausschliesslich nach
Art. 17 Abs. 2 ANAG (BGE 130 II 49 E. 4.2 S. 55). Der Beschwerdeführer lebte
- nach übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten - bloss zwei Jahre in
ehelicher Gemeinschaft mit seiner spanischen Ehefrau, weshalb nach Art. 17
ANAG kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung entstehen konnte. Selbst
wenn das Zusammenleben länger gedauert hätte, wäre der Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs erloschen. Wie das
Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2
OG) festgestellt hat, war die Ehe (ob es sich um eine Scheinehe handelte,
kann dabei offen bleiben) seit langem definitiv gescheitert und wurde nur
aufrecht erhalten, um dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz zu ermöglichen. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Der
Beschwerdeführer stellt den Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts bloss seine eigene Darstellung entgegen, die die
Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der erdrückenden Indizien nicht als
offensichtlich falsch oder unvollständig erscheinen lässt.

1.4 Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einem langjährigen Aufenthalt
und einer besonders starken Verwurzelung und Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden, woraus sich gestützt auf
das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK unter ganz besonderen
Umständen ein Anspruch auf Verbleib ableiten liesse (vgl. 126 II 377 E. 2c S.
384 ff. mit Hinweisen; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).

1.5 Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid zutreffend ausführt, fehlt
es vorliegend an einer anspruchsbegründenden bundesrechtlichen oder
staatsvertraglichen Grundlage. Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang
kein Ermessen auszuüben, weshalb von einem Ermessensmissbrauch von vornherein
nicht die Rede sein kann. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
nicht einzutreten.

2.
2.1 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: