Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.190/2006
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2A.190/2006 /leb

Urteil vom 7. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 17. März 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1971) stammt aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren, bevor er das Land nach eigenen Angaben im
August/September 2004 unkontrolliert verliess. Im Juni 2005 gelangte er
erneut illegal in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn
am 16. März 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich tags darauf prüfte und bis zum 14. Juni 2006
bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei aus der Haft zu
entlassen.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib
134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine
Aufenthaltsberechtigung und ist wiederholt - letztmals am 16. März 2006 -
formlos weggewiesen worden (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art.
17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Den entsprechenden Ausreiseaufforderungen kam
er jeweils nicht nach, sondern tauchte unter. Vor dem Haftrichter erklärte
er, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren; mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2005 bzw. der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Januar 2006 wurde er wegen
rechtswidriger Einreise und illegalen Aufenthalts zu zwei Monaten Gefängnis
bedingt bzw. einem Monat Gefängnis unbedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003
[AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3, 56 E. 3.1
S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375); er bietet keine Gewähr dafür, dass er
sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird.

2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der
angefochtene Entscheid kein Bundesrecht: Die Identität des Beschwerdeführers
ist erstellt und seine Reisepapiere sind nach seinen eigenen Angaben beim
algerischen Generalkonsulat greifbar, so dass nicht gesagt werden kann, dass
sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen
Nachdruck hierum bemühen würden, bestehen nicht (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG;
BGE 124 II 49 ff.).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht in seine Heimat
zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die
Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens
bildet; hierüber wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich
unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt
werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls zu
verweigern gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2
S. 220). Zwar will der Beschwerdeführer nunmehr die Schweiz innert 48 Stunden
freiwillig verlassen und in einen Drittstaat einreisen, doch ist nicht
ersichtlich, wie er dies ohne Visum rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte
er hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt, nachdem das Migrationsamt ihn am
20. Dezember 2005 aufgefordert hatte, beim algerischen Generalkonsulat seine
Papiere zu beschaffen und das Land zu verlassen. Für alles Weitere wird auf
die zutreffenden Ausführungen in der Haftverfügung vom 16. März 2006
verwiesen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Migrationsamt des Kantons
Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid
dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht
wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: