Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.187/2006
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2A.187/2006 /vje

Urteil vom 9. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom

8. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der albanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) lernte 1998 in Italien
die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1969) kennen. Die beiden heirateten
am 23. Oktober 2001 in der Schweiz, worauf dem Ehemann eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin in A.________/TG
erteilt wurde. Anfangs März 2004 zog Y.________ aus der gemeinsamen Wohnung
aus und reichte umgehend die Scheidung ein. Da ihr Ehemann nicht in die
Scheidung einwilligte, zog sie die Klage zurück; dies in der erklärten
Absicht, sie wiederum einzureichen, sobald die gesetzliche zweijährige
Trennungsfrist abgelaufen sei. Am 5. November 2004 bestätigte sie dem
Ausländeramt des Kantons Thurgau, eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens komme auf keinen Fall in Frage. In der Folge verweigerte das
kantonale Ausländeramt am 14. April 2005 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies diesen an, das Kantonsgebiet
bis spätestens 30. Juni 2005 zu verlassen. Gegen diese Verfügung wandte sich
X.________ an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
welches seinen Rekurs ablehnte. Seine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 8. Februar 2006
ab.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2006 beantragt X.________ dem
Bundesgericht im Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 8. Februar 2006 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht indessen, wenn
die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog.
Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine
echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Vorbehalten bleibt des Weitern die
(rechtsmissbräuchliche) Berufung auf eine definitiv gescheiterte, nur noch
formell bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.1, mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz ist in zutreffender Auslegung und Anwendung von Art. 7
ANAG sowie der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss
gelangt, die Berufung des Beschwerdeführers auf die lediglich formell noch
bestehende Ehe erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Dies insbesondere
deshalb, weil die Ehegattin mehrmals erklärt habe, dass für sie ein weiteres
Zusammenleben unter keinen Umständen mehr in Frage komme und sie nur den
Ablauf der zweijährigen Wartefrist gemäss ZGB abwarte, um erneut die
Scheidung einreichen zu können. Aus einem Polizeibericht gehe sodann hervor,
dass der Beschwerdeführer bereits während des Zusammenlebens mit seiner
Noch-Ehefrau eine aussereheliche Beziehung zu Z.________ unterhielt. Unter
den gegebenen Umständen sei offensichtlich, dass die Ehe des
Beschwerdeführers längst gescheitert sei und von einer auch nur minimalen
Aussicht auf Wiedervereinigung nicht gesprochen werden könne. Der
Beschwerdeführer halte sich zwar seit 2001 in der Schweiz auf, habe aber
zuvor gut 30 Jahre in Albanien, eventuell auch noch ein paar Jahre in Italien
gelebt. Aus den Akten ergebe sich weiter, dass er in der Schweiz zwar
intensive Kontakte geknüpft habe, doch schienen dies vor allem Landsleute des
Albanerclubs zu sein. Unter Würdigung der konkreten Verhältnisse ist die
Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verletze weder Bundesrecht noch Art. 8 EMRK.

1.3 Was der Beschwerdeführer dagegen (ohne entsprechende Belege) vorbringt,
vermag die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung der
Vorinstanz, die sich auf die aktenmässig erstellte Sachlage stützen kann,
nicht als mangelhaft (Art. 105 Abs. 2 OG) erscheinen zu lassen. Insbesondere
bringt er keine ernsthaften Anhaltspunkte für seine Behauptung vor, die
Ehefrau habe noch Gefühle für ihn bzw. das Verhalten der Ehegatten lasse den
Willen erkennen, eine echte Lebensgemeinschaft zu führen.
Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid weder Bundesrecht noch
Art. 8 EMRK.

1.4 Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Wegweisung richten sollte, ist
darauf nicht einzutreten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG).

2.
2.1 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

2.2 Das vorliegende Urteil erübrigt einen Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: