Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.185/2006
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2A.185/2006 /vje

Urteil vom 13. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. Februar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der marokkanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1968) heiratete im
Februar 2001 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin (geb. 1960). Ende Mai
2001 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 16. August 2005 verfügte das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen, dass die Bewilligung nicht verlängert werde, weil sich
X.________ rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formal bestehende Ehe
berufe; er habe den Kanton St. Gallen bis zum 16. November 2005 zu verlassen.
Das Justiz- und Polizeidepartement sowie anschliessend das Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen wiesen (am 5. Dezember 2005 und am 22. Februar 2006)
die hiegegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel ab.

X. ________ hat am 3. April 2006 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des
Entscheids des Verwaltungsgerichts sowie die Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 4. April 2006 hat er zudem
sinngemäss den Antrag gestellt, ihm durch eine vorsorgliche Massnahme den
Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ergehen des Entscheids des Bundesgerichts
zu ermöglichen.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen. Ausserdem
hat es X.________ die Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum
6. Juni 2006 verlängert.

Am 19. April 2006 hat das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem
Bundesgericht kommentarlos eine Kopie der Mitteilung des Kreisgerichts St.
Gallen über die Scheidung der Ehe zwischen X.________ und seiner Schweizer
Ehefrau durch rechtskräftiges Urteil vom 14. März 2006 übersandt. Darauf ist
freilich nicht weiter einzugehen, da es sich um ein nach Ergehen des Urteils
des Verwaltungsgerichts eingetretenes Novum handelt (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE
128 II 145 E. 1.2.1 S. 150).

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher
ohne Einholung von Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG mit summarischer Begründung und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid erledigt werden.
Der Beschwerdeführer erhielt die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
Satz 1 ANAG (SR 142.20). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten
hat, steht der weiteren Bewilligung des Aufenthaltes nach Art. 7 Abs. 1 ANAG
das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen (vgl. hierzu BGE 130 II 113 E. 4.2 S.
117; 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56). Am 4. Mai 2005,
demnach knapp vier Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers und somit
vor Ablauf der gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ausschlaggebenden
Fünfjahresfrist (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149; Urteil 2A.221/2005 vom
6. September 2005, E. 2.4), erklärte die Ehefrau, ihr Ehewille sei
zwischenzeitlich endgültig erloschen; sie lebe seit mehr als einem halben
Jahr in einer neuen festen Beziehung. Hierauf gestützt durften und mussten
die Vorinstanzen schliessen, dass die Ehe spätestens ab diesem Zeitpunkt
definitiv gescheitert war und sich der Beschwerdeführer deshalb nicht mehr
auf Art. 7 Abs. 1 ANAG für die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung
berufen konnte. Unerheblich ist, ob bei der Trennung der Eheleute und dem
Abschluss einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens im Juni/Juli
2003 noch Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
bestand, da nicht allein auf diese Umstände abgestellt wurde. Dementsprechend
geht ebenso die Behauptung des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz stelle
"stur einzig darauf" ab, ob die Haushaltsgemeinschaft weiterbestehe. Nach dem
Gesagten braucht hier auch nicht weiter auf die Rüge eingegangen zu werden,
die Behörden des Kantons St. Gallen würden nach einer Trennung von zwei
Jahren unzulässigerweise Rechtsmissbrauch vermuten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nach der Feststellung des
Rechtsmissbrauchs nicht mehr auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug
auf Art. 7 Abs. 1 ANAG an. Das kantonale Justiz- und Polizeidepartement hat
zwar (richtigerweise) eine Interessenabwägung mit Blick auf eine eventuelle
Bewilligung des Aufenthaltes nach Art. 4 ANAG vorgenommen. Der insoweit
ebenfalls negativ ausgefallene (und vom Verwaltungsgericht bestätigte)
Entscheid ist jedoch angesichts von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG mangels
diesbezüglichen Anspruchs durch das Bundesgericht nicht überprüfbar (vgl. BGE
128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich vergeblich auf den Schutz des
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK (vgl. hierzu allgemein BGE 130 II 281 E. 3.2
S. 286 ff.; 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f., je mit Hinweisen). Er hat nur eine
verhältnismässig kurze Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht. Seinen
eigenen Bekundungen zufolge war er im Übrigen noch vor kurzer Zeit den
Traditionen seiner Heimat zutiefst verhaftet, was zu den ehelichen Problemen
geführt hatte.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 153, 153a, 156 OG).
Parteientschädigung werden nicht geschuldet (Art. 159 OG). Das für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: