Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.183/2006
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{T 0/2}
2A.183/2006 /vje

Urteil vom 8. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Swisscable, Verband für Kommunikationsnetze, Postfach 515, 3000 Bern 8,
Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Claudia Bolla-Vincenz und Nicole
Emmenegger, Rechtsanwältinnen, Advokatur Bolla & Kohli, Postfach 515, 3000
Bern 8,

gegen

1.Suissimage, Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an
audiovisuellen Werken, Neuengasse 23, 3001 Bern,
2.Suisa, Bellariastrasse 82, 8038 Zürich,
3.ProLitteris, Universitätsstrasse 100, 8033 Zürich,
4.Société Suisse des Auteurs SSA,
rue Centrale 12-14, 1003 Lausanne,
5.Swissperform, Utoquai 43, 8024 Zürich,
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brem, Militärstrasse 76,
Postfach 3976, 8021 Zürich,
6.Orange Communications SA, World Trade Center, case postale 455, 1000
Lausanne 30 Grey Cases,
7.Swisscom Fixnet AG, Hardturmstrasse 3,
8037 Zürich,
8.Swisscom Mobile AG, Schwarztorstrasse 61,
3050 Bern,

9.TDC Switzerland AG, sunrise, Hagenholzstrasse 20/22, 8050 Zürich,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid, Stiffler & Partner,
Postfach, 8034 Zürich,
10.X.________ AG,
11.Y.________,
12.Z.________ AG,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten, c/o Institut für geistiges Eigentum,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Übergangsregelung GT 2b,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten vom 24. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Seit einiger Zeit besteht mit dem GT 1 zwischen den Verwertungsgesellschaften
und den Nutzern ein Tarif, mit dem das Weitersenden von Radio- und
Fernsehprogrammen über Breitband-Kabelnetze (analog oder digital über so
genanntes DVB [Digital Video Broadcasting]) urheberrechtlich entgolten wird.
Seit 2002 bieten neu auch Fernmeldeunternehmen über ihre Breitbandnetze unter
anderem frei empfangbare Radio- und Fernsehprogramme an. Mit dem Aufkommen
solcher Übertragungen von Radio- und Fernsehprogrammen mit Hilfe des Internet
Protokolles (IP), die nicht unter den GT 1 fallen, stellte sich die
entsprechende Frage der urheberrechtlichen Entschädigung der Werkschaffenden
durch die Nutzer. In den Jahren 2003 und 2004 fanden dazu erste Verhandlungen
zwischen den Verwertungsgesellschaften und einzelnen Nutzern statt. Dazu
gehörte die Swisscable, Verband für Kommunikationsnetze (nachfolgend
Swisscable), deren Vertreterin an einer Sitzung vom 20. Januar 2004
festhielt, ein Teil ihrer Mitglieder verfüge über entsprechende Angebote über
Internet. Im Laufe der Verhandlungen konnte eine Einigung erzielt werden. Am
14. Dezember 2004 genehmigte die Eidgenössische Schiedskommission für die
Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (nachfolgend
Schiedskommission) den Tarif GT 2b (Entschädigung für das Weitersenden
geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze).
Mit Schreiben vom 2. März 2005 kündigte die Verwertungsgesellschaft
Suissimage diesen Tarif bereits wieder (auf das Ende des Jahres 2005) und
verlangte Neuverhandlungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Ansätze des GT 2b hätten sich an den bedeutend höheren Entschädigungen
des GT 1 auszurichten.

Im Jahre 2005 führten die Verwertungsgesellschaften mit verschiedenen
Anbietern von Programmen auf der Grundlage des Internet Protokolles sowie
wiederum mit der Swisscable Verhandlungen über einen neuen GT 2b. Eine
Einigung liess sich jedoch nicht erreichen. Die Verwertungsgesellschaften
unterbreiteten der Schiedskommission daraufhin einen Tarifvorschlag, den
diese an ihrer Sitzung vom 28. November 2005 indessen weder in der Fassung
vom 28. Juni 2005 noch in einer Eventualversion genehmigte. Im Wesentlichen
wurde dies damit begründet, es handle sich im Gegensatz zum ersten Tarif des
Vorjahres nicht um einen Tarif, über den Einigkeit bestehe, weshalb die
Schiedskommission und der Preisüberwacher die erhöhten Ansätze überprüfen
müssten. Die Schiedskommission verfüge jedoch nicht über ausreichende
Grundlagen für die Beurteilung der erstmals streitigen Tarifhöhe. Die
Schiedskommission schlug vor, den bisherigen Tarif vom 14. Dezember 2004 um
ein Jahr zu verlängern, was die beteiligten Verwertungsgesellschaften aber
ablehnten. Damit trat in dem vom GT 2b abgedeckten Nutzungsbereich eine
tariflose Situation ein.

B.
In der Folge schloss die federführende Verwertungsgesellschaft Suissimage mit
allen beteiligten Nutzern ausser der Swisscable Übergangsvereinbarungen auf
vertraglicher Basis ab. Damit sollen die Folgen des tariflosen Zustandes
verhindert werden. Die Vereinbarungen stellen individuelle Verträge dar und
regeln ausschliesslich Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien.
Der Inhalt der Verträge stimmt im Wesentlichen mit dem von den
Verwertungsgesellschaften am 28. November 2005 gestellten Eventualantrag
überein und ist in allen getroffenen Vereinbarungen identisch. Im
Wesentlichen wird darin die Weitersendeerlaubnis mittels Streaming in
IP-basierten Netzwerken für alle in der Schweiz frei empfangbaren Programme
mit Ausnahme von drei Programmen der BBC (British Broadcasting Corporation)
erteilt und die dafür zu leistende Entschädigung festgesetzt. Die
Übergangsregelung soll grundsätzlich vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember
2006 gelten, würde sich aber allenfalls bis zum Inkrafttreten eines neuen GT
2b verlängern, falls ein solcher am 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten
sein sollte.

Die Programme, deren Weitersendung nicht von der Erlaubnis gedeckt wird, sind
dieselben, deren Weiterverbreitung über Kabel Suissimage auch einzelnen
Mitgliedern der Swisscable verboten hat. Über die Gültigkeit dieser Verbote
ist zur Zeit ein Zivilverfahren vor dem Obergericht Zürich hängig, in das auf
der Klägerseite die Swissperform sowie die BBC und auf der Beklagtenseite die
GGA-Maur, ein Mitglied der Swisscable, involviert sind.

C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 beantragten die Verwertungsgesellschaften
der Schiedskommission die Genehmigung der Übergangsvereinbarungen.
Gleichzeitig erklärten sie sich bereit, "während der Übergangszeit mit jeder
weiteren Firma, welche Weitersendungen mittels Streaming über IP-basierte
Netze vorzunehmen wünscht, eine solche Übergangsvereinbarung abzuschliessen",
wobei sie davon ausgingen, dass eine identische nachträglich abgeschlossene
Vereinbarung von der Genehmigung miterfasst werde.
Am 24. Februar 2006 fasste die Schiedskommission den folgenden Beschluss:
"Die Übergangsregelung (mit individuellen vertraglichen Vereinbarungen)
betreffend Rechtseinräumung und -abgeltung für das Weitersenden geschützter
Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze wird für die
Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. längstens bis zum 31.
Dezember 2007 genehmigt."
D.In der Begründung wird unter anderem ausgeführt (Ziff. II/4):
"Keine Vereinbarung wurde aber offensichtlich mit dem ebenfalls an den
Verhandlungen zum GT 2b beteiligten Verband Swisscable abgeschlossen.
Swisscable ist somit durch diese Regelung in keiner Weise verpflichtet und
muss sich die entsprechenden Bestimmungen weder in den Verhandlungen zu einem
GT 2b noch in den Verhandlungen zu einem neuen GT 1 entgegenhalten lassen.
Dies muss aber ebenso für die am GT 2b beteiligten Nutzer bzw. Nutzerverbände
wie auch für die Verwertungsgesellschaften gelten. Die vorgelegte
Übergangsregelung ist somit in jeder Hinsicht unpräjudiziell für einen
künftigen Tarif."

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2006 an das Bundesgericht
beantragt Swisscable, den Beschluss der Schiedskommissiom vom 24. Februar
2006 vollumfänglich aufzuheben.

Die Verwertungsgesellschaften Pro Litteris, Société Suisse des Auteurs SSA,
SUISA, Suissimage und Swissperform (Beschwerdegegnerinnen 1-5) schliessen in
einer gemeinsamen Eingabe, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen; subeventuell ersuchen sie um eine Präzisierung
des Beschlusses der Schiedskommission.

Auf Nutzerseite beantragen die Orange Communications SA, die Swisscom Fixnet
AG, die Swisscom Mobile AG und die TDC Switzerland AG, sunrise,
(Beschwerdegegnerinnen 6-9) in einer gemeinsamen Eingabe sowie die X.________
AG (Beschwerdegegnerin 10) in einer eigenen Vernehmlassung, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventuell
abzuweisen.

Die weiteren Verfahrensbeteiligten Y.________ und die Z.________ AG
(Beschwerdegegner 11 und 12) haben innert Frist keine Stellungnahme
eingereicht.

F.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 46 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) stellen die
Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife
auf (Abs. 1). Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den
massgebenden Nutzerverbänden (Abs. 2). Sie legen die Tarife der
Schiedskommission zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten
Tarife (Abs. 3; vgl. auch Art. 55 URG). Sind mehrere
Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie
für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen
Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf (Art. 47 Abs. 1 URG).

1.2 Gegen Verfügungen der Schiedskommission kann beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege gelten (Art. 74 Abs. 2 und 3 URG; Art. 97 Abs.
1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. e OG). Art. 99 lit. b OG
schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar grundsätzlich aus gegen
Verfügungen über Tarife; die Bestimmung gilt jedoch nicht auf dem Gebiet der
Verwertung von Urheberrechten.

1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht gegen
Tarifgenehmigungsentscheide der Schiedskommission die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Urteile des Bundesgerichts 2A.245/ 2000
vom 27. Oktober 2000, E. 1, 2A.141/1997 vom 16. Februar 1998, E. 1a, sowie
2A.142/1994 vom 24. März 1995, in JdT 1995 I 277, E. 1a). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich genau genommen jedoch nicht um einen eigentlichen
Tarifgenehmigungsentscheid. Vielmehr hat die Schiedskommission eine
Übergangsregelung genehmigt, mit der ein tarifloser Zustand vermieden werden
soll, bis über einen gemeinsamen Tarif entschieden werden kann. Die
Übergangsregelung setzt sich aus einer Vielzahl individueller Vereinbarungen
zwischen den einzelnen Nutzern und den im fraglichen Nutzungsbereich tätigen
Verwertungsgesellschaften zusammen. Es fragt sich daher, ob es sich beim
angefochtenen Entscheid nicht eher um einen solchen über eine vorsorgliche
Massnahme handelt, deren Anfechtbarkeit einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil voraussetzen würde (vgl. BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E.
2a S. 619 f.). Die Frage kann jedoch offen bleiben.

2.
2.1 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung hat. Ein Verband
kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Interessen seiner
Mitglieder geltend machen, wenn es sich um Interessen handelt, die er nach
seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl
seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde
jedes dieser Mitglieder befugt wäre (BGE 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519, mit
Hinweisen; so genannte egoistische Verbandsbeschwerde). Legitimiert ist
sodann nach Art. 103 lit. c OG jede andere Person, Organisation oder Behörde,
die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (Art. 103 lit. c OG; so
genannte ideelle Verbandsbeschwerde).

2.2 Allein aus dem Umstand, dass die Schiedskommission der Beschwerdeführerin
den angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2006 zustellte, kann diese ihre
Beschwerdelegitimation nicht ableiten. Die Beschwerdeberechtigung richtet
sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesrechtspflege und ergibt
sich nicht bereits aus einer Beteiligung am unterinstanzlichen Verfahren (BGE
123 II 115 E. 2a S. 117; vgl. auch BGE 131 II 753 E. 4.2 S. 757).

Allerdings sehen Art. 46 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 Abs. 2 URG die
Beteiligung der Verwertungsgesellschaften und der "massgebenden
Nutzerverbände" am Tarifgenehmigungsverfahren vor; diesen wird der Entscheid
der Schiedskommission nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 26. April 1993
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung,
URV; SR 231.11) schriftlich eröffnet, womit die Rechtsmittelfrist zu laufen
beginnt. Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass der Gesetzgeber
neben den Verwertungsgesellschaften auch die "massgebenden Nutzerverbände"
als zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt erachtet hat. Zur Teilnahme am
Vorverfahren berechtigt sind die hauptsächlichsten Organisationen von
Werknutzern, d.h. solche, die einen wesentlichen Teil der vom Tarif
betroffenen Werknutzer umfassen, was grundsätzlich dann angenommen wird, wenn
eine Organisation 20 bis 25 % der vom Tarif betroffenen Werknutzer vertritt
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.142/1994 vom 24. März 1995, in JdT
1995 I 277, E. 1b). Gemäss der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen 1-5
an das Bundesgericht verfolgt die Schiedskommission inzwischen eine Praxis,
wonach ein Nutzerverband dann massgeblich sei, wenn er in mindestens einem
Landesteil mindestens einen Drittel der vom Tarif betroffenen Branche
vertritt.

2.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, ein massgebender Nutzerverband zu sein,
belegt jedoch nicht, dass sie einen bestimmten Anteil aller Nutzer des
betreffenden Verwertungsbereichs in einem Landesteil vertritt. Es ist daher
fraglich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen massgebenden
Nutzerverband handelt. Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin insoweit
aus der ursprünglichen Zulassung zu den Verhandlungen über einen ersten GT
2b. Im Beschluss der Schiedskommission vom 14. Dezember 2004, mit dem
erstmals ein Tarif für die Entschädigung für das Weitersenden geschützter
Werke und Leistungen mit Streaming über IP-basierte Netze genehmigt wurde,
ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in
diesem Bereich noch nicht aufgenommen habe (Ziff. II/4). Die
Beschwerdeführerin wurde im Verfahren belassen, weil die
Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf eine eventuelle spätere Aufnahme
der fraglichen Tätigkeit sowie auf allfällige Auswirkungen des GT 2b auf den
GT 1 auch mit ihr verhandelten. Im Bereich des GT 1 (Weitersenden geschützter
Werke und Leistungen in Kabelnetzen) gilt die Beschwerdeführerin bisher
unbestrittenermassen als massgebender Nutzerverband. Die damaligen
Verhandlungen für einen GT 2b scheiterten jedoch.

Am Verfahren zur Regelung der angefochtenen Übergangslösung, um das es
vorliegend geht, war die Beschwerdeführerin nicht mehr beteiligt, weil die
Schiedskommission davon ausging, die Übergangsregelung fände angesichts ihrer
lediglich kurzen Geltungsdauer auf die Beschwerdeführerin bzw. ihre
Mitglieder mangels Aktivität im fraglichen Bereich ohnehin keine Anwendung.
Die Beschwerdeführerin kann daher eine Beschwerdeberechtigung nicht schon aus
dem Einbezug ins Verfahren vor der Schiedskommission ableiten. Auch die
Beteiligung am früheren gescheiterten Verfahren in der Sache berechtigt sie
nicht, nunmehr die sie nicht betreffende Übergangsordnung anzufechten. Ebenso
schliessen diese Umstände eine ausnahmsweise besondere Beschwerdelegitimation
aus, wie sie das Bundesgericht vereinzelt dadurch anerkannt hat, dass es die
Einrede der fehlenden Beschwerdebefugnis durch die Gegenpartei als Verstoss
gegen Treu und Glauben wertete (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
2A.142/1994 vom 24. März 1995, in JdT 1995 I 277, E. 1b/cc). Es kann sich
daher höchstens die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls
berechtigt wäre, den fehlenden Einbezug ins Verfahren mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen.

2.4 Die Legitimation nach Art. 103 lit. c OG setzt eine ausdrückliche
Ermächtigung zur Beschwerdeführung im Gesetz voraus (vgl. BGE 131 II 753 E.
4.2 S. 757), woran es hier fehlt. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a
OG erfordert bei der Beschwerdeführerin bzw. bei ihren Mitgliedern, die ihr
die Beschwerdelegitimation verschaffen sollen, eine Betroffenheit in
schutzwürdigen Interessen. Grundsätzlich ist ein Interesse nur schutzwürdig,
wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (BGE 128 II 34 E. 1b
S. 36, mit Hinweis).

2.5 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass ihr mehr als 250 Kabelnetzbetreiber
als Mitglieder angeschlossen sind, deren Interessen sie gemäss ihren Statuten
vertritt. Gleichzeitig räumt sie aber ein, dass sich diese Mitglieder im
Bereich der vom GT 2b erfassten Technologien in der Vorbereitungs- und
Testphase befinden. Damit bestätigt sie indirekt, dass zurzeit kein einziges
ihrer Mitglieder im Bereich des GT 2b (Weitersenden mittels Streaming über
IP-basierte Netze) aktiv ist. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin sind
somit lediglich potentielle Nutzer im fraglichen Bereich. Um zur
Verbandsbeschwerde berechtigt zu sein, müsste die Beschwerdeführerin jedoch
eine Mindestanzahl beschwerdeberechtigter Mitglieder umfassen, die aktuelle
Interessen geltend machen können. Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben,
inwieweit ihre Mitglieder in die betreffenden neuen Technologien investiert
haben und in welchem Zeitpunkt wieviele Mitglieder gegebenenfalls eine
entsprechende Tätigkeit aufnehmen werden und damit durch die längstens bis
Ende 2007 geltende Übergangsregelung überhaupt berührt sind. Damit erbringt
sie den erforderlichen Nachweis der Verfolgung eines aktuellen Interesses
nicht.

2.6 Sodann ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid auch
inhaltlich nicht beschwert (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
2A.245/2000 vom 27. Oktober 2000, in sic! 1/2001 S. 27, E. 2b). Wie die
Schiedskommission in der Begründung ihres Beschlusses ausdrücklich festhielt,
zeitigt dieser keine Auswirkungen auf die Rechtslage der Beschwerdeführerin
bzw. ihrer Mitglieder. Genehmigt wurden lediglich die individuellen
Vereinbarungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den bereits aktuell
im fraglichen Bereich tätigen Nutzern. Gleichzeitig führte die
Schiedskommission aus, die Genehmigung gelte aus Gründen der Gleichbehandlung
auch für die weiteren im Rahmen der bewilligten Übergangsregelung noch
abzuschliessenden Vereinbarungen. Der Beschwerdeführerin wie auch jedem
einzelnen ihrer Mitglieder steht damit die Möglichkeit offen, sich bei Bedarf
der Übergangsregelung anzuschliessen. Ein entsprechender Kontrahierungszwang
auf Seiten der Nutzer besteht jedoch nicht. Selbst wenn dies nicht einfach zu
erreichen wäre, kann die Beschwerdeführerin im Übrigen versuchen, eine eigene
(für sie günstigere) Übergangsvereinbarung zu erzielen, falls eine
massgebliche Anzahl ihrer Mitglieder im fraglichen Bereich die Tätigkeit
aufnehmen sollten. Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass dafür erneut
die Genehmigung der Schiedskommission einzuholen wäre und sich eventuell aus
Gründen der Gleichbehandlung wiederum Auswirkungen auf die bestehende
Übergangsregelung ergeben könnten.

2.7 Schliesslich scheinen sich bei den zurzeit laufenden Neuverhandlungen zum
GT 1 analoge Rechtsfragen zu stellen wie beim GT 2b. Dies verschafft der
Beschwerdeführerin indessen ebenfalls nicht die Beschwerdelegitimation im
vorliegenden Verfahren. Vielmehr hat sie ihre Interessen im Rahmen der
hängigen Neuverhandlung des GT 1 selbst wahrzunehmen, wo sie als massgebender
Nutzerverband anerkannt und zugelassen ist.

3.
Damit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels
Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). Überdies hat sie die
jeweils gemeinsam anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1-5 und 6-9
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). Keine
Parteientschädigung ist hingegen an die nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin 10 sowie an die Beschwerdegegnerinnen 11-12 zu leisten,
die sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren hat die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerinnen 1-5 gemeinsam mit insgesamt Fr. 5'000.-- sowie die
Beschwerdegegnerinnen 6-9 ebenfalls gemeinsam mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu
entschädigen. Weitere Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schiedskommission für
die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: