II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.170/2006
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2A.170/2006 /leb Urteil vom 8. Mai 2006 II. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Merkli, Pr sident, Bundesrichter Wurzburger, M ller, Gerichtsschreiber Hugi Yar. 1. A.________, 2.B.________, 3.C.________, Beschwerdef hrer, alle vertreten durch Advokaten Dr. Bernhard Heusler und Claudius Gelzer, gegen Eidgen ssische Bankenkommission, Amtshilfekammer, Postfach, 3001 Bern. Internationale Amtshilfe f r die Bundesanstalt f r Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Fall Walter AG, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verf gung der Eidgen ssischen Bankenkommission vom 13. M rz 2006. Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erw gung: 1. 1.1 Am 20. April 2005 ver ffentlichte die in Deutschland b rsenkotierte Walter AG eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach ihre Hauptaktion rin, die Sandvik Holding GmbH, im Rahmen eines Auskaufs ("Squeeze out") bereit sei, den Minderheitsaktion ren eine Barabfindung von EUR 75.50 pro Titel zu bezahlen; bis zu diesem Zeitpunkt war lediglich bekannt geworden, dass es zu einem "Squeeze Out" kommen k nnte, indessen nicht zu welchen Bedingungen. Die X.________ Bank (Schweiz) hat im Vorfeld dieser Mitteilung 1'050 Titel der Walter AG zu EUR 55.00 gekauft. Am 21. November 2005 ersuchte die deutsche Bundesanstalt f r Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eidgen ssische Bankenkommission (EBK) im Zusammenhang hiermit wegen eines allf lligen Insiderhandels um Amtshilfe (vgl. Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. M rz 1995 ber die B rsen und den Effektenhandel; B rsengesetz, BEHG; SR 951.1). 1.2 Am 13. M rz 2006 verf gte die Bankenkommission, dass dem Gesuch entsprochen und der BaFin mitgeteilt werde, dass es sich bei den Kunden, die am 18. April 2005 900 Titel, am 19. April 2005 100 Titel und am 20. April 2005 50 Titel ber die X.________ Bank (Schweiz) kauften, um die deutschen Staatsb rger A.________, B.________ und C.________ handle (Ziff. 1a des Dispositivs). Die Konteninhaber h tten bereits 2003 insgesamt 800 Titel der Walter AG gekauft und im Jahr 2004 deren 400 verkauft (Ziff. 1b des Dispositivs); nach dem 20. April 2005 sei es zu keinen weiteren Transaktionen mehr gekommen (Ziff. 1c des Dispositivs). Die Bankenkommission wies die Bundesanstalt darauf hin, dass die bermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der B rsen und des Effektenhandels verwendet bzw. nur zu diesem Zweck an andere Beh rden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden d rften (Ziff. 2 des Dispositivs). Jegliche Verwendung oder Weiterleitung der bermittelten Informationen zu einem anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen ber B rsen, Effektenhandel und Effektenh ndler setze ihre vorg ngig einzuholende Zustimmung voraus (Ziff. 3 des Dispositivs). 1.3 A.________, B.________ und C.________ haben hiergegen am 24. M rz 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid der Bankenkommission insofern aufzuheben, als der BaFin mitgeteilt werden soll, dass sie im Jahr 2003 insgesamt 800 Titel der Walter AG gekauft und im Jahr darauf deren 400 verkauft h tten (Ziff. 1b des Dispositivs); eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur ckzuweisen. Die Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Verf gung vom 28. April 2006 hat der Abteilungspr sident dieser antragsgem ss aufschiebende Wirkung beigelegt. 2. Die Eingabe ist offensichtlich unbegr ndet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 2.1 2.1.1 Nach der seit dem 1. Februar 2006 in Kraft stehenden Fassung von Art. 38 BEHG (vom 7. Oktober 2005; AS 2006 S. 197), die als neue Verfahrensbestimmung im Zeitpunkt der angefochtenen Verf gung Anwendung fand (vgl. Urteil 2A.213/1998 vom 29. Oktober 1998, E. 5b, in: EBK-Bulletin 37/1999, S. 21 ff.), darf die Bankenkommission ausl ndischen Finanzmarktaufsichtsbeh rden nicht ffentlich zug ngliche Ausk nfte und sachbezogene Unterlagen bermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen ber B rsen, Effektenhandel und Effektenh ndler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Beh rden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Abs. 2 lit. a). Die ersuchenden Beh rden m ssen an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein, wobei Vorschriften ber die ffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der ffentlichkeit ber solche vorbehalten bleiben (Abs. 2 lit. b). 2.1.2 Die neue Regelung unterscheidet sich von der bisherigen im Wesentlichen dadurch, dass das Vertraulichkeitsprinzip nur noch abgeschw cht gilt (vgl. BBl 2004 S. 6754 u. 6765; Philippe Jacquemoud, Revision der internationalen Amtshilfe gem ss dem Gesetz ber die B rsen und den Effektenhandel [BEHG], in: SZW 2005 S. 221 ff., dort S. 232; Bovet/Richa, R gles de conduite, audit, entraide et autres d veloppements de la surveillance bancaire et financi re, in: Th venoz/Bovet [Hrsg.], Journ e 2005 de droit bancaire et financier, Z rich/Basel 2006, S. 135 ff., dort S. S.149); zudem entfallen im Rahmen des Spezialit tsgrundsatzes das Prinzip der langen Hand sowie das Verbot der Weiterleitung an Strafverfolgungsbeh rden bzw. der in diesem Zusammenhang bisher n tige Zusatzverdacht und das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (vgl. BBl 2004 S. 6764; Jacquemoud, a.a.O., S. 231; Bovet/Richa, a.a.O., S. 148 f.). 2.1.3 Im brigen gelten die bisherige Regelung und Rechtsprechung fort, insbesondere soweit Informationen unter Durchbrechung des Spezialit tsgrundsatzes weitergegeben werden sollen: In diesem Fall muss die Bankenkommission im Einvernehmen mit dem Bundesamt f r Justiz die Zustellung an die Strafbeh rden vorg ngig genehmigen; dabei hat sie die Rechtshilfevoraussetzungen und insbesondere das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit zu beachten (Art. 38 Abs. 6 BEHG in der Fassung vom 7. Oktober 2005; BBl 2004 S. 6764 f.; Bovet/Richa, a.a.O., S. 149). 2.2 Zu Recht bestreiten die Beschwerdef hrer die Zul ssigkeit der Amtshilfe in ihrem Fall grunds tzlich nicht: 2.2.1 Die deutsche Bundesanstalt f r Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine ausl ndische Finanzmarktaufsichtsbeh rde, welcher die Bankenkommission Amtshilfe leisten kann (Urteil 2A.50/2005 vom 16. M rz 2005, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Sie hat zugesichert, die bermittelten Angaben nur im Zusammenhang mit den in ihrem Gesuch genannten Vorkommnissen und ausschliesslich zur berwachung des Effektenhandels zu verwenden. Der angefochtene Entscheid enth lt diesbez glich die zum Schutz des Spezialit tsprinzips erforderlichen Vorbehalte (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). Bis zum Beweis des Gegenteils darf davon ausgegangen werden, dass sich die BaFin im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit hieran halten und falls n tig die bereits bisher in Aussicht gestellten "best efforts" ben wird (Urteile 2A.50/2005 vom 16. M rz 2005, E. 2.1; BGE 127 II 142 E. 6b S. 147 f.). 2.2.2 Die Beschwerdef hrer haben kurz vor der Bekanntgabe einer kursrelevanten Information bei erh hten Kursen und Handelsvolumen ber die X.________ Bank (Schweiz) 1'050 Aktien der Walter AG gekauft, was praxisgem ss als Anfangsverdacht gen gt (BGE 129 II 484 E. 4.2 S. 495; 126 II 409 E. 5b/aa S. 414, 126 E. 6a/bb S. 137). Sie machen nicht geltend, mit den umstrittenen Gesch ften etwa wegen eines umfassenden Verm gensverwaltungsauftrags offensichtlich und unzweideutig nichts zu tun zu haben (vgl. BGE 127 II 323 E. 6b/aa S. 332 f.; Urteil 2A.519/2003 vom 5. Dezember 2003, E. 2.1; in: EBK-Bulletin 46/2004 S. 147 ff.). Ob die Beschwerdef hrer tats chlich von Insiderinformationen profitiert haben, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419). Es wird an der Bundesanstalt liegen, abzukl ren, ob b rsenrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind und Anlass besteht, im Rahmen des Spezialit tsprinzips die Informationen allenfalls an andere Beh rden weiterzuleiten (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419 mit Hinweisen). 2.2.3 Nachdem es sich bei der Bankbeziehung, in deren Rahmen die umstrittenen Transaktionen abgewickelt wurden, um ein Gemeinschaftskonto handelt, k nnen B.________ und C.________ nicht als unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG (Fassung vom 7. Oktober 2005) gelten (BGE 126 II 126 E. 6a/bb S. 137, 409 E. 5b/bb S. 415), selbst wenn am Konto allein A.________ wirtschaftlich berechtigt sein sollte; auch ihre Personalien d rfen deshalb gegen ber der BaFin offen gelegt werden. 2.3 Die Beschwerdef hrer kritisieren, die angefochtene Verf gung sei unverh ltnism ssig, soweit der Bundesanstalt f r Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt werden soll, dass sie bereits im Jahr 2003 insgesamt 800 Titel der Walter AG gekauft und im Jahr darauf deren 400 verkauft h tten; die Amtshilfe gehe insofern ber das Ersuchen hinaus. Der Einwand berzeugt nicht: 2.3.1 Nach Art. 38 Abs. 4 BEHG (in der Fassung vom 7. Oktober 2005) hat die Aufsichtsbeh rde bei ihrem Entscheid den Grundsatz der Verh ltnism ssigkeit zu beachten; mit der entsprechenden Regelung wurde diesbez glich die bestehende "differenzierte bundesgerichtliche Praxis" in das neue Recht bernommen (BBl 2004 S. 6766). Danach konnte die Bankenkommission bereits bisher ein Ersuchen spontan mit ihr aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinenden Ausk nfte erg nzen, soweit diese f r das ausl ndische Verfahren dienlich erschienen und damit in einem sachlichen Zusammenhang standen (BGE 126 II 409 E. 6c/aa S. 421; 125 II 65 E. 7 S. 74; Urteile 2A.567/2001 vom 15. April 2002, E. 7; 2A.162/2001 vom 10. Juli 2001, E. 4c, in: EBK-Bulletin 42/2002 S. 97 ff.; 2A.324/2004 vom 24. Juni 2004, E. 2.5). Vorliegend beziehen sich die umstrittenen zus tzlichen Ausk nfte ausschliesslich auf die zur Diskussion stehenden Aktien der Walter AG; dass die Beschwerdef hrer bereits in den Jahren 2003 und 2004 gewisse Transaktionen in diesem Titel get tigt haben, l sst R ckschl sse auf ihr Anlegerprofil zu und kann damit den deutschen (Vor-)Abkl rungen dienen; die bermittlung (auch) dieser Informationen ist deshalb nicht zu beanstanden. Ein Anfangsverdacht war diesbez glich nicht erforderlich, da es dabei nur darum geht, der BaFin zu erm glichen, die sie interessierenden K ufe aus dem Jahr 2005 im Lichte der bereits fr her get tigten Transaktionen zu w rdigen. 2.3.2 Soweit die Beschwerdef hrer einwenden, die entsprechenden Informationen d rften wegen des bermassverbots rechtshilferechtlich nicht bermittelt werden (BGE 115 Ib 373 ff.), verkennen sie, dass das Verfahren der Amtshilfe eigenen Regeln folgt (BGE 125 II 65 E. 7 S. 74 f.; 126 II 409 E. 6c/aa S. 421). Im brigen kennt auch das Rechtshilferecht heute unter gewissen Kautelen die M glichkeit der spontanen bermittlung von Informationen (Art. 67a IRSG [SR 351.1]; BGE 125 II 356 E. 12a u. b S. 366 f.; 129 II 544 E. 3.1 u. 3.2 S. 546 f.; 130 II 236 E. 6.1 S. 244 f.). Rechtlich steht der Leistung der Amtshilfe, ob mit oder ohne Ersuchen, die Bindung an das Amtsgeheimnis entgegen; dieses tritt zur ck, wenn die Voraussetzungen f r die Gew hrung der Amtshilfe erf llt sind (BGE 125 II 65 E. 7 S. 75). Da die Bankenkommission, soweit es sich um kundenbezogene Angaben handelt, ber die von ihr spontan gew hrte Amtshilfe im Rahmen von Art. 38 Abs. 3 BEHG (in der Fassung vom 7. Oktober 2005) verf gen muss, bleibt der Rechtsschutz gewahrt und besteht keine Gefahr, dass die amtshilferechtlichen Regeln umgangen werden k nnten (vgl. Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl., Bern 2001, S. 148 ff.). Die Tatsache, dass f r die Amtshilfe ein "Anfangsverdacht" erforderlich ist, r ckt diese nicht in die N he der Rechtshilfe: Es entspricht einer sinnvollen Aufgabenteilung zwischen den sachn heren Aufsichtsorganen und den Strafverfolgungsbeh rden, dass im Vorfeld strafrechtlicher Ahndung zun chst aufsichtsrechtliche Abkl rungen getroffen werden, um zu pr fen, ob berhaupt ein strafrechtlich relevanter Verdacht besteht (BGE 125 II 65 E. 5b S. 73); ist dies nicht der Fall, bleibt das Amtshilfeverfahren f r den Betroffenen ohne Konsequenzen (vgl. 2A.50/2005 vom 16. M rz 2005, E. 2.3). 3. Die Beschwerde ist unbegr ndet und deshalb abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdef hrer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientsch digungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdef hrern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdef hrern und der Eidgen ssischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Mai 2006 Im Namen der II. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: